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PDF anzeigen [X.][X.] vom 20. Juli 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Juli 2006 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das [X.] ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO nur zuläs- 2 - 3 - sig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 • übersteigt, woran es hier fehlt. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.06.2005 - 111 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 01.12.2005 - 7 S 99/05 -
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20.07.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. IX ZA 12/06 (REWIS RS 2006, 2506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2506
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