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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 13/00vom20. April 2000in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2000 durch [X.], [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag des Beklagten, seine Beschwer aus dem Urteil [X.] des [X.] [X.] 23. November 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen,wird abgelehnt.Gründe:Zur Recht hat das Berufungsgericht die Beschwer gemäß § 546 [X.] der Höhe der Klageforderung festgesetzt.Diese Forderung ist in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit.Auf eine Wertezusammenrechnung bei einer Hilfsaufrechnung kann sichder Beklagte nicht berufen (§ 19 Abs. 3 GKG). Es ist bereits fraglich, ob seinerprozessualen Erklärung "nach alledem greife die diesbezügliche Minderung,- 3 -hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch durch", überhaupteine selbständige Aufrechnung neben anderen [X.] enthält.Jedenfalls kommt ihr keine beschwererhöhende Bedeutung zu, da sich Minde-rung wie Aufrechnung auf dieselben mangelbedingten Kosten beziehen.[X.] Thode Haß Wiebel Wendt
Meta
20.04.2000
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2000, Az. VII ZR 13/00 (REWIS RS 2000, 2443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2443
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