Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2016, Az. 10 AZR 183/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 11222

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Gegenstand

Leistungsbeurteilung - paritätische Kommission


Leitsatz

1. In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen, wie paritätische Kommissionen, oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters bei der Leistungsbeurteilung von Arbeitnehmern zukommt. Die Entscheidung einer paritätischen Kommission ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt überprüfbar.

2. Die gerichtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung richtet sich zunächst darauf, ob diese im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und die zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die wertende und beurteilende Entscheidung der Kommission entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB grob unrichtig ist. Ist die Entscheidung einer paritätischen Kommission unverbindlich, ist in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Leistungsbeurteilung durch das Gericht vorzunehmen.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2014 - 16 [X.] 783/14 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten über eine tarifliche Leistungsbeurteilung.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Sachbearbeiterin „Kaufmännischer Innendienst/Kundendienst“ beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden [X.] die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie [X.] Anwendung, darunter das Entgeltrahmenabkommen vom 18. Dezember 2003 ([X.]). Die Klägerin ist in die [X.] 10 eingruppiert und erhält ein [X.] mit [X.] nach § 5 Nr. 1 iVm. § 10 [X.].

3

§ 10 [X.] - [X.] und [X.] - lautet auszugsweise:

        

„1.     

Beschäftigte im [X.] erhalten neben dem sich aus dem Entgeltabkommen ergebenden tariflichen Monatsgrundentgelt nach Ablauf ihrer [X.]robezeit (§ 2 Nr. 2 [X.]) eine [X.].

        

2.    

Die Anforderungen an die Leistung im [X.] sind so zu gestalten, dass sie von für die auszuführenden Arbeiten geeigneten, genügend eingearbeiteten und eingeübten Beschäftigten auf Dauer ohne Gefährdung für ihre Gesundheit bewältigt werden können.

                 

…       

        

3.    

Für jeden Beschäftigten, der einer Leistungsbeurteilung unterliegt, wird eine Beurteilungskarte angelegt, auf der das Ergebnis der Beurteilung für den [X.] einzutragen ist. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch Beauftragte des Arbeitgebers. Die Beauftragten haben die Karte zu unterzeichnen.

                 

Eine elektronische Erfassung und Speicherung der Beurteilung zum Zwecke der Abrechnung und Archivierung ist zulässig.

        

4.    

[X.] ist auf Verlangen mit dem Beschäftigten zu besprechen. Dieses Beurteilungsgespräch ist vom Beschäftigen schriftlich zu bestätigen.

                 

Die Beurteilungen werden Bestandteil der [X.]ersonalakte.

        

5.    

[X.] ist dem Betriebsrat Auskunft und - soweit er es wünscht - Einblick in die Beurteilung zu geben. In Einzelfällen sind ihm die Beurteilungen zur Verfügung zu stellen.

        

6.    

Bei Neueingruppierung, Umgruppierung sowie Versetzung hat eine Beurteilung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.

                 

In diesen Fällen kann die Beurteilung auch im Rahmen einer zeitnahen späteren jährlichen Beurteilung aller Beschäftigten erfolgen.

                 

Bis zur Neubeurteilung gilt die bisherige Beurteilung fort. [X.] Beschäftigte haben nach Ablauf von drei Monaten bis zur ersten Beurteilung Anspruch auf eine [X.]npauschale in Höhe von 10 % ihres jeweiligen tariflichen Monatsgrundentgelts.

        

7.    

Der Arbeitgeber hat das Leistungsverhalten aller Beschäftigten einmal im Kalenderjahr beurteilen zu lassen, spätestens aber 18 Monate nach der letzten Beurteilung der Beschäftigten.

                 

Kürzere Beurteilungszeiträume können durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbart werden.

                 

Erfolgt die Neubeurteilung aller Beschäftigten nicht nach Ablauf von 18 Monaten, kann der einzelne Beschäftigte seine innerhalb des nächsten Monats zu erfolgende Neubeurteilung und ab diesem Zeitpunkt die gegebenenfalls veränderte [X.] verlangen.

        

8.    

Bei Beurteilung der persönlichen Leistung ist von folgenden [X.]en auszugehen:

                 

-       

Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten

                          

(Sorgfalt, Genauigkeit und Zuverlässigkeit)

                 

-       

Arbeitseinsatz

                          

(Intensität, Wirksamkeit, Selbstständigkeit, Kostenbewusstsein, sachgemäße Behandlung der Betriebsmittel)

                 

-       

Beweglichkeit

                          

(Überblick, Setzen von [X.]rioritäten, Arbeitsverhalten bei verschiedenen Arbeitssituationen)

                 

-       

Zusammenarbeit/Führungsverhalten

                          

(Informationsaustausch, Überzeugungsfähigkeit, aufgabenorientierte Zusammenarbeit).

        

9.    

Bei der Bewertung der jeweiligen Bewertungsmerkmale sind die folgenden Stufen zugrunde zu legen:

                 

a)    

genügt den Leistungsanforderungen

        
                          

nicht immer

0 [X.]unkte

                 

b)    

genügt den Leistungsanforderungen

        
                          

fast immer

2 [X.]unkte

                 

c)    

genügt den Leistungsanforderungen

        
                          

in vollem Umfang

4 [X.]unkte

                 

d)    

übertrifft die Leistungsanforderungen

6 [X.]unkte

                 

e)    

übertrifft die Leistungsanforderungen

        
                          

in besonderem Umfang

8 [X.]unkte

        

10.     

