Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. IV ZR 234/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1337

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS IV ZR 234/03
vom 6. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 -

[X.] hat am 6. Oktober 2004 durch [X.] und [X.] Schlich-ting, [X.], [X.] und [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. September 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 250.000 •

Gründe:

Die Beschwerde zeigt nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Auf die von der Beschwerde formulierten Zulassungsfragen kommt es nicht an. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob § 1 Abs. 3 des notariellen Vertrages vom 20. August 1955 erbrechtliche oder - 3 -

schuldrechtliche Ansprüche begründet, legt der Senat diese Abrede auch hinsichtlich des Nachlasses der [X.]als Treuhandvereinbarung aus (vgl. den Sachverhalt des [X.] vom 25. Oktober 1995 - [X.] - DtZ 1996, 51 sowie die Urteile des [X.] vom 13. Dezember 1996 - [X.] - DtZ 1997, 123 unter [X.] und vom 20. Juni 1997 - [X.] - DtZ 1997, 356 unter [X.]). Mithin stand dem Vater des [X.] kein unverjährbarer Anspruch auf Erbauseinan-dersetzung zu.

Daß § 312 BGB a.F. den Anspruch aus dem [X.] schon tatbestandlich nicht erfaßt, soweit es um den Nachlaß des seinerzeit bereits verstorbenen [X.]geht, wird auf Seite 15 der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingeräumt. Soweit es um den Nachlaß der [X.]geht, greift § 312 Abs. 2 BGB a.F. ein (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., § 312 Rdn. 14); insoweit ist eine klärungsbedürftige Frage weder dargelegt noch ersichtlich.

Es kommt schließlich nicht auf die Frage an, ob der Geltendma-chung eines Anspruchs, der dem Gläubiger eine unverjährbare Rechts-stellung verschaffen sollte, die Einrede der Verjährung entgegengesetzt werden kann. Das Berufungsgericht stellt von der Nichtzulassungsbe-schwerde unangegriffen fest, daß eine Treuhandvereinbarung nur die - 4 -

damaligen Vertragspartner verpflichtet habe, nicht aber deren Rechts-nachfolger (vgl. §§ 673, 675 Abs. 1 BGB). Die von [X.]übernom-menen Verpflichtungen wären also bereits mit dessen Tod im Jahre 1968 erloschen.

[X.] Dr. Schlichting [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IV ZR 234/03

06.10.2004

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2004, Az. IV ZR 234/03 (REWIS RS 2004, 1337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1337

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