Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 65/99

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2000, 887

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[X.] ([X.]) 65/99vom16. Oktober 2000in dem [X.]: ja[X.]GHZ: nein_____________________[X.][X.]AO § 59 b Abs. 2 Nr. 3§ 59 b Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]AO ermächtigt den [X.] zum Erlaß der in§ 7 Abs. 1 der [X.]erufsordnung für [X.]echtsanwälte ([X.]) getroffenen [X.]ege-lung.§ 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.[X.]GH, [X.]eschluß vom 16. Oktober 2000 - [X.] ([X.]) 65/99 - AGH Nordrhein- Westfalenwegen anwaltlicher Werbung- 2 -[X.]er [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.]r. [X.], die [X.]ichter[X.]asdorf, [X.] und die [X.]ichterin [X.]r. [X.] sowie die [X.]. [X.], [X.] und [X.] 16. Oktober 2000beschlossen:[X.]ie sofortige [X.]eschwerde der Antragsteller gegen den[X.]eschluß des 1. Senats des [X.] desLandes [X.] vom 2. Juli 1999 wird [X.].[X.]ie Antragsteller haben die Kosten des [X.]echtsmittels zutragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerde-verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.[X.]er Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 25.000 [X.] 3 -- 4 -Gründe:[X.] Antragsteller sind Mitglieder einer [X.]echtsanwaltssozietät in [X.]..Auf den von ihnen verwendeten Kanzleibriefbögen sind die in der [X.] tätigen [X.]echtsanwälte rechts oben aufgelistet. Hinter den Namen derdrei Antragsteller befinden sich hochgestellte Ziffern, die auf [X.] verweisen, die unterhalb der Liste angeordnet sind und jeweils [X.] eines "Schwerpunktes" enthalten, so beim Antragsteller zu 1)"Schwerpunkt Gesellschafts- und Insolvenzrecht", beim Antragsteller zu2) "Schwerpunkt [X.]aurecht", bei der Antragstellerin zu 3) "[X.]". Für die Antragstellerin zu 3) findet sich ein entsprechen-der Hinweis auch auf dem [X.].[X.]ie Antragsgegnerin hat mit gleichlautenden [X.]escheiden vom8. Februar 1999 die Angabe von "Schwerpunkten" auf den Kanzleibrief-bögen und dem [X.] als Verstoß gegen § 7 Abs. 1 der [X.]erufs-ordnung der [X.]echtsanwälte ([X.]) beanstandet. [X.]er Antrag, durch ge-richtliche Entscheidung diese [X.]escheide aufzuheben, hatte beim [X.] keinen Erfolg. Mit der zugelassenen sofortigen [X.]e-schwerde verfolgen die Antragsteller ihr [X.]egehren [X.] 5 -II.[X.]as [X.]echtsmittel ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 [X.][X.]AO zulässig,bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.1. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen, unabhängig von der An-gabe von [X.], als Teilbereiche der [X.]erufstätig-keit des [X.]echtsanwalts "nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwer-punkte benannt werden". [X.]em entspricht die von den Antragstellern [X.] mit der [X.]enennung eines "Schwer-punkts" ohne den geforderten erläuternden Zusatz nicht. [X.]er von [X.] erteilte Hinweis entspricht mithin der sich aus § 7Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebenden [X.]echtslage.2. [X.]ie [X.]estimmungen der [X.] sind am 11. März 1997 in [X.]; Ausfertigung und Verkündung genügten den [X.] (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999 - [X.] ([X.])85/98 - Anw[X.]l. 1999, 553; [X.]VerfGE 101, 312, 322 = [X.][X.]AK-Mitt. 2000,36). Sie sind damit für die [X.]eurteilung der von den Antragstellern ge-wählten [X.]ezeichnungen von Teilen ihrer [X.]erufstätigkeit maßgeblich.3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller entbehrt den [X.]e-scheiden der Antragsgegnerin nicht die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] gesetzliche Grundlage. § 7 [X.] ist durch die [X.] in § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]AO gedeckt.- 6 -a) [X.]ie [X.]erufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG umfaßt auch bei einem[X.]echtsanwalt grundsätzlich das [X.]echt, die Öffentlichkeit werbend überdie ausgeübte Tätigkeit zu unterrichten. [X.]erufsausübungsregelungen,die in dieses [X.]echt eingreifen, erfordern nicht nur eine gesetzlicheGrundlage (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), sie sind vielmehr nur dann mitArt. