Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 11/00

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2001, 3565

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ([X.]) 11/00vom12. Februar 2001in dem [X.]: ja[X.]GHZ: nein_____________________[X.]RAO § 43 bZur Verwendung einer Kanzleibezeichnung.[X.]GH, [X.]eschluß vom 12. Februar 2001 - [X.] ([X.]) 11/00 - AGH [X.]aden-Württembergwegen anwaltlicher Werbung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch denPräsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richter[X.]asdorf, [X.] und Terno sowie Rechtsanwalt Prof. [X.],Rechtsanwältin Dr. [X.] und Rechtsanwalt Dr. [X.] mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2001beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde der Antragsgegnerin gegen den[X.]eschluß des I. Senats des [X.]es [X.]aden-Württemberg vom 2. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen und dem Antragsteller die ihm im [X.]eschwerdever-fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät; die be-teiligten Rechtsanwälte sind nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des- 3 -Arbeitsrechts tätig und bearbeiteten gelegentlich einzelne zivilrechtlicheFälle. Die Sozietät verwendete [X.]riefbögen, auf denen rechts oben in ei-ner Spalte die Namen der vier beteiligten Rechtsanwälte untereinanderangeordnet sind. Unter dem Namen befindet sich jeweils die Angabe"Rechtsanwalt", die bei zwei Mitgliedern der Sozietät mit dem Zusatz"Fachanwalt für Arbeitsrecht", bei einem weiteren mit dem Zusatz "Tätig-keitsschwerpunkt: Arbeitsrecht" ergänzt wird. In einer rechts danebenangeordneten Spalte ist unter der Überschrift "[X.] ange-geben "Kanzlei für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht". Nach demAusscheiden des [X.], das gelegentlich zivilrechtlicheFälle bearbeitete, wurde der [X.]riefbogen dahingehend geändert, daß [X.] nur noch "Kanzlei für Arbeitsrecht" angeführt ist.Mit [X.]escheid vom 12. Mai 1999 untersagte es die Antragsgegnerindem Antragsteller unter [X.]erufung auf § 7 der [X.]erufsordnung der Rechts-anwälte ([X.]), im [X.] die [X.]ezeichnung "Kanzlei für Ar-beitsrecht und allgemeines Zivilrecht" zu führen. Dem hiergegen ge-stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.]durch [X.]eschluß vom 2. Oktober 1999 (Anw[X.]l. 2000, 253) stattgegeben.Mit der zugelassenen sofortigen [X.]eschwerde begehrt die Antragsgegne-rin die Aufhebung der Entscheidung des [X.] und die Zu-rückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.- 4 -II.Das Rechtsmittel ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 [X.]RAO zulässig,bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der [X.] hat [X.] entschieden, daß die Vorschriften der [X.]erufsordnung der Rechts-anwälte den Antragsteller als Mitglied der Sozietät nicht verpflichten, [X.] der von der Antragsgegnerin beanstandeten Kanzleibe-zeichnung zu unterlassen.1. a) Die Kanzleibezeichnung auf den von der Sozietät - und [X.] Antragsteller - verwendeten [X.]riefbögen zielt auf Unterrichtung derÖffentlichkeit über die [X.]ereiche anwaltlicher Tätigkeit, die - auf die [X.] insgesamt bezogen - von den in ihr verbundenen Mitgliedernwahrgenommen werden. Das folgt schon daraus, daß im [X.]riefkopf [X.] unmittelbar unter der Kurzbezeichnung der [X.] ist. Die Kanzleibezeichnung ist damit Teil der beruflichenAußendarstellung der Sozietät als [X.], daneben aber auchdes einzelnen Rechtsanwalts in seiner Stellung als Mitglied der Sozietät.Dabei greift diese Außendarstellung nicht auf eine besondere fachlicheQualifikation des einzelnen Rechtsanwalts oder der Mitglieder der [X.] zurück, noch hebt sie eine solche hervor, sie beschränkt sichvielmehr auf die [X.]enennung von Teilbereichen anwaltlicher [X.]erufsaus-übung zur schlagwortartigen Kennzeichnung der fachlichen Ausrichtungder Sozietät insgesamt. Auch in dieser Ausgestaltung ist die Kanzleibe-zeichnung - die als solche auch für den Einzelanwalt in [X.]etracht kommt -aber darauf gerichtet, durch den Hinweis auf die fachliche Ausrichtungder angebotenen Leistungen zu [X.] -b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsge-richts (vgl. [X.]eschluß vom 17. April 2000 - 1 [X.]vR 721/99 - [X.]RAK-Mitt. 2000, 137) fällt in den [X.]ereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG ge-schützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendar-stellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für dieInanspruchnahme ihrer Dienste. Eingriffe in diesen grundrechtlich ge-schützten [X.]ereich der [X.]erufsausübung bedürfen nach Art. 12 Abs. 1 [X.] gesetzlichen Grundlage. Insoweit bestehen allerdings auch gegen[X.]erufsausübungsregelungen, die nach gesetzlicher Ermächtigung in Ge-stalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher [X.]erufsverbände getroffen wer-den - wie hier die [X.]erufsordnung der Rechtsanwälte - grundsätzlich [X.] verfassungsrechtlichen [X.]edenken (vgl. [X.]VerfGE 101, 312, 323 =[X.]RAK-Mitt. 2000, 36, 38). Für die von der Antragsgegnerin [X.] Untersagung der Verwendung der Kanzleibezeichnung ergibt sichaber aus den - aufgrund der Ermächtigung in § 59 b [X.]RAO erlassenen -Vorschriften der [X.]erufsordnung der Rechtsanwälte keine rechtlicheGrundlage.2. a) § 7 [X.], der durch die Ermächtigung in § 59 b Abs. 2 Nr. 3[X.]RAO gedeckt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 2000- [X.] ([X.]) 65/99 - zur Veröffentlichung bestimmt), regelt - wie der [X.] zutreffend dargelegt hat - die Verwendung von [X.] nicht, mit denen durch die schlagwortartige Angabe [X.] anwaltlicher [X.]erufsausübung auf die fachliche Ausrichtungder Kanzlei einer Sozietät oder eines Einzelanwalts hingewiesen wird(vgl. auch [X.]/[X.], [X.]RAO, 5. Aufl. § 7 [X.]O Rn. 6). Die Vorschrift- 6 -steht - wie sich aus ihrem Satz 1 unmittelbar erschließt - in [X.] mit der [X.]efugnis des Rechtsanwalts, eine [X.] führen (§ 43 c Abs. 1 [X.]RAO). Wie jene [X.]efugnis an die [X.] gebunden ist, ist auch die [X.]enennung von Interessen-und/oder Tätigkeitsschwerpunkten nach § 7 [X.] an die Person deseinzelnen Rechtsanwalts gebunden. Das ergibt sich schon aus § 7Abs. 2 [X.], der für die [X.]enennung eines Tätigkeitsschwerpunkts andie Person des Rechtsanwalts geknüpfte Voraussetzungen schafft; daßfür Interessenschwerpunkte nichts anderes gilt, liegt auf der Hand. [X.] Zusammenhängen folgt zugleich, daß sich die Wendung "... [X.] als Teilbereiche der [X.]erufsausübung nur Interessen- und/oder [X.] benannt werden" auf die personenbezogene Kenn-zeichnung fachlicher Spezialisierungen bezieht ("Qualifikationsleiter"vom Interessenschwerpunkt über den Tätigkeitsschwerpunkt [X.], vgl. [X.]/[X.]/[X.], Anwaltliche [X.]e-rufsordnung, § 7 [X.]erufsO Rn. 26; [X.]/[X.] aaO, § 7 [X.]O Rn. 4).Sie sagt demgemäß nichts darüber aus, ob und welche Angaben überdie Wahrnehmung von Teilbereichen anwaltlicher [X.]erufsausübung inanderem Zusammenhang und ohne Anknüpfung an eine besondere fach-liche Spezialisierung des einzelnen Rechtsanwalts - namentlich in Zu-sammenhang mit einer Kanzleibezeichnung - Verwendung finden [X.].Der [X.] hat allerdings zu Recht erwogen, ob § 7[X.] über Wortlaut und systematischen Zusammenhang hinaus dahinauszulegen sein könnte, daß die Angabe von Teilbereichen anwaltlicherTätigkeit nur und ausschließlich personengebunden möglich, die Ver-- 7 -wendung von [X.] ansonsten also unzulässig sei.Für die Annahme einer solchen Exklusivität - die zwar, wie der Antrags-gegner mit Recht anmerkt, Mißbrauch zu hindern geeignet wäre - gebenjedoch weder § 7 [X.] selbst noch die weiteren berufsordnungsrechtli-chen Regelungen ausreichende Anhaltspunkte. §§ 6 ff. [X.] schaffenkeine abschließende Regelung zulässiger anwaltlicher Werbung. [X.] 6 Abs. 1 [X.] und - ihn überlagernd - § 43 b [X.]RAO legen nicht ab-schließend fest, welche Informationen über die Dienstleistung einesRechtsanwalts zulässig sind ([X.]VerfG [X.]RAK-Mitt. 2000, 137, 139). [X.] ist erst recht nicht davon auszugehen, daß einer formalisierten Ein-zelregelung wie § 7 [X.] Exklusivität im oben dargestellten Sinne zu-kommt, sie also den [X.]ereich der Information über die Ausübung [X.] der [X.]erufstätigkeit auf die Angabe von personengebunde-nen Kennzeichnungen der fachlichen Spezialisierung