Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. VII ZR 420/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 317

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BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]/00vom6. Dezember 2001in dem [X.]:[X.]: neinGKG § 12 Abs. 1 Satz 1ZPO §§ 3, 6Verlangt der Kläger die Zustimmung des [X.] zum Vollzug einer Auflassung,die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der [X.] nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Be-rücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen.[X.], Beschluß vom 6. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.] Stendal- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Dezember 2001 durchden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und die Richter Prof. Dr. Thode,[X.], [X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Der [X.]enstreitwert des Rechtsstreits wird unter [X.] des [X.] des [X.] vom 9. November 1999 sowie des Senats vom 5. April2001 fr alle Instanzen auf [X.] festgesetzt.[X.]:[X.] [X.] erwarben von dem [X.] durch notariellen Vertrag vom19. Dezember 1995 zu einem Gesamtpreis von DM 318.000 Wohnungseigen-tum an einer neu errichteten [X.]. Die Vertragsparteien erklrtenbereits bei [X.] des Vertrages die Auflassung; der Beklagte bewilligte undbeantragte die Eintragung der [X.] im [X.]undbuch. Der mit dem Vollzug desVertrages beauftragte Notar sollte den Antrag auf Umschreibung des [X.] jedoch erst nach vollstiger Bezahlung an das [X.]undbuchamt [X.].Die [X.] entrichteten die vereinbarte Vertung bis auf [X.];diesen Betrag krzten sie im Hinblick auf Ml und eine nach ihrer [X.] infolgedessen berechtigte Minderung. Der Beklagte verweigerte daraufhin- 3 -die Mitwirkung an der Eintragung der [X.] als Eigentmer. Die [X.] habendie Zustimmung zu einer Eigentumsumschreibung verlangt. Die gegen die [X.] gerichtete Revision hatte Erfolg und frte zur [X.] an das Berufungsgericht.I[X.] Festsetzung des [X.]enstreitwerts beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 1GKG, § 3 ZPO. Das Begehren der [X.], das den Maûstab fr die Festset-zung des [X.]enstreitwerts bildet, war darauf gerichtet, die Zustimmung [X.] zu einem Vollzug der Auflassung des Wohnungseigentums ohne [X.] des Restbetrages des vereinbarten [X.] zu erreichen. [X.] Begehren hat einen Wert von [X.]; wrden die [X.] mlich die-sen Betrag an den [X.] zahlen, so [X.] es infolge des Vollzuges [X.] durch den [X.] zu der angestrebten Eigentumsum-schreibung im [X.]undbuch.Die [X.] nach § 3 ZPO wird durch § 6 ZPO nicht ausge-schlossen, weil die [X.] weder die Übertragung des Besitzes an der [X.] verlangt noch eine Erklrung der [X.] angestrebt haben, die mate-riellrechtlich oder grundbuchrechtlich Voraussetzung fr eine Eigentumsr-tragung war.Ob und inwieweit der [X.]enstreitwert auch dann auf den Betrag derzwischen den Parteien allein umstrittenen Restgegenforderung festzusetzen ist(vgl. z.B. [X.], 348 und dagegen [X.], 200), wenn auf Auflassung geklagt wird, kann offenbleiben. Das Rechts-schutzbegehren der [X.] richtet sich nur darauf, das dem Vollzug der [X.] -gentumsumschreibung noch entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. [X.] besteht in der fehlenden Erklrung des [X.], [X.] die [X.] erbracht sei.[X.] Thode [X.] Wiebel [X.]

Meta

VII ZR 420/00

06.12.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2001, Az. VII ZR 420/00 (REWIS RS 2001, 317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 317

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