Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2021, Az. 3 StR 518/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 4412

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

BESTIMMUNG DES ERLANGTEN EINZIEHUNG AUSLANDSGESCHÄFT

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für Aufwendungen


Leitsatz

1. Ausdrucke einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail stellen präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar.

2. Die Verjährung der Erwerbstaten ist eine Einwendung gegen den Schuldspruch i.S.d. § 431 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Sie unterliegt daher nur dann der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts, wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO gegeben sind. Dem stehen verfassungs- und konventionsrechtliche Belange, insbesondere Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 13 EMRK, nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 1 StR 628/17, juris).

3. Führt der Täter Güter ohne die erforderliche Genehmigung aus, umfasst das aus der Tat Erlangte i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB nicht nur die für das Genehmigungsverfahren ersparten Aufwendungen, sondern sämtliche aus der Tat bezogenen Vermögenswerte. Dies gilt ungeachtet der Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr (Aufgabe von BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 14 ff., 19). Diese wirkt sich auch nicht auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB aus.

4. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB gilt auch für rechtsgeschäftliche Übertragungen im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge. Wird nicht das ursprünglich Erlangte, sondern dessen Wertersatz übertragen, ist die Haftung des Übernehmenden nach § 73b Abs. 2 StGB auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte beschränkt und erfordert auch nach der Gesetzesnovelle einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wird, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.

5. Für die Wertbestimmung des Erlangten können grundsätzlich auch Auslandsgeschäfte in den Blick genommen werden. So finden etwa - unabhängig von dem Sitz der Drittbegünstigten - durch legale Weiterverkäufe im Ausland erzielte Erlöse Berücksichtigung (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, und RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, RGSt 54, 45).

6. Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für versuchte Taten.

Tenor

1. Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten [X.]GmbH & Co. KG wird das Urteil des [X.] vom 3. April 2019 aufgehoben, soweit die Einziehung ihr gegenüber angeordnet worden ist; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision der Einziehungsbeteiligten [X.]GmbH & Co. KG sowie die Revisionen der Einziehungsbeteiligten S.                   GmbH und [X.].          werden verworfen.

3. Die [X.] und [X.].        haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Ausfuhr von in Teil I Abs[X.]hnitt [X.] genannten Gütern ohne Genehmigung in 98 Fällen, davon in neun Fällen im Versu[X.]h und in 43 Fällen in Tateinheit mit versu[X.]hter Ausfuhr von in Teil I Abs[X.]hnitt [X.] genannten Gütern ohne Genehmigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.666 € verurteilt. Den Angeklagten [X.].        hat es wegen Ausfuhr von in Teil I Abs[X.]hnitt [X.] genannten Gütern ohne Genehmigung in 60 Fällen, davon in zwei Fällen im Versu[X.]h und in 30 Fällen in Tateinheit mit versu[X.]hter Ausfuhr von in Teil I Abs[X.]hnitt [X.] genannten Gütern ohne Genehmigung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und den Angeklagten [X.]     wegen Ausfuhr von in Teil I Abs[X.]hnitt [X.] genannten Gütern ohne Genehmigung in 60 Fällen, davon in drei Fällen im Versu[X.]h und in 29 Fällen in Tateinheit mit versu[X.]hter Ausfuhr von in Teil I Abs[X.]hnitt [X.] genannten Gütern ohne Genehmigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und se[X.]hs Monaten verurteilt. Die Vollstre[X.]kung der Gesamtfreiheitsstrafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Insoweit ist das Urteil re[X.]htskräftig.

2

Gegen die [X.] hat die [X.] die Einziehung des Wertes von [X.] wie folgt angeordnet: gegen die [X.] und [X.] jeweils in Höhe von 7.440.532,20 € sowie gegen die [X.].             in Höhe von 11.103.040,74 €. Im Umfang von 7.440.532,20 € hat es die Haftung der [X.] als Gesamts[X.]huldner bestimmt.

3

Die [X.] wenden si[X.]h gegen das Urteil jeweils mit den [X.] der Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts, die [X.] [X.] und [X.].         ma[X.]hen zudem das Verfahrenshindernis der teilweisen Verjährung der Erwerbstaten geltend. Die Revision der [X.] hat den aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]hen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Re[X.]htsmittel der weiteren [X.] sind erfolglos.

