Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2009, Az. IX ZR 93/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 821

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 93/08 vom 2. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp am 2. November 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den [X.]uss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Zu Unrecht meint der Kläger, sein Vorbringen sei unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt worden. 1 1. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass sich seine Prozessfüh-rungsbefugnis aus dem ihm von der Gemeinschuldnerin abgetretenen Scha-densersatzanspruch über 511.291,88 • zwangsläufig ergebe. 2 Der Kläger hat diesen Zahlungsanspruch und keinen Freistellungsan-spruch im vorliegenden Verfahren verfolgt. Darum kann sich nicht ein [X.] in einen Zahlungsanspruch umwandeln. Quotenansprüche [X.] nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Dies ergibt sich bereits aus dem Einleitungssatz des Berufungsurteils, wonach der Kläger den [X.] aus abgetretenem Recht der Gemeinschuldnerin wegen Pflichtverletzungen in Anspruch nimmt, die er als Konkursverwalter über das Vermögen der Zeden-tin begangen haben soll. Diese tatbestandlichen Feststellungen sind mangels 3 - 3 - eines Tatbestandsberichtigungsantrages für das Revisionsverfahren bindend ([X.], Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11, 12). 2. Im Übrigen erschöpft sich die Gegenvorstellung in unbegründeten An-griffen gegen die rechtliche Würdigung des Senats, der im Blick auf das Außer-krafttreten der hier noch anzuwendenden Konkursordnung nach § 552a ZPO entschieden hat. Das Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält ([X.] 80, 269, 286). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 87, 1, 33). 4 3. Soweit der Kläger Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG rügt, können diese Beanstandungen nicht im Rahmen des § 321a ZPO verfolgt werden. Unter Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von § 321a Abs. 1 5 - 4 - Nr. 2 ZPO ist ausschließlich das nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete recht-liche Gehör zu verstehen ([X.], [X.]. v. 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 2126, 2127 Rn. 5). Vermeintliche sonstige Grundrechtsvertretungen könnten nur dem [X.] im Rahmen einer Verfassungsbe-schwerde unterbreitet werden. [X.]Gehrlein [X.] Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 - [X.], Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -

Meta

IX ZR 93/08

02.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2009, Az. IX ZR 93/08 (REWIS RS 2009, 821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 821

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27 U 218/06

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