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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS IV ZR 144/04
vom 20. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
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[X.] hat am 20. Juli 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf den Vortrag der Klägerin, sie habe wegen der im Februar 1997 vorgenommenen [X.] an den Rotorblättern auf deren Haltbarkeit ver-trauen dürfen und sei auch nicht vor einer Inbetriebnahme Anfang Mai 1997 gewarnt worden, kam es für das [X.] nicht an: Nach seinen Feststellungen war das Auftreten der später an den Rotorblättern festgestellten Schäden für die Klägerin gleichwohl nicht unvorhersehbar, nachdem die Lieferfirma einen Austausch auch der bei der Klägerin montierten Rotorblätter am 23. April 1997 ange-kündigt hatte (Berufungsurteil S. 7 vorl. Abs.). Die Be-schwerde greift schließlich auch die Feststellung am Ende des ersten Absatzes auf Seite 7 des Berufungsurteils nicht an, daß die Klägerin selbst bereits im April 1997 die [X.] der Rotorblätter der Lieferfirma gegenüber [X.] 3 -
tend gemacht habe. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 345.888 •
[X.] [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
20.07.2005
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2005, Az. IV ZR 144/04 (REWIS RS 2005, 2473)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2473
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