Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZA 24/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4775

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[X.][X.] vom 2. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. März 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-schwerde gegen den [X.]uss des 23. Zivilsenats des [X.] vom 5. September 2005 nachgesuchte Pro-zesskostenhilfe versagt. Gründe:Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entschei-dung des [X.] weder zur Sicherung einer einheitlichern Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Die den Anforderungen der §§ 519, 78 ZPO nicht genügende, mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Berufungs-schrift ging erst am 5. August 2005, und damit nach Ablauf der bis zum 30. Juli 2005 laufenden Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht ein. Die [X.] war auch dort aus den oben bereits genannten Gründen nicht unverschul-det. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsteller sein Schreiben 2 - 3 - - nicht fristwahrend - am 30. Juli 2005 per Telefax beim [X.] eingereicht hatte. Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Gericht, das vorher selbst mit dem Verfahren befasst war, lediglich verpflich-tet, fristgebundene Schriftsätze für ein Rechtsmittelverfahren, die bei ihm einge-reicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsganges an das Rechtsmit-telgericht weiterzuleiten ([X.], [X.]. v. 20. Juni 1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173, 3175). Diese Vorgabe hat das [X.] erfüllt. Eine darüber hi-nausgehende Fürsorgepflicht des [X.]s, den Antragsteller nach Erhalt des Telefax über den richtigen Adressaten und die erforderliche Form für das beabsichtigte Rechtsmittel zu belehren, bestand nicht. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.06.2005 - 10 O 22381/03 - [X.], Entscheidung vom 05.09.2005 - 23 U 4064/05 -

Meta

IX ZA 24/05

02.03.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2006, Az. IX ZA 24/05 (REWIS RS 2006, 4775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4775

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1 BvR 166/93

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