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe [X.] gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz [X.] entsprechen.Auch gegen [X.]erufsausübungsregelungen in Gestalt von [X.] öffentlich-rechtlicher [X.]erufsverbände bestehen grundsätzlich keineverfassungsrechtlichen [X.]edenken ([X.]VerfGE 94, 372, 390; 101, 312,322). [X.]as zulässige Ausmaß von [X.]eschränkungen der [X.]erufsfreiheithängt vom Umfang und Inhalt der den [X.]erufsverbänden vom [X.] erteilten Ermächtigung ab; es muß vom Gesetzgeber besondersdeutlich vorgegeben werden, wenn die [X.]erufsangehörigen in ihrer freienberuflichen [X.]etätigung empfindlich beeinträchtigt werden. Gerade dieherkömmlichen [X.]eschränkungen der Werbefreiheit sind für eine eigen-verantwortliche Ordnung durch [X.]erufsverbände geeignet; für diesen [X.]e-reich bedarf es keiner zusätzlichen inhaltlichen Vorgaben ([X.]VerfGE [X.], 390).b) [X.]ie Ermächtigungsnorm des § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]AO genügtdiesen Anforderungen. [X.]anach kann die [X.]erufsordnung - im [X.]ahmen [X.] der [X.]undesrechtsanwaltsordnung - "die besonderen [X.]e-rufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben überselbst benannte Interessensschwerpunkte" näher regeln. [X.]urch den mit- 7 -der [X.]undesrechtsanwaltsordnung vorgegebenen [X.]ahmen wird zugleichund insbesondere auf die Vorschrift des § 43b [X.][X.]AO hingewiesen, mitdem der Gesetzgeber den [X.]ereich berufsrechtlich erlaubter [X.] bestimmt hat. Mit dieser Vorschrift haben die früher aus§ 43 [X.][X.]AO hergeleiteten Grundsätze der Verbots der gezielten Werbungum Praxis und der irreführenden Werbung ihre gesetzliche Ausgestal-tung erfahren (Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997 - [X.] ([X.]) 67/96 -NJW 1997, 2522). § 43b [X.][X.]AO schafft mithin für die [X.] § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]AO, die auf die [X.]erufspflichten im Zusammen-hang mit der Werbung abstellt, inhaltliche Vorgaben und setzt Grenzen,gegen die mit [X.]lick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche [X.]eden-ken nicht ersichtlich sind (vgl. zu § 43 [X.][X.]AO a.F. und den Grenzen desanwaltlichen Werberechts [X.]VerfGE 76, 196; [X.]VerfG, [X.][X.]AK-Mitt. 1995,81 m.w.N.; [X.]GHZ 115, 105, 108 ff.).Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, § 59b Abs. 2 Nr. 3[X.][X.]AO sei jedenfalls deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar, weiler eine [X.]eschränkung der Werbemöglichkeiten des [X.]echtsanwalts aufdie Angabe von Interessenschwerpunkten anordne, verkennen sie den[X.]egelungsgehalt der Vorschrift. Eine Einschränkung von im [X.]ahmen des§ 43b [X.][X.]AO zulässiger Werbung ergibt sich aus der Vorschrift - wie imfolgenden noch näher darzulegen ist - ebensowenig wie eine Vorgabe anden [X.], die Kennzeichnung von Teilbereichen anwaltlicherTätigkeiten nur und ausschließlich auf die Angabe von [X.] zu [X.]) § 7 [X.] ist durch die Ermächtigung in § 59b Abs. 2 Nr. 3[X.][X.]AO gedeckt.aa) Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung istder in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des [X.]s, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und [X.] ergibt, in den diese eingestellt ist. Nicht entschei-dend ist dagegen die subjektive Vorstellung der am [X.] beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die [X.]e-deutung der [X.]estimmung. [X.]er Entstehungsgeschichte einer Vorschriftkommt für deren Auslegung nur insofern [X.]edeutung zu, als sie die [X.]ich-tigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen erhaltenen Auslegungbestätigt oder verbleibende Zweifel zu beheben vermag (vgl. [X.]VerfGE10, 234, 244; 11, 126, 130 f.; 47, 109, 127; 64, 261, 275). [X.]araus ergibtsich hier:[X.]) Nach § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]AO kann die [X.]erufsordnung "diebesonderen [X.]erufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung [X.] über selbst benannte Interessensschwerpunkte" näher regeln.