A.

4

I. Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:

5

1. Die [X.] sind Teil einer Unternehmensgruppe. Die in den [X.] (im Folgenden: [X.]) ansässige [X.].          s[X.]hloss im [X.] einen Vertrag mit der [X.]      , einer Bes[X.]haffungsstelle des [X.]. Zwe[X.]k dieses Ges[X.]häfts, um das si[X.]h die [X.].         bereits seit 2007 bemüht hatte, war die Ausstattung der [X.] mit Pistolen im Rahmen des sog. "[X.] Sales"-Programms. Im Rahmen dieses Vertrages bestellte die [X.]      im April und Juni 2009 insgesamt 99.261 Pistolen des Typs [X.] 2022. Die [X.].          sollte die Waffen zu einem Stü[X.]kpreis von 439 USD unmittelbar na[X.]h [X.] liefern.

6

Die Pistolen wurden aufgrund einer konzerninternen Ents[X.]heidung im Werk der (nunmehr unter dieser Bezei[X.]hnung firmierenden) [X.] in [X.] produziert und sodann der [X.].          im Rahmen eines sog. [X.] zugeliefert. In Umsetzung dieser Ents[X.]heidung orderte die [X.].         bereits am 25. Februar 2009, also no[X.]h vor der ersten Bestellung der [X.]     , 27.000 Pistolen, die dur[X.]h die [X.] hergestellt wurden.

7

Insgesamt lieferte die [X.] zwis[X.]hen dem 22. April 2009 und dem 17. April 2011 in 99 Ausfuhren 47.262 Pistolen in die [X.]; hiervon re-exportierte die [X.].            38.241 Waffen na[X.]h [X.] (Fälle [X.] Ziff. 1–99 d. Urteilsgründe). In den Fällen [X.] Ziff. 1-10 d. Urteilsgründe entspra[X.]hen die Herstellungskosten dem [X.] in Höhe von zwis[X.]hen [X.]a. 118 und 150 €, in den übrigen Fällen verkaufte die [X.] die Pistolen mit einer Gewinnmarge von 5 % an die [X.].         . Der Gesamtumsatz dieser Waffenges[X.]häfte betrug in [X.] 7.440.532,20 €, der Umsatz der Ges[X.]häfte zwis[X.]hen der [X.].          und der [X.]      belief si[X.]h auf 11.103.040,74 €.

8

2. Den Ausfuhren lagen folgende Genehmigungen zugrunde:

9

a) Am 23. März 2009 beantragte die zuständige [X.] für die [X.] gegenüber dem [X.] ([X.]) eine [X.] für 30.000 Pistolen vom Typ [X.] 2022 zur Lieferung an die [X.].         . Als [X.] wurde der Vertrieb der Ware in den [X.] angegeben, als [X.] die [X.]. Dem Antrag war eine Endverbleibserklärung der [X.].           beigefügt, na[X.]h der die Ware für den Verbrau[X.]h bestimmt sei und in den [X.] verbleiben werde. Außerdem bestätigte die [X.].         , dass die Waffen ni[X.]ht ohne Genehmigung des [X.] in andere Länder re-exportiert werden. Die [X.] wurde am 7. April 2009 antragsgemäß für die beantragte [X.] und das erklärte [X.] "[X.]" erteilt. Unter Verwendung dieser Genehmigung führte die [X.] zwis[X.]hen dem 22. April 2009 und dem 11. April 2010 in 51 Lieferungen 24.160 Pistolen aus, von denen die [X.].          21.820 Pistolen na[X.]h [X.] re-exportierte (Fälle [X.] Ziff. 1-51 d. Urteilsgründe). Die Ausfuhren wären bei zutreffender Angabe des [X.]s ni[X.]ht si[X.]her genehmigt worden.