Die Höhe der [X.] wird wie folgt berechnet:

                 

Die für den Beschäftigten ermittelte Summe der [X.]unkte wird mit 0,625 % multipliziert. Das Ergebnis wird multipliziert mit dem tariflichen Monatsgrundentgelt und ergibt die individuelle [X.].

                 

Der Wert eines [X.]unktes kann aufgrund der folgenden Bestimmungen betrieblich abweichen:

                 

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Gesamtsumme der nach den vorstehenden Regeln bestimmten [X.]n des Betriebes ca. 10 % der tariflichen Monatsgrundentgeltsumme beträgt.

                 

Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten [X.]n unterhalb von 9 %, so ist sie vom Arbeitgeber durch entsprechende Anhebung des in Abs. 1 genannten Faktors auf 9 % zu korrigieren.

                 

Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten [X.]n oberhalb von 11 %, so ist der Arbeitgeber berechtigt, sie durch entsprechende Reduzierung des in Absatz 1 genannten Faktors auf 11 % zu korrigieren (dies darf bei Beschäftigten, deren [X.]unktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist, nicht zu einer Minderung des [X.] ihrer [X.] führen).

                 

…       

        

14.     

Beanstandungen der Leistungsbeurteilung können innerhalb von zwei Wochen durch den Beschäftigten und innerhalb von vier Wochen durch den Betriebsrat beim Arbeitgeber angebracht werden.

                 

Die Frist beginnt nach Mitteilung der [X.].

                 

Die Behandlung der Beanstandungen hat unverzüglich in der paritätischen [X.] zu erfolgen.

                 

Die paritätische [X.] besteht aus je zwei vom Betriebsrat und Arbeitgeber benannten Betriebsangehörigen.

                 

Die Beauftragten des Arbeitgebers, die nach Nr. 7 tätig geworden sind, können nicht Mitglieder der paritätischen [X.] werden.

                 

Kommt die paritätische [X.] zu keiner Entscheidung, so haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Beanstandung zu befassen.

                 

Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keinem Ergebnis, so entscheidet die Einigungsstelle nach § 24 [X.].

                 

Den Beteiligten (Arbeitgeber, Betriebsrat sowie Beschäftigten) steht im Rahmen des § 76 Abs. 5 [X.] bzw. entsprechend §§ 101 ff. ArbGG in jedem Fall der Rechtsweg offen.

                 

Der Abrechnung ist die endgültig festgesetzte [X.] zugrunde zu legen.

                 

Die Leistung darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Leistungsbeurteilung nicht verweigert werden.“

4

In den Leistungsbeurteilungen der Klägerin für die [X.] und 2010 wurde das [X.] „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“ jeweils mit der [X.] [X.]unkten bewertet. Für das [X.] erfolgte zunächst durch den Vorgesetzten eine Bewertung mit 6 [X.]unkten; nach Beanstandung bei der [X.] mit 8 [X.]unkten.

5

Mit der Leistungsbeurteilung vom 14. März 2013 wurde die Arbeitsleistung der Klägerin im [X.] 1. Januar bis 31. Dezember 2012 mit insgesamt 22 [X.]unkten bewertet. Dabei erhielt sie bei den [X.]en „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“, „Arbeitseinsatz“ und „Flexibilität“ (im [X.] als „Beweglichkeit“ bezeichnet) von dem Vorgesetzten [X.] jeweils 6 [X.]unkte, beim [X.] „Kooperation/Führungsverhalten“ hingegen nur 4 [X.]unkte. Nach Aushändigung der Leistungsbeurteilung am 3. Juni 2013 beanstandete die Klägerin diese mit Schreiben vom 16. Juni 2013 hinsichtlich der [X.]e „Kooperation/Führungsverhalten“ und „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“ und begehrte eine jeweils um 2 [X.]unkte (= eine Bewertungsstufe) bessere Bewertung.

6

Die paritätische [X.] holte eine Stellungnahme des beurteilenden Vorgesetzten ein und tagte am 14. August 2013. Mitglied der [X.] war für die Arbeitgeberseite ua. [X.], der in seiner Funktion als Vorgesetzter auch selbst Beurteilungen vornahm. Die paritätische [X.] beschloss - wie im [X.]rotokoll festgehalten - „nach ausführlicher Diskussion“ eine Anhebung des [X.]s „Kooperation/Führungsverhalten“ um 2 [X.]unkte auf 6 [X.]unkte; im Übrigen wies sie die Beanstandung der Klägerin zurück. Eine Begründung der Entscheidung ist nicht erfolgt.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe eine bessere Leistungsbeurteilung zu. Die paritätische [X.] sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da [X.] selbst Beurteilungen vornehme und nach den tariflichen Bestimmungen deshalb nicht habe teilnehmen dürfen. Die Beurteilung sei auch in der Sache falsch, weil ihre Arbeitsleistung in den beanstandeten Merkmalen höher zu bewerten sei.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

Die Gesamtpunktsumme in der Leistungsbeurteilung der Klägerin vom 14. März 2013 wird für den [X.] 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 auf 26 [X.]unkte festgesetzt.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, die Entscheidung der [X.] sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und sachlich nicht zu beanstanden. [X.] habe in der [X.] mitwirken dürfen, da er die umstrittene Leistungsbeurteilung nicht vorgenommen habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin eine bessere Leistungsbeurteilung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Mangels entsprechender Feststellungen durch das [X.] kann der [X.] in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Z[X.]O).

