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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 6/08 vom 12. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 12. Januar 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den [X.]uss des Senats vom 19. November 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Gründe: Ob die Anhörungsrüge die behauptete Gehörsverletzung ausreichend dargelegt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. dazu [X.], [X.]. v. 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609), kann dahinstehen. 1 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Ein-zelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrück-lich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. November 2009 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgrei-fend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde zurückweisenden Be-schluss eine kurze Begründung beigefügt. 2 - 3 - Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem [X.] in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der [X.]uss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhö-rungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörs-rüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen(vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). 3 Ganter Gehrlein [X.]
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2007 - 16 U 3/06 -
Meta
12.01.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2010, Az. IX ZR 6/08 (REWIS RS 2010, 10606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10606
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