Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.11.2020, Az. B 12 KR 37/20 B

12. Senat | REWIS RS 2020, 2419

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen § 123 SGG - Urteilsergänzung nur bei versehentlich übergangenen Anspruch - Rechtsgedanke des § 170 Abs 1 S 2 SGG)


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 30. April 2020 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Gründe

1

I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Beitragserhebung auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung.

2

Der 1950 geborene Kläger hatte während seiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche eine Direktversicherung bei der [X.] mit Vertragsbeginn 1.11.1988 und Auszahlung zum 1.11.2010 abgeschlossen. Während der Laufzeit wechselte er zweimal den Arbeitgeber. Während seiner Berufstätigkeit war er bei der [X.] mit [X.] freiwillig krankenversichert.

3

Nach vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Kapitalleistung in Höhe von 27 203,96 Euro teilte ihm die Beklagte mit ([X.]), dass der [X.] im 10-Jahreszeitraum grundsätzlich beitragspflichtig sei, jedoch derzeit keine Zahlungspflicht eintrete, weil er bereits den Höchstbeitrag zahle.

4

Seit Erhalt der Regelaltersrente ab 1.1.2016 ist der Kläger bei der [X.] gesetzlich krankenversichert. Mit Bescheid vom 15.2.2016 stellte die Beklagte fest, dass die ausgezahlte Kapitalleistung als [X.] beitragspflichtig sei und forderte ab 1.1.2016 monatliche Beiträge in Höhe von 41,83 Euro, wobei sie 1/120 des Zahlbetrags (226,70 Euro) als beitragspflichtige Einnahmen zugrunde legte.

5

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger ua geltend, dass er die Beiträge zur Direktversicherung zu Lasten seines Gehalts gezahlt und den Vertrag abgeschlossen hätte, bevor Kapitalleistungen beitragspflichtig geworden seien. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom [X.] ua mit der Begründung zurück, dass die Erweiterung der gesetzlichen Beitragspflicht auf einmalige Zahlungen aus Direktversicherungen ab 1.1.2004 nicht zu beanstanden sei.

6

Mit der dagegen gerichteten Klage hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger beantragt, den Bescheid der [X.] vom [X.] vom [X.] aufzuheben. Zur Begründung ist ua ausgeführt worden, dass der Klage jedenfalls teilweise stattzugeben sei, weil der Kläger zeitweise selbst Versicherungsnehmer gewesen sei. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 8.11.2019).

7

Mit der Berufung hat der anwaltlich nicht mehr vertretene Kläger sein Vorbringen wiederholt und vertieft. Er hat schriftsätzlich beantragt:

        

"1. Aufhebung bzw. Änderung des bereits in der Klage vom [X.] benannten [X.] der [X.] vom 15.2.2016 und des Widerspruchsbescheides der [X.] vom [X.]
2. Anerkennung meiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer für den [X.]raum 1.10.2000 bis 31.10.2001 und die entsprechende Korrektur der Beitragsbemessungsgrundlage. Das gilt auch für den [X.] in Höhe von [X.] 969,50/Euro 495,70 den ich beim [X.] vom D. zur n. für die [X.] vom 1.1.1995 bis zum 31.10.1995 geleistet habe.
3. Anerkennung des Vorbehaltes meiner Beitragszahlungen an die [X.] seit 1.1.2016 bzw. Aufrechterhaltung meines Widerspruches.
4. Kostenerstattung"

8

Nach richterlicher Anhörung der Berichterstatterin gem § 153 Abs 4 [X.] mit der Mitteilung, dass das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden sei und dem Senat vorgeschlagen werde, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hat der Kläger ua auf den fehlenden Bestandsschutz nach der "Gesetzesänderung 2004" hingewiesen. Es sei auch nicht auf seine Anmerkungen "zu nicht korrekten und bisher fehlenden Tatbeständen in der Urteilsbegründung" eingegangen worden. Daraufhin ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien. Mit Beschluss vom 30.4.2020 hat das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Dabei hat es den Antrag des Klägers "sinngemäß" dahingehend ausgelegt,

        

"das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 8. November 2019 sowie den Bescheid der [X.] vom 15. Februar 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2016 insoweit abzuändern als die Beitragsbemessungsgrundlage unter Anerkennung seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer für die [X.] vom 1. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2001 und für die [X.] vom 1. Januar bis 31. Oktober 1995 anzupassen, ist."