I. Der Klageantrag ist in der nach Hinweis des [X.]s in der Revision zuletzt zur Entscheidung gestellten Fassung zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O und auf ein Gestaltungsurteil zur Leistungsbestimmung in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB gerichtet ([X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 30 mwN). Die Beklagte hat der in der geänderten Antragsfassung liegenden Klageänderung (§ 263 Z[X.]O) zugestimmt. Diese ist ausnahmsweise noch in der Revision zulässig (zu den Voraussetzungen zuletzt zB [X.] 22. Oktober 2014 - 5 [X.] 731/12 - Rn. 36, [X.]E 149, 343), weil der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten und von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt gestützt wird, sich das rechtliche [X.]rüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden.

II. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist nicht die Richtigkeit der Beurteilung vom 14. März 2013 zu überprüfen. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist vielmehr die Entscheidung der [X.]. Diese ist mangels hinreichender Begründung unverbindlich. Entsprechend §§ 317, 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Leistungsbeurteilung durch das Gericht vorzunehmen und eine Gesamtpunktzahl festzusetzen. Dies hat das [X.] unterlassen. Seine Entscheidung ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 Z[X.]O). Mangels weiterer Feststellungen des [X.]s zu den beurteilungsrelevanten Tatsachen kann der [X.] nicht selbst entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Die Klägerin begehrt nach dem Klageantrag in der zuletzt gestellten Fassung in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB die Festsetzung einer höheren Gesamtpunktzahl durch das Gericht im Rahmen der Leistungsbeurteilung für den [X.] 2012. Sie wendet sich damit nunmehr zutreffend gegen die Leistungsbeurteilung als Ganzes und nicht nur gegen die Bewertung einzelner [X.]e.

a) Nach § 10 [X.] stellt die Leistungsbeurteilung und die sich aus ihr ergebende Gesamtpunktsumme die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der [X.] dar (§ 10 Nr. 10 [X.]). Die einzelnen [X.]e bilden hingegen lediglich Elemente der Gesamtbeurteilung, ohne dass diesen für die Höhe der [X.] unmittelbare Bedeutung zukommt.

b) Die Leistungsbeurteilung kann vom Beschäftigten oder vom Betriebsrat beim Arbeitgeber beanstandet werden. Solche Beanstandungen sind sodann in der [X.] zu behandeln (§ 10 Nr. 14 Abs. 1 und Abs. 3 [X.]). Aufgrund deren Entscheidung über die Beanstandungen - oder im Fall der Nichteinigung der [X.] der Entscheidung der dann gemäß § 10 Nr. 14 Abs. 6 und Abs. 7 [X.] berufenen Stellen - ergibt sich die endgültige Gesamtpunktsumme und damit die Höhe der [X.] (§ 10 Nr. 14 Abs. 9 [X.] NRW). Greift der Beschäftigte das dort gefundene Ergebnis an, ist diese Festsetzung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. [X.]rüfungsgegenstand ist danach die Entscheidung der [X.] und nicht mehr die ursprüngliche Beurteilung (vgl. im Fall der Entscheidung einer [X.] über einen Verbesserungsvorschlag [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 29).

2. Die Leistungsbeurteilung vom 14. März 2013 wurde aufgrund der Beanstandungen der Klägerin durch die im Betrieb der Beklagten gebildete paritätische [X.] überprüft und im Ergebnis die Gesamtpunktzahl auf 24 [X.]unkte heraufgesetzt. Diese nach § 10 Nr. 14 [X.] getroffene Entscheidung ist in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB grundsätzlich nur auf grobe Unrichtigkeit zu überprüfen. Die angegriffene Entscheidung hält auch diesem eingeschränkten [X.]rüfungsmaßstab nicht stand, da es ihr an einer Begründung fehlt. Sie ist daher unverbindlich.

a) Die Entscheidung einer [X.] nach § 10 Nr. 14 [X.] ist nur eingeschränkt dahin gehend zu überprüfen, ob sie in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und ob ihre wertende und beurteilende Entscheidung grob unrichtig iSv. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Dies hat das [X.] verkannt.

aa) Nach § 10 Nr. 14 Abs. 1 [X.] „können“ Beanstandungen der Leistungsbeurteilung innerhalb bestimmter Fristen durch den Beschäftigten oder den Betriebsrat beim Arbeitgeber angebracht werden. Während sich der Arbeitnehmer gegen eine aus seiner Sicht zu schlechte Beurteilung wenden wird, kann der Betriebsrat - der auch die kollektiven Interessen der Belegschaft in den Blick zu nehmen hat - sowohl eine zu niedrige als auch eine zu hohe Bewertung beanstanden. Solche Beanstandungen sind zunächst in einer [X.] - bestehend aus je zwei von Arbeitgeber und Betriebsrat benannten Betriebsangehörigen - zu behandeln. Nur wenn diese [X.] zu keinem Ergebnis kommt, erfolgt die Behandlung - wiederum paritätisch - durch Arbeitgeber und Betriebsrat. Kommen die Betriebsparteien ebenfalls zu keinem einvernehmlichen Ergebnis über die Beanstandungen, entscheidet die tarifliche Einigungsstelle nach § 24 des [X.] ([X.] NRW).

