Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. III ZR 161/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1061

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 161/09 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin,

Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte - Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt [X.] hat am 24. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2009 - 6 U 4852/07 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 ([X.], BeckRS 2010, 28213) Bezug. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird auf 50.996,25 • festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde in Richtung auf die Beklagte zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
[X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2007 - 29 O 8765/07 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2009 - 6 U 4852/07 -

Meta

III ZR 161/09

24.11.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. III ZR 161/09 (REWIS RS 2010, 1061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1061

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III ZR 321/08

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