b) Am 10. März 2010 beantragte die [X.] dur[X.]h eine andere, nunmehr zuständige [X.] eine weitere [X.] gegenüber dem [X.] hinsi[X.]htli[X.]h einer Lieferung von Pistolen an die [X.].          . Als [X.] wurde angegeben, die Waffen seien für den [X.] Zivilmarkt bestimmt, [X.] sei die [X.]. Vorgelegt wurde zuglei[X.]h eine Endverbleibserklärung der [X.].         , wona[X.]h au[X.]h diese Waffen in den [X.] verbleiben und ni[X.]ht ohne Genehmigung des [X.] in andere Länder re-exportiert werden sollten. Die [X.] wurde am 26. März 2010 antragsgemäß für die beantragte [X.] und das erklärte [X.] erteilt. Unter Verwendung dieser Genehmigung führte die [X.] zwis[X.]hen dem 18. April 2010 und dem 17. April 2011 in 48 Lieferungen 23.102 Pistolen in die [X.] aus, von denen die [X.].         16.421 na[X.]h [X.] re-exportierte (Fälle [X.] Ziff. 52-99 d. Urteilsgründe). Au[X.]h diese Ausfuhren wären bei zutreffender Angabe des [X.]s ni[X.]ht si[X.]her genehmigt worden.

3. Die beiden [X.]nen wussten ni[X.]ht, dass die Pistolen teilweise im Rahmen des [X.]    -Vertrages na[X.]h [X.] weitergeliefert werden sollten.

[X.]e legten den Genehmigungsantrag dem jeweiligen [X.]n der [X.] - hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] war dies der Verurteilte [X.], hinsi[X.]htli[X.]h des Zweitantrags der Verurteilte [X.].        - vor Absendung an das [X.] ni[X.]ht zur Prüfung oder Kenntnisnahme vor. Zwar gab es bereits vor dem [X.] interne Anweisungen zur Abwi[X.]klung von Ausfuhren, die in der [X.] bekannt und für die Mitarbeiter jederzeit zugängli[X.]h waren; so hieß es in der Anweisung zur "Abwi[X.]klung von Exporten na[X.]h dem Außenwirts[X.]hafts- und Anti-Terrorismusre[X.]ht" unter anderem, der [X.] sei zuständig für Ausfuhren von Gütern des Teils I Abs[X.]hnitt [X.]; entspre[X.]hende Anträge müssten ihm vorgelegt werden. Diese Anweisung wurde aber in der Unternehmenspraxis - sowohl im konkreten Fall als au[X.]h generell - ni[X.]ht gelebt. Eine wirksame unternehmensinterne Exportkontrolle existierte ni[X.]ht. Erst im Jahr 2011 wurden na[X.]h einem Verda[X.]ht des Exportkontrollbeauftragten interne Ermittlungen dur[X.]hgeführt und die Exporte im April/Mai 2011 mit der Folge gestoppt, dass die na[X.]h dem 17. April 2011 in die [X.] gelieferten Pistolen ni[X.]ht mehr na[X.]h [X.] gelangten.

4. Ebenfalls im Jahr 2011 s[X.]hloss die [X.] einen [X.] mit einer Zielgesells[X.]haft, die nunmehr als [X.] firmiert. Übertragen wurden sämtli[X.]he Aktiva und Passiva mit Ausnahme des Grundbesitzes, darauf bezogene Versi[X.]herungsverträge und ihre Beteiligung an der Zielgesells[X.]haft.

5. Die Verurteilten waren für die [X.] wie folgt tätig:

Der Verurteilte [X.] war seit dem 26. August 2008 dur[X.]hgehend einzelvertretungsbere[X.]htigter Ges[X.]häftsführer und zwis[X.]hen dem 20. Oktober 2008 und dem 5. August 2009 [X.]r der [X.]. Vom 26. Oktober 2011 bis zum 10. Juli 2015 fungierte er ferner als einzelvertretungsbere[X.]htigter Ges[X.]häftsführer der [X.], der persönli[X.]h haftenden Gesells[X.]hafterin der [X.]. Er war überdies Gesells[X.]hafter der Konzernmutter und damit mittelbar beteiligt an der [X.] und der [X.].

Der Verurteilte [X.].         war bis zu seinem Auss[X.]heiden aus dem Unternehmen im Jahr 2010 vom 1. Juni 2009 einzelvertretungsbere[X.]htigter Ges[X.]häftsführer und ab dem 6. August 2009 [X.]r der [X.].