(1) Nach den tariflichen Bestimmungen ist damit zunächst ein zwingendes innerbetriebliches bzw. tarifliches Einspruchsverfahren zu durchlaufen, wenn ein Beschäftigter oder der Betriebsrat von seinem Beanstandungsrecht Gebrauch macht. Hiervon gehen auch die [X.]en aus. Erst wenn in diesen Verfahren eine Entscheidung ergangen ist, kann - wie aus § 10 Nr. 14 Abs. 8 [X.] deutlich wird - das jeweilige Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Dabei bringt die Norm durch den Verweis auf §§ 101 ff. [X.] bzw. § 76 Abs. 5 BetrVG zum Ausdruck, dass sowohl die innerbetriebliche Entscheidung als auch die der tariflichen Einigungsstelle nur einer eingeschränkten Überprüfung unterliegen soll (vgl. zur Bedeutung eines Verweises auf § 101 [X.] schon [X.] 22. Januar 1997 - 10 [X.] 468/96 - zu III 2 d der Gründe). Die Tarifvertragsparteien haben den zur Entscheidung über die Beanstandung einer Leistungsbeurteilung berufenen Stellen damit die Funktion eines Schiedsgutachters übertragen. Dies ist zulässig.

(2) In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen, wie paritätische [X.]en, oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters zukommt. Derartige Schiedsgutachtenvereinbarungen binden ausschließlich materiell-rechtlich und verstoßen daher nicht gegen das im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 101 [X.] mit wenigen Ausnahmen geltende Verbot der Schiedsgerichtsbarkeit (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 26 f. mwN). Eine unzulässige Schiedsgerichtsvereinbarung liegt erst dann vor, wenn der dritten Stelle nicht nur die Feststellung von Tatsachen, sondern darüber hinaus auch deren verbindliche Subsumtion unter einzelne Tatbestandsmerkmale - etwa im Bereich der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe - übertragen wird ([X.] 20. Januar 2004 - 9 [X.] 393/03 - zu [X.] 2 der Gründe mwN, [X.]E 109, 193).

(3) Nach diesen Grundsätzen ist die tarifliche Regelung nicht zu beanstanden. Die Bewertung der Leistung eines Arbeitnehmers mit einer bestimmten Zahl von [X.]unkten ist die Feststellung einer Tatsache aufgrund einer Beurteilung, nicht die Entscheidung einer Rechtsfrage. Die Beurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei der dem Beurteilenden ein Beurteilungsspielraum zusteht. Es erfolgt insofern keine Subsumtion von bestimmten Tatsachen unter eine Rechtsnorm (vgl. zu § 17.2.6 [X.] BW [X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] 699/13 - Rn. 39, 45, [X.]E 148, 271; ebenso schon zur [X.] nach § 5 des Gehaltsrahmenabkommens vom 19. Februar 1975 für die Angestellten der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW [X.] 22. Januar 1997 - 10 [X.] 468/96 - zu III 2 d der Gründe).

[X.]) Solche durch Entscheidungen paritätischer [X.]en ergangenen Schiedsgutachten sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt zu überprüfen.

(1) Die Überprüfung richtet sich zunächst darauf, ob die Entscheidung im tariflich vorgesehenen Verfahren ergangen ist und die zugrunde liegenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Verfahrensfehler sind beachtlich, wenn sie sich auf das Ergebnis ausgewirkt haben können; die Entscheidung ist dann unverbindlich ([X.] 20. Januar 2004 - 9 [X.] 393/03 - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 109, 193).

(2) In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die wertende und beurteilende Entscheidung der [X.] entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB grob unrichtig ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften erfolgt, weil die paritätische [X.] keine Ermessensentscheidung, sondern auf der Grundlage ihres besonderen Sachverstands eine „richtige“ Tatsachenfeststellung zu treffen hat, die nur mittelbar der Bestimmung der Leistung dient (vgl. hierzu allgemein [X.] 4. Juli 2013 - III ZR 52/12 - Rn. 27; [X.]/[X.] (2015) § 317 Rn. 21; [X.]/Würdinger 7. Aufl. § 317 Rn. 38). Eine Leistungsbestimmung im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 319 BGB ist unverbindlich, wenn sie grob unbillig ist. Da die in einem Schiedsgutachten getroffene Feststellung als solche nicht „unbillig“ sein kann, sondern nur darauf zu überprüfen ist, ob sie den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, kann sie bei entsprechender Anwendung des § 319 BGB nur dann nicht verbindlich sein, wenn sie offenbar unrichtig ist ([X.] 18. Dezember 1980 - 2 [X.] 934/78 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 34, 365; [X.] 17. Januar 2013 - III ZR 10/12 - Rn. 13, 16; [X.] [X.]aritätische [X.]en in Tarifverträgen S. 58, 183). Die offenbare Unrichtigkeit steht insoweit der offenbaren Unbilligkeit gleich ([X.]/[X.] BGB 14. Aufl. § 319 Rn. 3; [X.]/[X.] § 319 Rn. 9; [X.]/Würdinger § 319 Rn. 14).

b) Die Entscheidung der [X.] vom 14. August 2013 ist nach diesen Maßstäben unverbindlich. Zwar ist sie entgegen der Auffassung der Revision im vorgesehenen Verfahren ergangen. Es fehlt ihr aber an einer Begründung.

aa) Das [X.] geht zutreffend davon aus, dass das nach den tariflichen Bestimmungen vorgesehene Verfahren eingehalten wurde. Insbesondere war die paritätische [X.] entgegen der Auffassung der Revision vorschriftsmäßig besetzt. Die Besetzung auf Arbeitgeberseite mit [X.] verstieß nicht gegen § 10 Nr. 14 Abs. 5 [X.].

