Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. IV ZR 323/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2672

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 323/02 vom 18. Juni 2003 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 18. Juni 2003 durch den [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der [X.] hat inzwischen entschieden, daß es in einem Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tatbestandes nach § 543 ZPO a.F. bedarf, wenn für das Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften anzuwenden sind, das an-schließende Revisionsverfahren aber nach dem am 1. Januar 2002 [X.] durchzuführen ist (Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.]/02 - zur [X.] vorgesehen). Bereits deswegen kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Klärung dieser Rechtsfrage nicht mehr in Betracht (Senatsurteil vom 20. November 2002 - [X.] - [X.] 2003, 284 = NJW-RR 2003, 352). Das Fehlen eines Tatbestandes in einem Berufungsurteil allein [X.] auch im Hinblick auf die Grundsätze über die Gewährung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 29 Abs. 3 GG) noch nicht die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. MünchKomm/[X.], ZPO 2 Aufl. § 543 Rdn 34 a.E. und [X.], 187 ff. zu § 80 [X.]). Im übrigen geht hier ungeachtet des fehlenden Tatbestandes der maßgebliche Streitstoff aus den [X.] hervor. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 307.110,84 • Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.10.2000 - 36 O 211/00 - [X.], Entscheidung vom 01.07.2002 - 12 U 9767/00 -

Meta

IV ZR 323/02

18.06.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2003, Az. IV ZR 323/02 (REWIS RS 2003, 2672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2672

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