Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZA 6/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1376

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[X.][X.] vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]
am 12. Oktober 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur [X.] der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 22. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe: 1. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wäre unbegründet, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des [X.] weder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Da eine erneute Tatsachenfeststellung stattgefunden hat, ist in der [X.] nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Recht angenommen hat ([X.], 313, 319). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensrechte des Klägers von verfassungsrechtlicher Relevanz verletzt. Dieser hätte die Ladung des [X.]beantragen können, um sein Fragerecht (§ 397 ZPO) auszuüben. Einen solchen Antrag hat er nicht gestellt. Im Übrigen hat das [X.] dem Zeugen geglaubt, dass der Mietvertrag bereits 1989 geschlossen wurde und die Urkunde später bei einem Umzug nass und unbrauchbar geworden ist.
Ob das Berufungsgericht die Verteilung der Beweislast für ein Scheinge-schäft abweichend von der Rechtsprechung des [X.] beurteilt hat, kann dahinstehen. Die Verteilung der Beweislast ist vorliegend nicht ent-scheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ausschließlich Gründe gefun-den, die für das Vorliegen eines Scheingeschäfts sprechen. Diese Beweiswür-digung lässt keine Rechtsfehler erkennen. 2 3 4 - 4 - 2. Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einstwei-len einzustellen (§ 771 Abs. 3, § 769 ZPO), ist jedenfalls unbegründet, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.05.2005 - 1 C 151/04 - LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 5

Meta

IX ZA 6/06

12.10.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2006, Az. IX ZA 6/06 (REWIS RS 2006, 1376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1376

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