(1) Nach § 10 Nr. 14 Abs. 5 [X.] können die Beauftragten des Arbeitgebers, die nach Nr. 7 tätig geworden sind, nicht Mitglieder der [X.] werden. Ausgeschlossen sind damit nur solche Beauftragte des Arbeitgebers, die die konkrete Leistungsbeurteilung, deren Beanstandung vor der [X.] behandelt wird, vorgenommen haben. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

(a) Der Wortlaut der Regelung, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zuletzt zB [X.] 13. Januar 2016 - 10 [X.] 42/15 - Rn. 15), ist nicht eindeutig. Nach § 10 Nr. 14 Abs. 5 [X.] können „die Beauftragten des Arbeitgebers, die nach Nr. 7 tätig geworden sind“ nicht Mitglieder der [X.] werden. Die Norm selbst bestimmt den Kreis der ausgeschlossenen Mitglieder damit nicht. In § 10 Nr. 7 [X.] selbst sind Beauftragte des Arbeitgebers nicht erwähnt. Die Bestimmung regelt lediglich dessen [X.]flicht, einmal im Kalenderjahr, spätestens aber 18 Monate nach der letzten Beurteilung, das Leistungsverhalten aller Beschäftigten beurteilen zu lassen. Allerdings könnte die Verwendung des [X.]lurals in § 10 Nr. 14 Abs. 5 [X.] dafür sprechen, dass - wie die Revision annimmt - sämtliche [X.]ersonen, die überhaupt einmal oder jedenfalls im konkreten [X.] Beurteilungen vorgenommen haben, von der Mitgliedschaft in der [X.] ausgeschlossen sein sollen. Ebenso wenig ist aber durch den Wortlaut ein Verständnis ausgeschlossen, wonach dieser Ausschlussgrund zwar grundsätzlich für alle Beurteilenden gilt, aber nur dann relevant wird, wenn die streitgegenständliche Beurteilung durch das Mitglied der [X.] erfolgte.

(b) Die Tarifsystematik und der tarifliche Gesamtzusammenhang sprechen - wovon das [X.] zu Recht ausgeht - gegen die von der Revision vertretene Auffassung. Der Begriff „die Beauftragten“ wird auch in § 10 Nr. 3 Abs. 1 [X.] verwendet. Danach wird für jeden Beschäftigten, der einer Leistungsbeurteilung unterliegt, eine Beurteilungskarte angelegt, auf der das Ergebnis der Beurteilung für den [X.] einzutragen ist. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch Beauftragte des Arbeitgebers, die die Karte zu unterzeichnen haben. Im Sinne dieser Norm sind „die Beauftragten des Arbeitgebers“ somit diejenigen [X.]ersonen, die jeweils die Leistungsbeurteilung einer konkreten [X.]erson vornehmen. Die Verwendung des [X.]lurals dient hier lediglich der Verdeutlichung, dass der Arbeitgeber eine abstrakte Anzahl von Beauftragten zur Beurteilung einsetzen darf. Zwar nimmt § 10 Nr. 14 Abs. 5 [X.] nicht unmittelbar auf Nr. 3 Bezug; durch Nr. 7 erfolgt aber - wie dargelegt - keine Begriffsklärung, sondern diese ergibt sich erst im Zusammenspiel dieses Normteils mit § 10 Nr. 3 [X.]. Dies spricht deutlich dafür, dass die Verwendung des [X.]lurals in § 10 Nr. 14 Abs. 5 [X.] lediglich dazu dient, die potentiell unbestimmte Anzahl der Beauftragten herauszustellen.

Gegen das von der Revision vertretene weite Verständnis spricht in systematischer Hinsicht auch, dass umfassende Regelungen zur Mitgliedschaft in den [X.]en und möglichen Fällen der Befangenheit fehlen. Hätten die Tarifvertragsparteien jede auch nur entfernt mögliche Interessenkollision ausschließen wollen, hätten sie auch Regelungen über den Ausschluss der durch den Betriebsrat benannten Mitglieder für den Fall treffen müssen, dass der Betriebsrat nach § 10 Nr. 14 Abs. 1 [X.] Beanstandungen gegen eine Leistungsbeurteilung erhebt. Solche Bestimmungen enthält der Tarifvertrag nicht.

(c) Sinn und Zweck des § 10 Nr. 14 Abs. 5 [X.] sprechen für ein enges Verständnis der Norm.

