Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZA 9/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1377

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[X.][X.] vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Oktober 2006 beschlossen: Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 1. Fe-bruar 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird [X.]. Gründe: Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft die vorliegende Fallgestaltung nicht auf. Hinzu kommt, dass bei auslaufendem Recht eine grundsätzliche Bedeu-tung nur dann in Betracht kommt, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die 2 - 3 - Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist ([X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], NJW 2003, 1943, 1944, in [X.]Z 154, 288 inso-weit nicht abgedruckt; [X.]. v. 24. September 2003 - [X.], NJW 2004, 289). Dies ist hier nicht der Fall. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Einheitlichkeitssicherung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die einzel-fallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatrich-terlichen Würdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 O 1572/01 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 4429/05 -

Meta

IX ZA 9/06

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZA 9/06 (REWIS RS 2006, 1377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1377

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