Der Verurteilte [X.]    war seit dem [X.] dur[X.]hgehend CEO der [X.].         sowie vom 18. Februar 2009 bis zum 23. Juni 2010 Ges[X.]häftsführer ohne Einzelvertretungsbere[X.]htigung der [X.]; in dieser Funktion war er hauptsä[X.]hli[X.]h zuständig für die Optimierung der Produktion und Lieferketten.

6. Die Verurteilten [X.]und [X.]    wussten bereits 2007 von der Anbahnung des Vertrages zwis[X.]hen der [X.].          und der [X.]    sowie dessen Inhalt; sie hatten zeitnah na[X.]h dem Vertragss[X.]hluss Kenntnis von dem erfolgrei[X.]hen Ges[X.]häftsabs[X.]hluss. [X.]e waren au[X.]h vor der ersten Lieferung in die [X.] darüber in Kenntnis, dass die Herstellung der Pistolen der Erfüllung des Vertrags zwis[X.]hen der [X.].         und der [X.]     diente; der Verurteilte [X.].      erfuhr dies spätestens am 27. August 2009.

Die Verurteilten hielten es jeweils für mögli[X.]h, dass in den an das [X.] geri[X.]hteten Ausfuhranträgen die [X.] als [X.] angegeben waren. Dies nahmen sie au[X.]h billigend in Kauf, indem sie si[X.]h ni[X.]ht weiter um die tatsä[X.]hli[X.]he Genehmigungslage kümmerten. Den Angeklagten [X.]und [X.].        war dabei au[X.]h bekannt, dass ein wirksames unternehmensinternes Exportkontrollsystem tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht existierte.

Der Verurteilte [X.]    hatte darüber hinaus die Mögli[X.]hkeit erkannt, dass die dur[X.]h die [X.].          ausgestellten Endverbleibserklärungen jeweils die [X.] als [X.] auswiesen. Au[X.]h hierum kümmerte er si[X.]h ni[X.]ht weiter und nahm dabei billigend in Kauf, dass auf Grundlage dieser Endverbleibserklärungen von der [X.] Anträge auf [X.]en mit den [X.] als [X.] gestellt werden könnten.

II. In re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ist das [X.] von folgender Bewertung ausgegangen:

1. Die Strafbarkeit der Verurteilten hat es wie folgt begründet:

Die Pistolen seien ohne Genehmigung ausgeführt worden, weil die [X.] gegen die Bedingungen der erteilten [X.]en verstoßen hätten; die ursprüngli[X.]h genehmigten Ausfuhren in die [X.] seien insoweit rü[X.]kwirkend ohne Genehmigung erfolgt. Die Fälle, in denen die Waffen in die [X.] ausgeführt, dann aber ni[X.]ht na[X.]h [X.] weitergeliefert wurden (Fälle [X.] Ziff. 15-16, 60, 78-79, 81, 90, 92, 96 d. Urteilsgründe), seien daher jeweils als Versu[X.]h zu werten. Diese Taten seien ni[X.]ht vollendet, da insoweit ni[X.]ht gegen die Bedingungen der [X.] verstoßen worden sei und diese au[X.]h ni[X.]ht im [X.]nne des § 34 Abs. 8 [X.] aF ers[X.]hli[X.]hen worden seien. Allerdings sei die Weiterlieferung vom Vorsatz der Verurteilten umfasst gewesen, weil es aus ihrer [X.][X.]ht beliebig und dem Zufall überlassen gewesen sei, wel[X.]he Pistolen re-exportiert werden.

Die strafre[X.]htli[X.]he Verantwortli[X.]hkeit der Verurteilten hat das [X.] darauf gestützt, dass sie die re[X.]htswidrigen Ausfuhren garantenpfli[X.]htwidrig ni[X.]ht verhindert hätten, obwohl sie als Ges[X.]häftsführer hierfür verantwortli[X.]h gewesen seien. Dies begründe für den Verurteilten [X.] eine Unterlassensstrafbarkeit in 98 Fällen (Fälle [X.] Ziff. 2-99 d. Urteilsgründe) - hinsi[X.]htli[X.]h des Falls [X.] Ziff. 1 d. Urteilsgründe war gegen ihn keine Anklage erhoben worden -, hinsi[X.]htli[X.]h des Verurteilten [X.]    in 60 Fällen (Fälle [X.] Ziff. 1-60 d. Urteilsgründe) und bezügli[X.]h des Verurteilten [X.].       - na[X.]hdem das [X.] das Verfahren hinsi[X.]htli[X.]h der ni[X.]ht unterbundenen Ausfuhren zwis[X.]hen dem 7. Juni 2009 und dem 17. August 2009 na[X.]h § 154 [X.] eingestellt hat - ebenfalls in 60 Fällen (Fälle [X.] Ziff. 19-78 d. Urteilsgründe).

