Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. VII ZR 458/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1060

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[X.] DES VOLKESURTEILVII ZR 458/01Verkündet am:23. Oktober 2003Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Oktober 2003 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2001 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] GmbH.Er macht restlichen Werklohn gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat [X.] mehreren Gegenforderungen gegen die [X.] verteidigt.Das [X.] hat der Klage weitgehend stattgegeben, die [X.] Beklagten hatte in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat [X.] für die Beklagte unter 60.000 DM festgesetzt. Der Senat hat die [X.] auf über 60.000 DM festgesetzt. Mit ihrer Revision begehrt die [X.] Abweisung der [X.] -Entscheidungsgründe:Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Das Berufungsurteil, das keinen Tatbestand aufweist, enthält auch in den Ent-scheidungsgründen keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen, die eine re-visionsrechtliche Überprüfung ermöglichen könnten.[X.]Thode Wiebel [X.] Bauner

Meta

VII ZR 458/01

23.10.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. VII ZR 458/01 (REWIS RS 2003, 1060)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1060

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