[X.]erufspflichten für die Werbung des [X.]echtsanwalts begründet - wie [X.] - insbesondere § 43b [X.][X.]AO. [X.]ie Ermächtigungsnorm schafft [X.] demgemäß die Möglichkeit, die dem [X.]echtsanwalt er-laubte Werbung durch ergänzende [X.]egelungen näher zu konkretisierenund zugleich zu begrenzen. [X.]aß insoweit jede Form der Werbung erfaßtwerden soll, ergibt sich schon aus der weit gefaßten Umschreibung "[X.]e-rufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung". [X.]ie in § 59b Abs. 2Nr. 3 [X.][X.]AO daneben besonders angesprochenen "Angaben über selbst- 9 -benannte Interessenschwerpunkte" benennen nur einen Unterfall an-waltlicher Werbung. [X.]urch diese [X.]enennung eines Teilbereichs [X.] eines [X.]echtsanwalts wird dem [X.] zwar insoweitausdrücklich und beispielhaft eine [X.]egelungsbefugnis eingeräumt, nichtaber zugleich seine allgemein auf Werbung bezogene und damit umfas-sende Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt. Etwas anderes ist [X.], aber auch dem Sinn des § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]AO sowie sei-nem Zusammenhang mit § 43b [X.][X.]AO nicht zu entnehmen. Sie gebenkeine Anhaltspunkte dafür, daß dem [X.] bei der Ausgestal-tung dessen, was nach § 43b [X.][X.]AO als erlaubte Werbung anzusehenist, Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Werbearten auferlegt wer-den sollten. § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]AO weist dem [X.] vielmehrdie uneingeschränkte [X.]egelungsbefugnis zur Konkretisierung der [X.]e-rufspflichten des [X.]echtsanwalts bei der Werbung zu.Allerdings wird teilweise aus den in § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]AO aus-drücklich angesprochenen Angaben über Interessenschwerpunkte unter[X.]ückgriff auf die Entstehungsgeschichte der Norm entnommen, daß [X.] dadurch eine [X.]egelung der Werbung durch [X.]enennungvon "Tätigkeitsschwerpunkten" versagt sei (Anwaltsgericht MünchenM[X.][X.] 1999, 707 mit zust. [X.] [X.], Anw[X.]l. 1999, 407; LG [X.]e-gensburg M[X.][X.] 1999, 547 und 1531; [X.], M[X.][X.] 1999, 1479; der-selbe in [X.]/[X.], Anwaltliche [X.]erufsordnung § 7 [X.]dn. 34). [X.]ieseAuffassung findet aber - wie dargelegt - weder im Wortlaut der Norm ei-nen ausreichenden Anhalt noch wird sie von Sinn und Zweck der [X.] getragen, dem [X.]erufsverband die Ausgestaltung dessen zuüberlassen, was in § 43b [X.][X.]AO mit erlaubter Werbung umschrieben [X.] -[X.]aß von dieser [X.]egelungsbefugnis ein Teilaspekt erlaubten werbendenVerhaltens ausgenommen werden soll, erschließt sich aus § 59b Abs. 2Nr. 3 [X.][X.]AO gerade nicht. [X.]er ergänzende Hinweis auf Erläuterungenaus der Entstehungsgeschichte der Norm trägt daher angesichts desdurch Auslegung ermittelten objektiven Willens des Gesetzgebers eineeinschränkende Auslegung der Ermächtigungsnorm nicht.Es kommt hinzu: Zwar wird in der [X.]egründung des [X.] des [X.]erufsrechts der [X.]echtsanwälteund Patentanwälte zu § 43b [X.][X.]AO ([X.]T-[X.]rucks. 12/4993, [X.]) die [X.] vertreten, daß die Zulassung von werbenden Hinweisen auf"Tätigkeitsschwerpunkte" nicht aufgegriffen werden solle, weil diese [X.]e-zeichnung die Gefahr der Irreführung des rechtsuchenden Publikumsbegründe. [X.]ieser Ansatz legt nahe, daß ein werbender Hinweis auf Tä-tigkeitsschwerpunkte aus Sicht der Verfasser als unzulässige Werbungangesehen worden ist. War das aber der Ausgangspunkt für die zugleichvorgeschlagene Fassung des § 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]AO, so findet diefehlende Erwähnung von Tätigkeitsschwerpunkten ihren Grund nichtdarin, daß dem [X.] insoweit keine [X.]egelungsbefugnis einge-räumt werden sollte, vielmehr darin, daß es aus Sicht der Verfasser derEntwurfsbegründung einer [X.]egelung von vornherein nicht bedurfte, weilsolche Werbung unzulässig sei. [X.]ie Zuweisung der [X.] erfolgte dann aber auch aus dieser Sicht uneingeschränkt.