Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VII ZR 458/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2123

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 458/01vom25. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2002 durch den [X.] [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Der Wert der Beschwer für die Beklagte wird auf über 60.000 [X.].Gründe:1. Würdigt das Berufungsgericht aufgerechnete Gegenforderungen nichtals Rechnungsposten sondern entscheidet es über den Bestand der Gegenfor-derungen im Sinne des § 322 Abs. 2 ZPO, dann erhöht sich der Wert der [X.] der beklagten Partei, wenn das Berufungsgericht die Begründetheit [X.] verneint ([X.], Beschluß vom 10. April 1997 - [X.]/96, NJW-RR 1997, 1157; [X.], Beschluß vom 30. September 1999- [X.], [X.], [X.] Aus den Urteilsgründen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß [X.] die Gegenforderungen nicht als Abrechnungsposten gewür-digt, sondern über das Bestehen der Forderung entschieden [X.] -Folglich erhöht sich der Wert der Beschwer r die [X.] hin-aus um die folgenden vom Berufungsgericht beschiedenen Gegenforderungen,so [X.] er 60.000 [X.]:Kosten fr die Erstellung eines Aufmaûes 4.457,20 DM,Kosten fr die Nachbesserung der [X.] 8.100,00 DM,Kosten fr die Erneuerung der Rigipsplatten [X.] 1.320,00 [X.]Thode Wiebel [X.] Bauner

Meta

VII ZR 458/01

25.07.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2002, Az. VII ZR 458/01 (REWIS RS 2002, 2123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2123

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