2. Die [X.] hat es im Wesentli[X.]hen auf folgende Erwägungen gestützt:

a) Die [X.] habe dur[X.]h die strafbaren Ausfuhren Forderungen in Höhe von 7.440.532,20 € gegenüber der [X.].          erlangt. Die Einziehung umfasse au[X.]h die Fälle, in denen ledigli[X.]h versu[X.]hte Erwerbstaten vorlägen, weil die [X.] au[X.]h insoweit Ansprü[X.]he gegenüber der [X.].         erworben habe. [X.] sei wegen des anzuwendenden [X.]s und des [X.] des § 73d [X.] der [X.] in Höhe des gesamten Umsatzes, ni[X.]ht ledigli[X.]h die Gewinnmarge.

b) Die [X.].        habe dur[X.]h die strafbaren Erwerbstaten zunä[X.]hst die ausgeführten Pistolen erlangt. Soweit sie diese an die [X.]      veräußert habe, habe sie als Surrogat jeweils die vertragli[X.]h vereinbarten 439 USD pro Pistole erhalten, also insgesamt 11.103.040,76 €. In dieser Höhe sei die Einziehung von [X.] für die Surrogate des ursprüngli[X.]h [X.] anzuordnen (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 3 Nr. 1 [X.]). Damit sei re[X.]htli[X.]h ohne Bedeutung, wel[X.]hen Wert die Waffen zum Zeitpunkt der Lieferung an die [X.].           gehabt hätten, denn die Kammer habe gerade ni[X.]ht die Einziehung von [X.] unmittelbar für die Pistolen angeordnet.

[X.]) Die [X.] habe dur[X.]h den [X.] mit der [X.] vom 2. November 2011 deren gesamtes Vermögen (ausgenommen Immobilien, Versi[X.]herungsverträge sowie die Beteiligung an der Zielgesells[X.]haft) übernommen. Da die [X.], wie bereits dargelegt, dur[X.]h die Taten Kaufpreisansprü[X.]he gegen die [X.].          in Höhe von 7.440.532,20 € erlangt habe, sei der Wert dieses [X.] in dem übertragenen Vermögen vorhanden gewesen. Dies gelte au[X.]h, wenn die [X.] zuvor erlangte Verkaufserlöse dafür verwendet haben sollte, bereits bestehende oder na[X.]hträgli[X.]h entstandene Verbindli[X.]hkeiten zu beglei[X.]hen, und das zum Zeitpunkt der Ausgliederung vorhandene Vermögen keinen Bezug mehr zum ursprüngli[X.]h [X.] aufgewiesen haben sollte. Ein sol[X.]her Bezug des übertragenen Vermögens zur Tat sei ni[X.]ht notwendig, insbesondere erfordere der Wortlaut des § 73b Abs. 2 [X.] nF dies ni[X.]ht. Im Übrigen sei der [X.] die Kenntnis des Verurteilten [X.]davon zuzure[X.]hnen, dass der Vorteil aus ungenehmigten Ausfuhren stammte, denn er sei Ges[X.]häftsführer ihrer persönli[X.]h haftenden Gesells[X.]hafterin [X.] gewesen. Na[X.]h alledem ergebe si[X.]h die Einziehung von [X.] in dieser Höhe aus den §§ 73, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b, § 73[X.] [X.].

B.

