Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2020, Az. 1 StR 261/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1703

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Gegenstand

Vorsätzliches Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit irreführender Bezeichnung: Abzugsverbot bei der Tatertragseinziehung nach neuem Recht


Tenor

1. Auf den Antrag der Nebenbeteiligten wird der Beschluss des Senats vom 11. November 2019, durch den die Revision der Nebenbeteiligten als unbegründet verworfen worden ist, aufgehoben und das Verfahren in den Stand vor dieser Entscheidung zurückversetzt.

2. Die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 11. November 2019 hat der [X.] auf Antrag des [X.] die Revision der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist im Hinblick auf die vom Berichterstatter in seiner dienstlichen Erklärung dargelegten Umstände begründet. Das Verfahren war deshalb auf Antrag der Nebenbeteiligten in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.

2

Die Nebenbeteiligte hatte bereits mit der Anhörungsrüge und dann in Erwiderung auf den im Hinblick auf die Anhörungsrüge gestellten Antrag des [X.] vom 14. Februar 2020 Gelegenheit, weitere Ausführungen zur Sache zu machen. Von dieser Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht. Der [X.] hat den neuen Sachvortrag zur Kenntnis genommen und umfassend in seine Erwägungen einbezogen.

3

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat auch unter Berücksichtigung des weiteren Sachvortrags keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenbeteiligten ergeben. Die Auffassung des [X.], dass hier bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in der Fassung des [X.] vom 13. April 2017 weder der Einkaufspreis noch die für Transport, Einfuhr und Lagerung des Produkts angefallenen Aufwendungen in Abzug zu bringen sind (§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB), weil das Produkt wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot, ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr zu bringen (§ 59 Abs. 1 Nr. 7, § 11 Abs. 1 LFGB), nicht verkehrsfähig war, ist rechtsfehlerfrei. Die Prüfung, ob eine - wegen Unverhältnismäßigkeit - durch das Abzugsverbot eintretende Härte vorliegt, hat nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen. Nach neuem Recht findet im Erkenntnisverfahren keine Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend der Härtevorschrift des § 73c StGB aF mehr statt (vgl. [X.], Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17, [X.]R StGB § 73 Abs. 1 nF Verhältnismäßigkeit 1; Urteile vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18 Rn. 11 und vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18 Rn. 9). Die Revision ist daher unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Jäger     

        

Fischer     

        

Bär     

        

Leplow     

        

Pernice     

        

Meta

1 StR 261/19

22.04.2020

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 1. Februar 2019, Az: 176 Js 42172/15 - 11 Kls

§ 73 Abs 1 StGB vom 13.04.2017, § 73c S 1 StGB vom 13.04.2017, § 73c StGB vom 13.11.1998, § 73d Abs 1 S 2 Halbs 1 StGB vom 13.04.2017, § 459g Abs 5 S 1 StPO, § 11 Abs 1 LFGB, § 59 Abs 1 Nr 7 LFGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.04.2020, Az. 1 StR 261/19 (REWIS RS 2020, 1703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1703

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