beschränkt.b) Auch die Vorschrift des § 9 [X.] regelt - wie der [X.] mit Recht angenommen hat - die Angabe der fachlichen Aus-richtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung nicht. Sie [X.] die Kennzeichnung des Tatbestandes der beruflichen Zusammen-arbeit von Rechtsanwälten. Die Regelung entspricht im wesentlichen§ 28 Abs. 3 der früheren Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts,die bereits vorsahen, daß zu gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung ver-bundene Rechtsanwälte eine Kurzbezeichnung führen dürfen, in der nurder Name eines oder einzelner Rechtsanwälte mit einem auf die [X.] hinweisenden Zusatz verwendet wird. Schon bei [X.] ging es nur um die Verwendung einer das Merkmal derberuflichen Zusammenarbeit ausweisenden Kurzbezeichnung und/oder- 8 -eines diesem Ziel entsprechenden Zusatzes. Daß sich daran bei [X.] des § 9 [X.] etwas geändert hat, ist aus seiner Entstehungsge-schichte nicht ersichtlich (vgl. die Darstellung bei [X.]/[X.]/[X.] aaO [X.]erufsO, § 9 Rn. 2 ff.). § 9 [X.] betrifftvielmehr nach Wortlaut und erkennbarem Sinngehalt allein die [X.]erechti-gung zur Führung einer die berufliche Zusammenarbeit kennzeichnen-den Kurzbezeichnung, wobei hierbei "nur" (§ 9 Abs. 3 [X.]) ein aufdiese Zusammenarbeit hinweisender Zusatz Verwendung finden darf.Diese Zielrichtung der Vorschrift ist auch für die Auslegung von§ 9 Abs. 3 [X.] maßgeblich. Deshalb rechtfertigt auch die Wendung,die Kurzbezeichnung dürfe "nur" einen auf die gemeinschaftliche [X.]e-rufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, jedenfalls nicht die An-nahme, damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer die fachliche Aus-richtung der Sozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, dieneben einer Kurzbezeichnung geführt wird. Auch § 9 Abs. 3 [X.] be-schränkt sich vielmehr auf die Regelung dessen, was zur Kennzeichnungdes Tatbestandes der beruflichen Zusammenarbeit in der Kurzbezeich-nung enthalten sein darf.3. Da die Verwendung der Kanzleibezeichnung auf den [X.]riefbögender Sozietät den Vorschriften der [X.]erufsordnung nicht widerspricht, [X.] grundsätzlich durch das anwaltliche Werberecht gedeckt, das [X.] Raum für sachgerechte, nicht irreführende Information(§§ 43 b [X.]RAO, 6 Abs. 1 [X.]) im rechtlichen und geschäftlichen [X.] beläßt (vgl. [X.]VerfG, [X.]RAK-Mitt. 2000, 89). Daß die Kanzleibezeich-nung hier den Rahmen einer sachlichen, angemessen gestalteten, an- 9 -den Interessen des Verkehrs ausgerichteten Information wahrt, ziehtauch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel. Der [X.] hatdiese Information aber mit Recht auch nicht als irreführend beurteilt. [X.] nötigt der hier zu entscheidende Fall nicht dazu, abschließend dieGrenze zu bestimmen, jenseits derer die Verwendung einer Kanzleibe-zeichnung als irreführende Werbung anzusehen ist. Jedenfalls im vorlie-genden Falle kommt angesichts der Prägung der Sozietät durch die alsFachanwälte zugelassenen Partner eine Irreführung des [X.] und damit eine Umgehung des § 7 [X.] nicht in [X.]etracht.Daß schließlich auch die zusätzliche Angabe "allgemeines Zivilrecht"hier nicht als irreführend anzusehen war, ergibt sich schon daraus, daßdieser [X.]ereich anwaltlicher Tätigkeit, der ohnehin mit dem [X.] verbunden ist, bis zu dem Ausscheiden eines Mitglieds der [X.] dem daran geknüpften Wechsel der Kanzleibezeichnung neben dem[X.]ereich des Arbeitsrechts von der Sozietät abgedeckt worden ist.[X.] [X.]asdorf [X.] Salditt [X.] Wosgien

Meta

AnwZ (B) 11/00

12.02.2001

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2001, Az. AnwZ (B) 11/00 (REWIS RS 2001, 3565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3565

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 46/99 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 35/04 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 37/11 (Bundesgerichtshof)

Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei einer überörtlichen Kooperation von Rechtsanwaltskanzleien


AnwZ (Brfg) 37/11 (Bundesgerichtshof)


I ZR 62/01 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.