I. Die Revision der [X.] [X.]:

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Geltendma[X.]hung des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Erwerbstaten hat keinen Erfolg.

a) Der Senat hatte auf die Revision der [X.] ni[X.]ht bereits von Amts wegen zu prüfen, ob hinsi[X.]htli[X.]h der Erwerbstaten, auf die si[X.]h die Einziehungsents[X.]heidung stützt, (teilweise) Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Geltendma[X.]hung des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Erwerbstaten ist eine Einwendung gegen die hier re[X.]htkräftigen S[X.]huldsprü[X.]he und unterliegt daher nur dann der Prüfungskompetenz des [X.], wenn die eins[X.]hränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] gegeben sind (dazu soglei[X.]h [X.]b; so au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Juli 2018 - 1 [X.], juris Rn. 4, 11). Insoweit gilt:

Gemäß § 431 Abs. 1 Satz 1 [X.] erstre[X.]kt si[X.]h im Re[X.]htsmittelverfahren die Prüfung, ob die Einziehung dem [X.] gegenüber gere[X.]htfertigt ist, nur dann auf den S[X.]huldspru[X.]h des angefo[X.]htenen Urteils, wenn der [X.] insoweit Einwendungen vorbringt und im vorausgegangenen Verfahren ohne sein Vers[X.]hulden zum S[X.]huldspru[X.]h ni[X.]ht gehört worden ist.

aa) Die Vors[X.]hrift erfasst bereits na[X.]h ihrem Wortlaut au[X.]h die Geltendma[X.]hung eines Verfahrenshindernisses. Das Merkmal "Einwendungen gegen den S[X.]huldspru[X.]h" umfasst begriffli[X.]h die auf den S[X.]huldspru[X.]h bezogenen [X.], denn au[X.]h sie betreffen den S[X.]huldspru[X.]h. Hätte der Gesetzgeber diese ausnehmen wollen, hätte er dies spra[X.]hli[X.]h ohne Weiteres in die Norm aufnehmen können.

[X.]) Dafür spre[X.]hen ferner [X.]nn und Zwe[X.]k sowie die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift.

Na[X.]h der Gesetzesbegründung zu der Vorgängernorm (§ 437 [X.] aF) sollten [X.] ni[X.]ht aus rein vermögensre[X.]htli[X.]hen Interessen das Geri[X.]ht zu einer weiteren Na[X.]hprüfung des S[X.]huldspru[X.]hs zwingen können, als sie auf die Einwendungen der unmittelbar Beteiligten vorgenommen werden müsste (vgl. BT-Dru[X.]ks. V/1319 S. 73), und daher grundsätzli[X.]h nur geltend ma[X.]hen können, die [X.] sei zu Unre[X.]ht ergangen. § 431 [X.] wollte hieran ni[X.]hts ändern, sondern dem bisherigen § 437 [X.] aF entspre[X.]hen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]). Die Norm trifft damit weiterhin bewusst einen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den Interessen des [X.] und der Verfahrensökonomie (MüKo[X.]/[X.]/[X.], § 431 Rn. 1). Dem widersprä[X.]he es, wenn das Revisionsgeri[X.]ht stets und ohne die Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Verjährung der Erwerbstaten und ni[X.]ht ledigli[X.]h das Vorliegen der spezifis[X.]hen Einziehungsvoraussetzungen prüfen müsste.

Daran ändert ni[X.]hts, dass [X.] inmitten stehen, die, soweit si[X.]h der Prüfungsumfang darauf erstre[X.]kt, übli[X.]herweise von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind. Hieraus ergibt si[X.]h bereits der Sa[X.]he na[X.]h kein ents[X.]heidender Unters[X.]hied dazu, dass die [X.] au[X.]h etwaige sonstige Re[X.]htsfehler des die Erwerbstaten betreffenden S[X.]huldspru[X.]hs grundsätzli[X.]h gegen si[X.]h gelten lassen muss und der Gesetzgeber dies aus Gründen der Verfahrensökonomie gerade beabsi[X.]htigt hat.

[X.][X.]) Dies wird dur[X.]h eine systematis[X.]he Auslegung der Norm bestätigt, die den Prüfungsumfang des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h einzelner Re[X.]htsfragen au[X.]h in anderer Hinsi[X.]ht eins[X.]hränkt.