9

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt und Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] gerügt, weil das [X.] seinen Antrag ohne weitere Anhörung verkürzt habe.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Sie genügt hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensfehler den Bezeichnungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] iVm § 160 Abs 2 [X.] [X.].

1. Die Entscheidung des [X.] beruht auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 [X.] [X.], weil das [X.] den Streitgegenstand verkannt und damit gegen § 123 [X.] verstoßen hat.

Nach § 123 [X.] entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem bei - wie hier in der Berufungsinstanz - nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl 2020, § 123 Rd[X.]; [X.], aaO, § 112 Rd[X.] 8). Im Übrigen ist das Gewollte, also das mit der Klage oder der Berufung verfolgte Prozessziel, bei nicht eindeutigen Anträgen im Wege der Auslegung festzustellen (vgl etwa [X.] vom 22.3.1988 - 8/5a [X.] - [X.], 93, 94 = [X.] 2200 § 205 [X.]; [X.] vom 8.12.2010 - B 6 [X.]/09 R - juris, Rd[X.] 17). In entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 BGB ist der wirkliche Wille zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen (vgl nur [X.] vom [X.] - B 11 AL 23/02 R - juris, Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - [X.] 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.] 6). Im Zweifel ist der Antrag unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips so auszulegen, dass das Begehren des [X.] möglichst weitgehend zum Tragen kommt (vgl etwa [X.] vom 6.4.2011 - B 4 [X.]/10 R - [X.], 86 = [X.] 4-1500 § 54 [X.]1, Rd[X.]9; [X.] vom 24.4.2008 - [X.]/9a [X.] - [X.] 4-3250 § 69 [X.] Rd[X.] 16). Diesen Anforderungen hat das [X.] nicht genügt.

Zur Auslegung des Antrags ist das Revisionsgericht berufen, ohne dabei an die durch das [X.] vorgenommene Auslegung gebunden zu sein (vgl [X.] vom 8.12.2010 - B 6 [X.]/09 R - juris, Rd[X.] 18). Mit seiner Klage verfolgte der Kläger das Ziel, keine oder geringere Beiträge zahlen zu müssen; dabei machte der Rechtsanwalt deutlich, dass letzteres nur ein teilweises Obsiegen bedeuten würde. Dass der - vor dem [X.] nicht mehr anwaltlich vertretene - Kläger den Antrag auf vollständige Aufhebung des Bescheids, den das [X.] als zulässig erachtet hat, in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten oder einschränken wollte, ist nicht ersichtlich. Sein Antrag beginnt vielmehr wörtlich mit der Forderung nach "Aufhebung". Dass er anschließend die beantragte Änderung des [X.] nur mit einem "bzw" anfügt, ohne das Wort "hilfsweise" zu verwenden, kann bei dem [X.] Kläger nicht zur Einschränkung des von ihm begehrten Rechtsschutzes führen. Wenn das [X.] meint, "offenbar" bestreite der Kläger selbst nicht mehr, dass es sich bei der von ihm abgeschlossenen Direktversicherung grundsätzlich um eine betriebliche Altersversorgung handele, berücksichtigt es nicht hinreichend den Vortrag des [X.] im Berufungsverfahren. Der Kläger spricht zwar vom Abschluss einer Direktversicherung, stellt aus seiner Sicht aber gerade in Frage, ob es sich damit auch um eine (beitragspflichtige) betriebliche Altersversorgung handele ("Dass Leistungen aus meinem vertraglich geregeltem Gehalt als 'betriebliche Ausgabe' wie es im Urteil begründet ist gesehen wird ist für [X.] tatsächlich, wirtschaftsrechtlich und vertragsrechtlich nicht nachvollziehbar"). Außerdem zweifelt er bis zuletzt die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung zum 1.1.2004 an, auch wenn er sich mit seiner laienhaften Formulierung ("Es ist rechtens aber ist es auch richtig?") scheinbar nicht auf rechtliche Kategorien bezieht. Auch aus den Aussagen des [X.] im Schriftsatz vom [X.], dass im erstinstanzlichen Urteil "die Vorschriften eines definierten Bereiches" eingehalten seien, aber die von ihm darüber hinausgehenden Argumente nicht berücksichtigt würden, lässt sich kein (auf die Abänderung der Beitragsfestsetzung) begrenzter Streitgegenstand im Berufungsverfahren gegenüber dem Klageverfahren ableiten. Denn alle Argumente des [X.] sind grundsätzlich bereits erstinstanzlich vorgetragen worden.

