Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. VII ZR 488/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2363

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 488/00vom7. Juni 2001in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juni 2001 durch den [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000 DM.2.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 435.251,88 [X.].Gründe:Die Abweisung des [X.] beschwert die Klägerin mit ei-nem Betrag, der über 25.000 DM liegt. Unter Einbeziehung des [X.] über 35.871,77 DM liegt die Beschwer durch das alle Anträge [X.] Urteil über 60.000 DM.1. Das Revisionsgericht ist an die Festsetzung der Beschwer im Beru-fungsurteil nicht gebunden, wenn das Berufungsgericht die Beschwer auf [X.] nicht übersteigenden Betrag festgesetzt hat. Die beklagte [X.] die Festsetzung der Beschwer auf einen Betrag über 60.000 [X.] (§ 554 Abs. 4 ZPO). Dieser Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt wer-den, die glaubhaft zu machen sind ([X.], Beschluß vom 27. Juni 1990 - XII [X.]/90 = [X.]R ZPO § 546 Abs. 2 - Neue Tatsachen 4; Beschluß vom18. Januar 1995 - [X.] = [X.]R ZPO § 546 Abs. 2 - Neue Tatsa-chen 3). Maßgeblich für die Beschwer durch das angefochtene Urteil ist das- 3 -unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewertende Interesse des [X.] an einer Abänderung des Urteils, wie es sich beim Schluß dermündlichen Verhandlung nach den Umständen darstellt ([X.], Beschluß vom7. Februar 1996 - [X.] = [X.] 1997, 218).2. [X.] betrifft den Schadensersatzanspruch we-gen der behaupteten Undichtigkeit der Abdichtung. Die Klägerin hat dazu imBeweissicherungsverfahren vorgetragen, durch das eintretende Wasser seiendie angemieteten Lager- und Verkaufsräume teilweise oder überhaupt nichtmehr zu nutzen. Es drohe ein sehr großer Schaden. Die Firma [X.]habe [X.] seit dem 26. Mai 1995 um 20 % gekürzt. Diese Angaben hat sie in [X.] dahin präzisiert und durch Vorlage der Unterlagen glaubhaft gemacht,daß sie von der Firma [X.] auf 60.269,59 DM in Anspruch genommen wirdund die Miete um insgesamt 22.400 DM gemindert worden ist. Allein dasrechtfertigt es, die Beschwer durch Abweisung des [X.] aufüber 25.000 DM festzusetzen. Es kommt nicht darauf an, inwieweit auch eineandere Firma an der Schadensverursachung beteiligt sein könnte. [X.] allein der Vortrag der Klägerin, die die Verantwortung in diesem Prozeß [X.] bei der Beklagten sucht.II.Bei der Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz war auchdie Rechnung der Firma [X.]vom 19. Oktober 2000 zu [X.]. Die Klägerin behauptet, auch die darin ausgewiesenen Kosten seien aufdie fehlerhafte Leistung der [X.] 4 -Der Streitwert setzt sich demnach wie folgt [X.] Zahlungsanträge 35.871,77 DM2. [X.]) Schaden Firma [X.] 60.269,59 DMb) Schaden Miete 22.400,00 [X.]) Sanierungskosten416.555,54 [X.] DMabzgl. 20 % 99.845,02 DM399.380,11 [X.] insgesamt:435.251,88 DM.Ullmann Thode Hausmann Kniffka Bauner

Meta

VII ZR 488/00

07.06.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. VII ZR 488/00 (REWIS RS 2001, 2363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2363

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