So muss der [X.] - abwei[X.]hend von den sonstigen im Revisionsverfahren hinsi[X.]htli[X.]h der Sa[X.]hrüge geltenden Grundsätzen - seine Beanstandungen ausdrü[X.]kli[X.]h erheben und benennen, und zwar gemäß § 431 Abs. 3 [X.] innerhalb der Begründungsfrist des § 345 Abs. 1 [X.]; eine ni[X.]ht weiter oder ni[X.]ht fristgere[X.]ht ausgeführte Sa[X.]hrüge ist defizitär und führt zur Unbegründetheit des Re[X.]htmittels (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Gesamtes Strafre[X.]ht, 4. Aufl., § 437 Rn. 3; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 431 Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 437 Rn. 1; [X.], Vermögensabs[X.]höpfung, 2. Aufl., Rn. 1754; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 431 Rn. 6; SK-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 431 Rn. 8; [X.]-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 431 Rn. 4; Volk/[X.]/[X.], [X.] Verteidigung in Wirts[X.]hafts- und Steuerstrafsa[X.]hen, 3. Aufl., § 14 Rn. 45). Eine Ausnahme von der übli[X.]herweise geltenden Prüfungskompetenz des [X.] ist somit in der Vors[X.]hrift selbst angelegt.

dd) Dem stehen verfassungs- und konventionsre[X.]htli[X.]he Belange, insbesondere Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 13 [X.], ni[X.]ht entgegen (s. zu deren Bedeutung für § 431 [X.] MüKo[X.]/[X.]/[X.], § 431 Rn. 8; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 431 Rn. 6).

(1) Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 13 [X.] begründen bereits keinen Anspru[X.]h auf Anfe[X.]htbarkeit einer ri[X.]hterli[X.]hen Ents[X.]heidung und gewährleisten keinen Instanzenzug (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, NVwZ 2011, 546 Rn. 17; [X.] [X.]/[X.], [X.]., Art. 13 [X.] Rn. 3, 6; [X.]/[X.], GG, 12. Aufl., Art. 19 Rn. 17; [X.], [X.], 26. Aufl., Art. 13 [X.] Rn. 33 ff. mit [X.]. 73; [X.]-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 431 Rn. 1; zwar ma[X.]ht hiervon Art. 2 des [X.] zur [X.] vom 22. November 1984 konventionsre[X.]htli[X.]h eine Ausnahme bei strafre[X.]htli[X.]hen Verurteilungen, dieses Protokoll hat die Bundesrepublik [X.] allerdings ni[X.]ht ratifiziert, vgl. [X.], [X.], 26. Aufl., Art. 13 [X.] [X.]. 73).

Soweit der Gesetzgeber denno[X.]h - wie hier - eine weitere Instanz eröffnet, garantiert Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Re[X.]htss[X.]hutzes im [X.]nne eines Anspru[X.]hs auf eine wirksame geri[X.]htli[X.]he Kontrolle. Das Re[X.]htsmittelgeri[X.]ht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Re[X.]htsmittel daher ni[X.]ht ineffektiv ma[X.]hen und für den Bes[X.]hwerdeführer "leerlaufen" lassen ([X.], Bes[X.]hluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10, NVwZ 2011, 546 Rn. 17 mwN; [X.]/[X.], GG, 12. Aufl., Art. 19 Rn. 17). Au[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], deren Berü[X.]ksi[X.]htigung im Rahmen methodis[X.]h vertretbarer Gesetzesauslegung des innerstaatli[X.]hen Re[X.]hts zur Bindung der Geri[X.]hte an Gesetz und Re[X.]ht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 u.a., [X.]E 128, 326, 366 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Februar 2020 - 3 [X.], [X.]St 64, 283 Rn. 44; Urteil vom 10. Juni 2015 - 2 StR 97/14, [X.]St 60, 276 Rn. 44), muss ein einmal eingeräumter Re[X.]htsbehelf wirksam, das heißt zugängli[X.]h und geeignet sein, entweder die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer zu verhindern oder bereits erlittenen Verletzungen angemessen abzuhelfen (vgl. [X.], Urteile vom 4. September 2014 - 68919/10 [Peter/[X.]], NJW 2015, 3359 Rn. 54 ff.; vom 3. Juni 2010 - 42837/06 u.a. [[X.] u.a./Grie[X.]henland], NVwZ 2011, 863 Rn. 65 ff.; vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 [Kudła/[X.]], NJW 2001, 2694 Rn. 157; [X.] [X.]/[X.], [X.]., Art. 13 [X.] Rn. 7 ff.; MüKo[X.]/[X.], Art. 13 [X.] Rn. 19 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier gewahrt.