[X.] ist auch der in der Entwurfsbegründung anklingendenAuffassung, die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten stelle sich als un-zulässige Werbung dar, nicht zu folgen. Vielmehr ist die Angabe [X.] anwaltlicher [X.]erufsausübung - wie in [X.] geklärt - grundsätzlich als erlaubte Werbung anzusehenund nur dann zu beanstanden, wenn sie sich im Einzelfall als irreführenderweist ([X.]VerfG NJW 1992, 1613 = [X.][X.]AK-Mitt. 1992, 61; [X.]VerfG NJW1995, 775 = [X.][X.]AK-Mitt. 1995, 81; [X.]VerfG NJW 1995, 712 = [X.][X.]AK-Mitt.1995, 83; [X.]GH, Urteil vom 13. September 1993 - [X.] ([X.]) 6/93 - NJW1994, 141 = [X.][X.]AK-Mitt. 1994, 51; Urteil vom 16. Juni 1994 - I Z[X.] 67/92 -NJW 1994, 2284; Urteil vom 16. Juni 1994 - I Z[X.] 66/92 - NJW-[X.][X.] 1994,1480; Urteil vom 18. Januar 1996 - I Z[X.] 15/94 - NJW 1996, 852; [X.]e-schluß vom 26. Mai 1997 - [X.] ([X.]) 67/96 - aaO; [X.]eschluß vom 26. Mai1997 - [X.] ([X.]) 64/96 - NJW 1997, 2682 = [X.][X.]AK-Mitt. 1997,203).Handelt es sich aber bei der [X.]enennung von Tätigkeitsschwer-punkten um eine grundsätzlich erlaubte Form der Werbung, ermächtigt§ 59b Abs. 2 Nr. 3 [X.][X.]AO auch zur näheren [X.]egelung der besonderen[X.]erufspflichten im Zusammenhang mit dieser Form ([X.], M[X.][X.]2000, 547; [X.], [X.], 1655; [X.], Anw[X.]l. 1999,557; Feuerich/[X.], [X.][X.]AO 5. Aufl. § 7 [X.]O [X.]dn. 3; [X.] in: [X.]/Prütting [X.][X.]AO, § 43b [X.]dn. 25; [X.]/[X.]lumberg, [X.][X.]AO, [X.] 43b [X.]dn. 2; [X.]usse, NJW 1999, 3017, 3021; Kleine-Cosack, [X.]as Wer-berecht der rechts- und steuerberatenden [X.]erufe, [X.]dn. 537 f.). § 7Abs. 1 [X.] ist deshalb durch die Ermächtigungsnorm des § 59b Abs. 2Nr. 3 [X.][X.]AO gedeckt.3. [X.]ie [X.]egelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist durch ausreichendeGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt; sie verletzt den Grundsatz [X.] [X.]) [X.]ie mit ihr bestimmte Aufgliederung in [X.] Tätigkeitsschwerpunkte dient den Interessen der [X.]echtsuchendenan einer zutreffenden Information. Während es für die [X.]enennung einesInteressenschwerpunkts genügt, daß der [X.]echtsanwalt beabsichtigt, sichmit dem angegebenen Interessengebiet näher zu befassen (Feuerich/[X.], aaO § 7 [X.]O [X.]dn. 8; Kleine-Cosack, [X.][X.]AO 3. Aufl. § 43b [X.]dn. 55,[X.]/[X.]lumberg, [X.][X.]AO, 9. Aufl. § 43b [X.]dn. 2), setzt die [X.]enennungeines Tätigkeitsschwerpunkts nach § 7 Abs. 2 [X.] voraus, daß der[X.]echtsanwalt auf dem angegebenen Tätigkeitsgebiet nach der [X.] zwei Jahre nachhaltig tätig gewesen ist. Mit dieser [X.] der [X.] dem berechtigten Informationsinteresse der[X.]echtsuchenden daran [X.]echnung, mit der Hervorhebung eines Teilbe-reichs anwaltlicher [X.]erufsausübung auch darüber unterrichtet zu wer-den, ob der [X.]echtsanwalt sich im wesentlichen Umfang bereits mit dem[X.]echtsgebiet befaßt hat, auf dem sie rechtskundige Hilfe suchen, [X.] sich lediglich sein Interesse auf die Wahrnehmung eines bestimmten[X.]ereichs richtet (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997, aaO). [X.]ie Un-terscheidung dient demgemäß letztlich der Verhinderung einer Irrefüh-rung der [X.]echtsuchenden. [X.]ie [X.]egelung ist geeignet, dieses Ziel zuverwirklichen und schränkt die Freiheit der [X.]erufsausübung der [X.]etrof-fenen nicht übermäßig ein. [X.]as gilt um so mehr, als dem [X.]echtsanwaltüber § 7 [X.] hinaus andere Werbemöglichkeiten (vgl. § 6 Abs. 2[X.]) zu Gebote stehen, mit denen weitere als die nach § 7 [X.] er-laubten Hinweise erteilt werden dürfen.- 13 -b) [X.]afür, daß die Anwendung des § 7 [X.] auf die Werbemaß-nahmen der Antragsteller das Übermaßverbot verletzt haben könnte, be-steht kein Anhaltspunkt.[X.] [X.]asdorf [X.] [X.] [X.] Schott Wüllrich

Meta

AnwZ (B) 65/99

16.10.2000

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2000, Az. AnwZ (B) 65/99 (REWIS RS 2000, 887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 887

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