Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 72/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 214

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 72/06 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 16. Dezember 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 23. Februar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.937,82 • fest-gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung lassen eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Sie befassen sich auch mit den auf den veräußerten Grundstücken lastenden Grundschulden und dem daraus resultierenden Absonderungsrecht des dinglich gesicherten [X.] - 3 - bigers und damit - im [X.] - auch mit dem Vortrag der Beklagten zur wertaus-schöpfenden Belastung der Grundstücke. Dieser Vortrag ist im Übrigen für die Frage der Gläubigerbenachteiligung unerheblich, weil der Kläger nicht die [X.], sondern nur die [X.] angefoch-ten hat, mit denen die ursprünglich vereinbarte Pflicht der Beklagten zur Kauf-preiszahlung durch die Verpflichtung zur Übernahme von Verbindlichkeiten der Schuldnerin ersetzt wurde. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung sind in solchen Fällen isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Rechts-handlung zu beurteilen ([X.], Urt. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZR 202/07, [X.], 2272, 2274 Rn. 20 m.w.N.). Die [X.] benachteiligen die Gläubiger ungeachtet der Belastung der Grundstücke allein deshalb, weil die Kaufpreisforderungen der Masse verloren gingen und die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber einem einzelnen Gläubiger die Masse nur in Höhe der späteren Quote entlastete. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeu-tung stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör auch nicht bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der [X.] nach § 133 Abs. 2 [X.] verletzt. Es ist zwar nicht auf den Vortrag der Beklagten zu den drei offenen Forderungen der Schuldnerin gegen die Bauher-ren A. , [X.]und [X.]eingegangen. Nach dem von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des [X.] handelte es sich dabei [X.] um Forderungen auf Auszahlung hinterlegter Kaufpreisreste, deren Reali-sierung in überschaubarer Zeit angesichts geltend gemachter Baumängel nicht zu erwarten war. Offensichtlich hat das Berufungsgericht den Vortrag der [X.] deshalb für ungeeignet gehalten, zu einer anderen Beurteilung der [X.] Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit letztlich der gemäß 3 - 4 - § 133 Abs. 2 Satz 2 [X.] gesetzlich vermuteten Kenntnis der Beklagten vom [X.] der Schuldnerin zu gelangen. 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2005 - 13 O 206/04 - [X.], Entscheidung vom 23.02.2006 - [X.] U 93/05 -

Meta

IX ZR 72/06

16.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 72/06 (REWIS RS 2008, 214)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 214

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