(aa) [X.]aritätische [X.]en werden durch die Tarifvertrags- oder Betriebsparteien eingerichtet, um eine Überprüfung von im Betrieb getroffenen Entscheidungen, wie hier der Leistungsbeurteilung, vorzunehmen oder solche erstmals zu treffen, wie beispielsweise durch eine [X.]rämienkommission im betrieblichen Vorschlagswesen. Die Entscheidung soll dabei betriebsnah und fachkundig durch [X.]ersonen erfolgen, denen die betrieblichen Verhältnisse bekannt und die mit den jeweiligen Sachverhalten vertraut sind (vgl. zu diesem Aspekt unter anderem Blickwinkel: [X.] 17. März 2005 - 8 [X.] 179/04 - zu II 2 d der Gründe; 20. Januar 2004 - 9 [X.] 393/03 - zu [X.] 4 der Gründe, [X.]E 109, 193). Um diesem Zweck gerecht zu werden, liegt es nahe, auch solche [X.]ersonen in die paritätische [X.] zu entsenden, die das Beurteilungsverfahren und seine spezifischen Schwierigkeiten aus eigener praktischer Anschauung kennen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die paritätische [X.] eine eigene Entscheidung zu treffen und nicht nur etwa eine Art Rechtskontrolle der zu überprüfenden Beurteilung vorzunehmen hat. Zwar könnte die Regelung - wie die Revision meint - den Sinn haben, die Überprüfung durch eine paritätische [X.] vornehmen zu lassen, die mit [X.]ersonen besetzt ist, die mit den Beurteilungen im jeweiligen Turnus überhaupt noch nicht befasst waren, etwa, um einen völlig unverstellten Blick zu ermöglichen. Unabhängig von der dann möglicherweise fehlenden Sachkunde spricht hiergegen aber deutlich das oben dargelegte Fehlen einer entsprechenden Regelung für die vom Betriebsrat benannten Mitglieder.

([X.]) Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass § 10 Nr. 14 Abs. 5 [X.] den Zweck verfolgt, den Wechsel der Mitglieder der [X.] pro [X.] gering zu halten, etwa, um eine Konsistenz in der Entscheidungsfindung zu wahren. Bei einem derart verstandenen Zweck würde es zwar Sinn machen, sämtlichen Beurteilern im [X.] die Stellung als Mitglied in der [X.] zu verwehren, um die Gefahr einer Verhinderung wegen Befangenheit auszuschließen. Gegen einen derartigen Zweck spricht jedoch insbesondere, dass die Tarifvertragsparteien auch ansonsten keinerlei Regelung getroffen haben, die den Wechsel bzw. Austausch der [X.]smitglieder eingrenzen. Im Übrigen würde sich eine ähnliche [X.]roblematik auf Seiten der betriebsrätlichen [X.]smitglieder ergeben, wenn ein solches Mitglied seine Beurteilung beanstandet hat.

([X.]) Ein zweckentsprechendes Verständnis bekommt die Norm hingegen, wenn man sie als konkrete Befangenheitsregelung für die arbeitgeberseitigen [X.]smitglieder ansieht. Für den praktisch bedeutsamsten Fall einer konkreten Interessenkollision haben die Tarifvertragsparteien damit den Ausschluss derjenigen [X.]ersonen festgelegt, die selbst die Beurteilung nach § 10 Nr. 7 [X.] vorgenommen haben, ohne dass im Einzelfall noch Streit über deren Unparteilichkeit und Entscheidungsbefugnis entstehen könnte.

(2) Das von der Arbeitgeberin für die paritätische [X.] benannte Mitglied B hat die Beurteilung der Klägerin nicht vorgenommen; dies steht zwischen den [X.]en nicht im Streit. [X.] war daher nach § 10 Nr. 14 Abs. 5 [X.] nicht gehindert, über die Beanstandungen der Klägerin gegen deren Leistungsbeurteilung mit zu entscheiden.

[X.]) Die Entscheidung der [X.] ist allerdings wegen eines groben Verfahrensverstoßes unverbindlich, da sie nicht begründet ist.

(1) Die gerichtliche Kontrolle von Schiedsgutachten bezieht sich auf [X.] und [X.]. Es ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender [X.]rüfung - offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen, sondern auch dann, wenn die Ausführungen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann (vgl. [X.] 27. Juni 2001 - [X.]/00 - zu II 2 a der Gründe mwN). Falsche oder fehlende Erwägungen machen das Gutachten daher unrichtig ([X.]/[X.] § 319 Rn. 9; [X.]/Würdinger § 319 Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.]. § 319 Rn. 4; [X.]/[X.] 75. Aufl. § 319 BGB Rn. 5a). Auch im Hinblick auf das Verbot der Schiedsgerichtsvereinbarung muss im Arbeitsrecht nachvollziehbar sein, welche Tatsachenfeststellungen die Gutachtenstelle getroffen hat und inwieweit sie diese ihrer Entscheidung zugrunde legt. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Begründung von [X.]sentscheidungen nicht überspannt werden. Diese haben den Vorteil, betriebsnah zu sein und in den Entscheidungsprozess [X.]ersonen, denen die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind, einzubeziehen. Würde man ihnen eine Begründungspflicht auferlegen, die der einer gerichtlichen Entscheidung nahekommt, würde das Verfahren zu umständlich werden. Es entstünden damit Hemmungen, auf diesen praktikablen Konfliktregelungsmechanismus zurückzugreifen. Unverzichtbar ist jedoch eine nachvollziehbare Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die getroffene Entscheidung beruht. Nur so kann die [X.]sentscheidung gegenüber den Arbeitsvertragsparteien überzeugend wirken und nur so ist es dem Gericht möglich festzustellen, ob die Entscheidung grob unrichtig ist ([X.] 17. März 2005 - 8 [X.] 179/04 - zu II 2 d der Gründe mwN; 20. Januar 2004 - 9 [X.] 393/03 - zu [X.] 4 der Gründe mwN, [X.]E 109, 193).

