Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. VII ZR 286/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2354

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 286/99Verkündet am:7. Juni 2001Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] [X.] vom 17. Juni 1999 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteiltworden ist, an die Klägerin mehr als (446.388,50 DM sowie1.392 DM abzüglich 97.245,84 DM =) 350.534,66 DM und [X.] zahlen und die Eintragung einer Sicherungshypothek in [X.] mehr als (447.316,50 DM abzüglich 97.245,84 DM =)350.070,66 DM und Zinsen sowie 1.743,40 DM Kostenbeitrag zubewilligen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt Werklohn und die Eintragung einer Sicherungshy-pothek. Der Beklagte hat sie mit dem Umbau und Ausbau einer Scheune in [X.] 3 -zu einer Pension und Wohnung beauftragt. Er hat den [X.] vorzeitig beendet.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hatihr auf der Grundlage einer ergänzten Abrechnung überwiegend stattgegeben.Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten.Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als der [X.], daß ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht berück-sichtigt worden ist und [X.] zugesprochen worden sind.Entscheidungsgründe:Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.I.1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die der Klägerin zustehendeVergütung nicht aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom13. Juli 1995 wegen insoweit fehlender Sachbefugnis zu kürzen.2. Das stellt die Revision nicht in Frage; sie rügt jedoch mit Erfolg, daßdas Berufungsgericht den weiteren Pfändungs- und [X.] 29. September 1995 übersehen hat. Durch diesen von der [X.] ist es dem Beklagten verboten, in Höhe von 62.554,54 [X.] dem streitigen Werkvertrag an die Klägerin zu leisten, und der Klägerin- 4 -untersagt, in der genannten Höhe über ihre Forderungen aus dem Werkvertraggegen den Beklagten, insbesondere durch Einziehung, zu verfügen. [X.] eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung an die Klägerin nicht [X.]. Die Klägerin hat dem mit ihren Anträgen bisher nicht Rechnung ge-tragen.[X.] Das Berufungsgericht hält die Einwendungen des Beklagten zur Höheder [X.] wegen einzelner unrichtig berechneter Positionen [X.] von insgesamt 109.601,83 DM für begründet. Weitergehende Abzügeseien nicht [X.] 5 -2. Dagegen wendet sich die Revision insoweit mit Erfolg, als das [X.] der Klägerin die in der Abrechnung [X.] Ziffer 31.1 geltend ge-machten 34.690,90 DM ("208,95 cbm Bauschutt auf [X.] abge-kippt") zugesprochen und dementsprechend dem Beklagten einen weiterge-henden Abzug insoweit versagt hat. Der Beklagte hat diese Position substanti-iert bestritten. Das hat das Berufungsgericht übergangen.[X.] [X.][X.] Wiebel [X.]

Meta

VII ZR 286/99

07.06.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. VII ZR 286/99 (REWIS RS 2001, 2354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2354

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