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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 93/08 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 17. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 15. April 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Zurückweisung der Revision erfolgt auf der Grundlage des § 552a ZPO aus den im Beschluss vom 14. Mai 2009, durch den der Kläger auf die beabsichtigte Vorgehensweise hingewiesen wurde, angeführten Erwägungen. Die fristgerechte Stellungnahme des [X.] vom 24. Juli 2009 gibt keinen [X.] für eine abweichende rechtliche Bewertung. Ergänzend ist folgendes aus-zuführen: 1 Zu Unrecht meint die Revision, dem Kläger sei auf der Grundlage der in dem vorbezeichneten Beschluss geäußerten Rechtsauffassung des Senats wegen zur [X.] festgestellter, seitens der jeweiligen Konkursgläubi-ger an ihn [X.] Forderungen in Höhe von 747.608,84 DM ein Quoten-verringerungsschaden zuzuerkennen. Gegenstand der Klage ist allein ein dem 2 - 3 - Kläger von der Gemeinschuldnerin [X.] Schadensersatzanspruch über 511.291,88 • (1 Mio. DM). Mithin ist in vorliegendem Verfahren nicht über an den Kläger abgetretene Quotenverringerungsansprüche sonstiger Konkurs-gläubiger zu befinden. [X.]Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 O 564/04 - [X.], Entscheidung vom 15.04.2008 - 27 U 218/06 -
Meta
17.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2009, Az. IX ZR 93/08 (REWIS RS 2009, 1655)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1655
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