Damit liegt ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] vor, auf dem die unvollständige Entscheidung beruht und der zur Aufhebung des Berufungsurteils führt. Der Kläger kann nicht stattdessen auf einen - fristgebundenen - Antrag auf nachträgliche Ergänzung des Berufungsurteils gem § 140 Abs 1, § 153 Abs 1 [X.] verwiesen werden. Denn eine solche Ergänzung kommt nur bei einem versehentlich übergangenen Anspruch in Betracht, nicht aber wenn das [X.] - wie hier - den Antrag des [X.] "sachdienlich" zusammenfassen wollte und damit eine bewusste Einschränkung vorgenommen hat (vgl B[X.]E 9, 80, 83 = [X.] [X.] 17 zu § 55 [X.]; B[X.] Urteil vom 26.8.1994 - 13 RJ 9/94 - juris, Rd[X.]2; B[X.] Beschluss vom 13.6.2013 - [X.] R 454/12 B - juris, Rd[X.] 19).

2. Zugleich liegt ein Verstoß gegen § 153 Abs 4 Satz 2 [X.] vor, der zur vorherigen Anhörung der Beteiligten verpflichtet und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ausgestaltet. Zur Beseitigung etwaiger Zweifel am Inhalt der Antragstellung hätte es nahe gelegen, den Kläger zu einer entsprechenden Klarstellung aufzufordern (§ 153 Abs 1, § 106 Abs 1 [X.]). Hierzu wäre insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als das "Kernstück" eines gerichtlichen Verfahrens (B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] R 535/08 B - juris Rd[X.] 8 mwN) geeignet gewesen (§ 124 Abs 1, § 112 Abs 2 Satz 2 [X.]). Jedenfalls hätte es zu einer prozessordnungsgemäßen Anhörung nach § 153 Abs 4 Satz 2 [X.] gehört, den (ggf auch erst in der Beratung der Berufsrichter) für sachdienlich gehaltenen Antrag - ggf in einer erneuten Anhörungsmitteilung - wiederzugeben, zumal ansonsten in der Einschränkung des Antrags nach dem Verfahrensgang und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsprinzips eine Überraschungsentscheidung lag. Mit einem derartigen Prozessverlauf musste der Kläger nicht rechnen (vgl 1). Auf dem [X.] beruht die Entscheidung des [X.], weil der Kläger ansonsten seinen umfassenden Klageantrag aufrechterhalten hätte.

3. Der Senat macht von seiner Möglichkeit Gebrauch, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (vgl § 160a Abs 5 [X.]). Einer Zurückverweisung steht nicht der Rechtsgedanke des § 170 Abs 1 Satz 2 [X.] entgegen, der auch bei Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden Anwendung findet (vgl B[X.] Beschluss vom 17.12.2015 - [X.] U 150/15 B - juris, Rd[X.] 12 f; B[X.] Beschluss vom 8.9.2015 - B 1 KR 19/15 B - juris, Rd[X.]). Nach § 170 Abs 1 Satz 2 [X.] ist eine Revision bei einer Gesetzesverletzung auch dann zurückzuweisen, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. Sogar beim Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes des § 547 [X.] 6 ZPO wegen des Fehlens von Entscheidungsgründen ist eine Entscheidung des B[X.] in der Sache ausnahmsweise zulässig, wenn die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann ([X.]e vom [X.] - 3/1 RK 36/93 - B[X.]E 75, 74 = [X.] 3-2500 § 33 [X.] 12 und vom 20.11.2003 - [X.] RJ 41/03 R - B[X.]E 91, 283 = [X.] 4-1500 § 120 [X.] 1, Rd[X.] 17). Auch im Beschwerdeverfahren wird bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers eine Aufhebung des Urteils des [X.], ggf verbunden mit einer Entscheidung des B[X.] in der Sache, für zulässig erachtet, wenn mit der Aufhebung der Rechtsstreit abgeschlossen ist oder wenn nach Zurückverweisung nur eine einzige Entscheidung in der Sache ergehen könnte (vgl B[X.] Beschluss vom 17.12.2015 - [X.] U 150/15 B - juris, Rd[X.] 13; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 12 KR 62/04 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 6; B[X.] Beschluss vom 16.3.2006 - B 4 RA 24/05 B - [X.] 4-1500 § 160a [X.] 13).

