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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 84/09 vom 24. November 2010 in dem Rechtsstreit Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen 1. –,
Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin
und Beschwerdeführerin, 2. –, Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte zu 1: - Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwälte -
Rechtsanwalt - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2009 - 5 U 2703/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 ([X.], [X.], 1537 Rn. 35 ff) und seinen Beschluss vom 28. Oktober 2010 ([X.], BeckRS 2010, 28213) Bezug. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird auf [X.] • festgesetzt. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.02.2008 - 32 O 8771/07 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2009 - 5 U 2703/08 -
Meta
24.11.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. III ZR 84/09 (REWIS RS 2010, 1086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1086
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