Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. IV ZR 73/03

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2280

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[X.]/03vom16. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] [X.] 16. Juli 2003beschlossen:Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfefür die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.Streitwert: 8.553,57 Gründe:[X.] Die Parteien streiten über Pflichtteilsergänzungsansprüche nachihrer 1998 verstorbenen Mutter, die keinen werthaltigen Nachlaß [X.] hat.Die Vorinstanzen haben die 1997 unter Vorbehalt eines Woh-nungsrechts erfolgte Übertragung eines Hausgrundstücks auf die [X.] als ergänzungspflichtige Schenkung angesehen. Bei der für [X.] nach dem Niederstwertprinzip gemäß § 2325 Abs. 2Satz 2 BGB erforderlichen Festlegung des Bewertungsstichtages habensie den Grundstückswert zur [X.] des Erbfalls mit dem zur [X.] desSchenkungsvollzuges unter Berücksichtigung des [X.] -verglichen. Auf der Grundlage des danach maßgeblichen niedrigerenGrundstückswertes zur [X.] des Erbfalls haben sie ohne Berücksichti-gung des zu diesem [X.]punkt erloschenen Wohnungsrechts dem Ergän-zungsbegehren stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ih-rer Revision.I[X.] Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragteProzeßkostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).1. [X.] hat die Revision zugelassen, weil gemäߧ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO die Fortbildung des Rechts eineEntscheidung des [X.] zu der Frage erfordere, ob sich eineBerücksichtigung von mit dem Tode entfallenden Nutzungsvorbehaltenstets verbiete, wenn gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Erbfall-zeitpunkt abzustellen ist. An diese Zulassung ist der Senat gebunden.Allerdings ist der Zulassungsgrund, der sich weitgehend mit dem [X.] gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO deckt (vgl.[X.], WRP 2002, 597) nicht gegeben. Er setzt voraus, daß der Ein-zelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung und Anwendungdes materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Lücken auszu-füllen, weil es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemei-nerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisendenOrientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. [X.], Beschlüsse vom4. Juli 2002 - [X.] - [X.], 222 unter 2, demnächst in [X.]Z151, 221 und vom 25. März 2003 - [X.] - zur Veröffentlichungvorgesehen, jeweils m.w.N.). Das ist hier nicht der [X.] -Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festzuhaltenist und an die sich auch die Vorinstanzen gehalten haben, sind bei [X.] zur Feststellung des Bewertungsstichtages vom [X.] Nutzungen außer acht zu lassen ([X.]Z 118, 49 ff.; 125,395 ff.; siehe ferner [X.], Urteile vom 17. Januar 1996 - [X.]/94 -[X.] 1996, 684 unter 2 c und 30. Mai 1990 - [X.] - [X.] 1990,1637 unter I 1). Für ihre spätere Berücksichtigung ist kein Raum mehr,wenn nach dem Vergleich der [X.]punkt des Erbfalls zugrunde zu legenist; sie sind dann erloschen.2. Prozeßkostenhilfe ist aber - unbeschadet der Zulassung der Re-vision durch das Berufungsgericht - nur dann zu bewilligen, wenn die be-absichtigte Rechtsverfolgung der Fortbildung des Rechts in dem darge-legten Sinn dient, woran es indes fehlt. Die Entscheidung des [X.] läßt keine Notwendigkeit erkennen für weitere über diebisher durch den Senat herausgearbeiteten Grundsätze hinausgehendesachverhaltsbezogene Leitlinien. Es ergeben sich insbesondere keinezweifelhaften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durchhöchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichenVerhandlung bedürften (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11. September 2002- [X.]/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; vom 6. November 2002- [X.]/01 - NJW-RR 2003, 505 f. und vom 21. November 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 1126 unter [X.]). Die der [X.] liegende Fallkonstellation ist auch bereits Gegenstand revisionsrecht-licher Beurteilung durch den Senat gewesen (vgl. Nichtannahmebe-schluß vom 26. September 2001 - [X.]/00 - zum Urteil des [X.] vom 29. September 2000 - 23 U 3045/00). Es kommt daher für- 5 -die [X.] allein auf die Erfolgsaussichten in [X.] selbst an, die bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteiltwerden können. Solche Erfolgsaussichten bestehen nicht.Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Felsch

Meta

IV ZR 73/03

16.07.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2003, Az. IV ZR 73/03 (REWIS RS 2003, 2280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2280

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