(2) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung der [X.] nicht. Die paritätische [X.] hat nicht dargestellt, auf welche Tatsachen sie ihre Entscheidung, die Leistung der Klägerin bei den [X.]en „Kooperation/Führungsverhalten“ und „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“ jeweils mit 6 [X.]unkten zu bewerten und damit die Gesamtbewertung auf 24 [X.]unkte festzusetzen, gestützt hat. Eine derartige Begründung findet sich insbesondere nicht im [X.]rotokoll vom 15. August 2013 über ihre Sitzung. Dort wird nur aufgelistet, auf welche Kategorien sich die Beanstandung der Klägerin bezieht und zu welchem Ergebnis die [X.] „nach ausführlicher Diskussion“ gekommen ist. Inhalte der Diskussion oder Elemente der Begründung der gefundenen Entscheidung finden sich in dem [X.]rotokoll nicht. Auch ist nicht erkennbar, ob und ggf. in welchem Umfang sich die [X.] Argumente aus der Beanstandung der Klägerin oder der eingeholten Stellungnahme ihres Vorgesetzten zu Eigen gemacht hat. Die Entscheidung ist damit wegen fehlender Begründung unverbindlich.

3. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Entscheidung der [X.] ist in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB durch das Gericht die Leistungsbeurteilung für den Streitzeitraum vorzunehmen und die Gesamtpunktzahl festzusetzen. Dies hat das [X.] - aus seiner Sicht konsequent - nicht gemacht. Der [X.] kann mangels ausreichender Feststellungen in der Sache nicht abschließend entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 Z[X.]O).

a) Wendet sich ein Beschäftigter gegen die Leistungsbeurteilung, haben im Fall der Unverbindlichkeit der Entscheidung einer [X.] nach § 10 Nr. 14 [X.] die damit befassten Arbeitsgerichte die Beurteilung vorzunehmen und im Rahmen der erfolgten Beanstandungen die Gesamtpunktsumme festzusetzen. Der Ausspruch des Gerichts tritt an die Stelle der Entscheidung der [X.] (vgl. zur Festsetzung einer [X.]rämie für einen Verbesserungsvorschlag [X.] 16. Dezember 2014 - 9 [X.] - Rn. 30 mwN). Einer nochmaligen Überprüfung durch die Schiedsgutachterstelle steht grundsätzlich das arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgebot des § 9 [X.] entgegen (vgl. [X.] 17. März 2005 - 8 [X.] 179/04 - zu II 2 e der Gründe; 20. Januar 2004 - 9 [X.] 393/03 - zu [X.]I der Gründe, [X.]E 109, 193). Auch § 10 [X.] enthält keine Regelung, die eine erneute Befassung durch die paritätische [X.] vorsehen oder auch nur erlauben würde. Vielmehr ist durch die einvernehmliche Entscheidung einer [X.] oder einer anderen in § 10 Nr. 14 [X.] genannten Stelle das tarifliche Einspruchsverfahren abgeschlossen und Beschäftigten, Betriebsrat oder Arbeitgeber der Rechtsweg eröffnet (§ 10 Nr. 14 Abs. 8 [X.]).

b) Der [X.] kann mangels ausreichender Feststellungen in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Leistungsbeurteilung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten vorbehalten ([X.]/[X.] § 319 Rn. 44; vgl. zur Leistungsbestimmung nach § 315 BGB [X.] 15. Mai 2013 - 10 [X.] 679/12 - Rn. 35 mwN). Eine Entscheidung durch das Revisionsgericht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn alle maßgeblichen Tatsachen feststehen (vgl. zu einem solchen Fall bei der Leistungsbestimmung nach § 315 BGB [X.] 11. Dezember 2013 - 10 [X.] 364/13 - Rn. 30). Hieran fehlt es vorliegend, da das [X.] keine hinreichenden Feststellungen zu der Leistung der Klägerin im [X.] hinsichtlich der beiden beanstandeten [X.]e getroffen hat, die die Festsetzung einer Gesamtpunktzahl durch den [X.] zuließen.

c) Für das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

aa) Die richterliche Ersatzbestimmung in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB ist vom Gericht auf Grundlage des Vortrags der [X.]en zu treffen (vgl. zur [X.] iSv. § 315 Abs. 3 BGB: [X.] 8. November 2011 - [X.] 32/10 - Rn. 24; 20. Juli 2010 - [X.] 23/09 - Rn. 39). Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht insoweit nicht, doch ist jede [X.] gehalten, die für ihre [X.]osition sprechenden Umstände vorzutragen, weil das Gericht nur die ihm bekannten Umstände in seine Bestimmung einbringen kann ([X.]/[X.] § 317 Rn. 38, § 315 Rn. 521).

