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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 5/10 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte:
gegen Beklagter und Antragsgegner, - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2010 Œ 6 U 254/09 -, mit dem die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2009 - 5 0 2228/09 - nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wurde, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO). Soweit der Kläger auf die frühere Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde bei —greifbarer Gesetzeswidrigkeitfi verweist, ist anzumerken, dass nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das [X.] der [X.] ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden kann (vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - [X.], juris Rn. 1) [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.11.2009 - 5 O 2228/09 - [X.], Entscheidung vom 07.05.2010 - 6 U 254/09 -
Meta
16.09.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZA 5/10 (REWIS RS 2010, 3288)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3288
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