Eine abschließende Prüfung, ob nach Zurückverweisung keine andere Entscheidung in der Sache - im angefochtenen Umfang - ergehen kann, ist dem Senat hier aber nicht möglich. Die grundsätzlich bestehende Beitragspflicht der Kapitalleistung kann (schon deshalb) nicht auf das Schreiben vom [X.] gestützt werden, weil dieses die freiwillige Mitgliedschaft des [X.] betrifft; mit dem hier angefochtenen Bescheid vom [X.] vom [X.] hat die Beklagte eine neue sachliche Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen. Auch wenn die Einwände des [X.] bezüglich der Beitragserhebung auf die Kapitalleistung (§ 229 Abs 1 Satz 3 [X.]B V) durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2004 ([X.] der gesetzlichen Krankenversicherung - [X.] vom 14.11.2003 - [X.]), der Finanzierung der Direktversicherung aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers und des Zwecks der Altersversorgung bei einer Auszahlung zum 60. Lebensjahr nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sind (vgl [X.] Nichtannahmebeschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 10 Rd[X.]; [X.] Kammerbeschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 11 Rd[X.] 12 f; [X.] vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - [X.] 4-2500 § 229 [X.] 6 Rd[X.] 12; [X.] vom 4.9.2018 - B 12 KR 20/17 R - juris, Rd[X.] 18; [X.] vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - B[X.]E 127, 254 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]4, Rd[X.] 16 ff), fehlt es für eine endgültige Entscheidung über den umfassenderen Antrag des [X.] an hinreichenden Feststellungen des [X.]. Für die Annahme, dass hier eine Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge iS des § 229 Abs 1 Satz 1 [X.] 5 [X.]B V bereits ab 1.11.1988 vorgelegen hat, reicht es im sozialgerichtlichen [X.] nicht aus, dass das [X.] dies für "offenbar" unstreitig hält. Vielmehr hätte es die wesentlichen Merkmale einer betrieblichen Altersversorgung feststellen müssen, zu denen insbesondere der Abschluss der Direktversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gehört (vgl [X.] vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - B[X.]E 127, 254 = [X.] 4-2500 § 229 [X.]4, Rd[X.] 14). Dies bleibt aber für den [X.]raum ab 1.11.1988 (Beschäftigung beim D.) offen, weil das [X.] hierzu (abweichend von den Feststellungen des [X.]) nur festgestellt hat, dass "der Kläger" während seiner beruflichen Tätigkeit eine Direktversicherung abgeschlossen habe. Der Senat, der an die Feststellungen des [X.] gebunden ist (§ 163 [X.]), hat daher in Ausübung seines ihm gem § 160a Abs 5 [X.] eingeräumten Ermessens die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des [X.] vorbehalten.

Meta

B 12 KR 37/20 B

24.11.2020

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Lüneburg, 8. November 2019, Az: S 41 KR 208/16, Urteil

§ 123 SGG, § 140 Abs 1 SGG, § 153 Abs 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 170 Abs 1 S 2 SGG, § 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 24.11.2020, Az. B 12 KR 37/20 B (REWIS RS 2020, 2419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2419

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1 BvR 739/08

1 BvR 1660/08

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