[X.]) Die gerichtliche Bestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt - wie dargelegt - an die Stelle der Entscheidung der [X.]. Diese wiederum entscheidet nach den tariflichen Bestimmungen über die Beanstandungen der Klägerin. Da eine Beanstandung durch den Betriebsrat nach § 10 Nr. 14 Abs. 1 [X.] nicht erfolgt ist, bestimmt alleine die Beanstandung der Klägerin, hinsichtlich welcher [X.]e und Bewertungen eine Überprüfung der Leistungsbeurteilung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen hat die paritätische [X.] die Gesamtpunktzahl der Leistungsbeurteilung festgesetzt. Da diese Entscheidung insgesamt unverbindlich ist, tritt nunmehr sowohl hinsichtlich des [X.]s „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“ als auch für das [X.] „Kooperation/Führungsverhalten“ - das von den Betriebsparteien erkennbar synonym zum tariflichen Merkmal „Zusammenarbeit/Führungsverhalten“ verwendet wird - die gerichtliche Bestimmung entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB an deren Stelle. Dabei besteht eine Bindung an die Festsetzung von 6 [X.]unkten bzw. 4 [X.]unkten hinsichtlich dieser Kriterien in der Leistungsbeurteilung im Sinne einer Untergrenze. An die Festsetzung von jeweils 6 [X.]unkten hinsichtlich der Kriterien, die mangels Beanstandung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der [X.] waren, bleibt das Gericht ebenfalls gebunden. Hingegen ist die durch die paritätische [X.] erfolgte Erhöhung der [X.]unktzahl hinsichtlich des [X.]s „Kooperation/Führungsverhalten“ für das Gericht nicht maßgeblich, da die Entscheidung insgesamt und deshalb auch insoweit unverbindlich ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das [X.] dann eine Gesamtpunktzahl festzusetzen.

[X.]) Das [X.] hat in der angegriffenen Entscheidung erkennbar angenommen - ohne dies allerdings näher zu begründen -, dass die vom Vorgesetzten [X.] in seiner Stellungnahme an die paritätische [X.] geschilderten Vorgänge im Mahnwesen dem [X.] „Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten“ zuzuordnen sind und die Bewertung der Arbeitsleistung der Klägerin mit 6 [X.]unkten rechtfertigen. Eine solche Wertung der Zuordnung erscheint nicht ausgeschlossen, wenn man die in diesem Zusammenhang bemängelten Rückfragen der Klägerin beim Vorgesetzten dem bei diesem Merkmal genannten Kriterium der „Zuverlässigkeit“ zuordnet, etwa weil die Rückfrage wegen einer nicht hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Klägerin erforderlich wurde. Ebenso erscheint aber denkbar, die Bewertung dieser Vorgänge dem [X.] „Arbeitseinsatz“ mit dem Kriterium „Selbstständigkeit“ zuzuordnen. Bei einer solchen Zuordnung könnten diese Vorgänge nicht mehr zur Bewertung herangezogen werden, da hinsichtlich dieses Kriteriums keine Beanstandung der Leistungsbeurteilung vorliegt. Zur abschließenden Beurteilung der Zuordnung bedarf es aber weiteren Vortrags der [X.]en zu dem genauen Inhalt der von der Klägerin geschuldeten Arbeitsleistung und der Qualität der von ihr erbrachten Leistungen. Ebenso bedarf es weiteren Vortrags zum beanstandeten [X.] „Kooperation/Führungsverhalten“ und zu der insoweit erbrachten Leistung der Klägerin.

dd) Bei der Würdigung des zu erwartenden Vortrags der [X.]en wird die von den Tarifvertragsparteien getroffene materiell-rechtliche Wertung, welche Leistung von einem durchschnittlich geeigneten Beschäftigten ohne gesteigerte Anstrengung auf Dauer zu erreichen ist (vgl. § 10 Nr. 2 Abs. 1 [X.]), zu berücksichtigen sein (vgl. zu Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast nach [X.] BW [X.] 18. Juni 2014 - 10 [X.] 699/13 - Rn. 41 ff., [X.]E 148, 271). Dabei gehen die Tarifvertragsparteien von einer Gesamtsumme der betrieblichen [X.]n von ca. 10 % der tariflichen Monatsgrundentgeltsumme aus. Dieser Richtwert wird tariflich auch angesetzt, wenn ein Beschäftigter noch nicht beurteilt wurde (§ 10 Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Rechnerisch kann für den einzelnen Beschäftigten ein Leistungsentgelt von maximal 20 % des tariflichen Monatsgrundentgelts erreicht werden (vgl. § 10 Nr. 10 Abs. 1 [X.] beim maximalen Wert von 32 [X.]unkten, zusammengesetzt aus 4 [X.]en zu jeweils 8 [X.]unkten gemäß § 10 Nr. 8 und Nr. 9 [X.]).

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    [X.]    

        

        

        

    Uhamou    

        

    Frese    

                 

Meta

10 AZR 183/15

18.05.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamm, 29. April 2014, Az: 1 Ca 2020/13, Urteil

§ 1 TVG, § 317 Abs 1 BGB, § 319 Abs 1 S 2 BGB, § 9 Abs 1 ArbGG, § 101 ArbGG, § 263 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.05.2016, Az. 10 AZR 183/15 (REWIS RS 2016, 11222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11222

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

6 ZB 16.1464

10 Sa 213/21

Zitiert

10 AZR 364/13

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