Die [X.] der Erwerbstaten werden in erster Instanz dur[X.]h ein Geri[X.]ht von Amts wegen geprüft; die [X.] kann in jenem Verfahrensstadium hierzu dur[X.]hgängig Stellung nehmen. § 431 [X.] begrenzt den geri[X.]htli[X.]hen Prüfungsumfang im Re[X.]htsmittelverfahren ni[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der spezifis[X.]hen Einziehungsvoraussetzungen der §§ 73 ff. [X.], so dass insoweit vollständige Abhilfemögli[X.]hkeiten bestehen bleiben. Die Norm betrifft nur die Einwendungsmögli[X.]hkeiten gegen den der Einziehung zugrundeliegenden S[X.]huldspru[X.]h. Von diesem ist die [X.] als Drittbegünstigte allerdings ni[X.]ht unmittelbar betroffen. Dies gilt hinsi[X.]htli[X.]h der hier im Raum stehenden Verfahrensvoraussetzung der Verjährung der Erwerbstaten umso mehr, weil na[X.]h materiellem Re[X.]ht au[X.]h in diesen Fällen eine Einziehungsents[X.]heidung re[X.]htli[X.]h zulässig ist (§ 76a Abs. 2 [X.]).

(2) Dieses Verständnis des § 431 [X.] steht zudem als verfahrensre[X.]htli[X.]hes Äquivalent in Einklang mit der materiell-re[X.]htli[X.]hen Bedeutung der Einziehung, die dieser na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zukommt.

Hierna[X.]h berührt selbst die Einziehung des aus bereits vor der Neufassung des [X.] verjährten Erwerbstaten [X.] überragende Belange des Gemeinwohls, die eine e[X.]hte Rü[X.]kwirkung von Gesetzen re[X.]htfertigen können (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 148 ff.). Dur[X.]h die Vermögensabs[X.]höpfung soll in normbekräftigender Weise sowohl dem Straftäter als au[X.]h der Re[X.]htsgemeins[X.]haft vor Augen geführt werden, dass eine strafre[X.]htswidrige Vermögensmehrung von der Re[X.]htsordnung ni[X.]ht anerkannt wird und deshalb keinen Bestand haben kann. Die Entziehung sol[X.]her strafre[X.]htswidrig erlangter Werte soll zudem die Gere[X.]htigkeit und Unverbrü[X.]hli[X.]hkeit der Re[X.]htsordnung erweisen und so die Re[X.]htstreue der Bevölkerung stärken (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 148 ff.).

ee) Ob hinsi[X.]htli[X.]h des Umfangs der Prüfungskompetenz insoweit anderes gilt, wenn es si[X.]h um eine Revision einer Nebenbeteiligten wegen einer na[X.]h § 30 OWiG verhängten Geldbuße handelt (vgl. dazu [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Oktober 2013 - 3 [X.], juris Rn. 30 mwN; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, juris Rn. 47), bedarf hier keiner Ents[X.]heidung.

b) Eine etwaige Verjährung der Erwerbstaten wäre deshalb nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 431 [X.] von Bedeutung; diese lagen jedo[X.]h ni[X.]ht vor.

aa) Die [X.] hat diese Einwendung gegen den S[X.]huldspru[X.]h bereits ni[X.]ht selbst innerhalb der Begründungsfrist der §§ 431, 345 Abs. 1 [X.] vorgebra[X.]ht und konkret benannt.

Eine (teilweise) Verjährung der Erwerbstaten hat vielmehr erstmals der [X.] in seiner Antragss[X.]hrift vom 7. Februar 2020 thematisiert. Dem hat si[X.]h die [X.] am 16. Juli 2020, mithin erst na[X.]h Ablauf der [X.] der § 431 Abs. 3, § 345 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des ihr am 3. Juni 2019 zugestellten Urteils, anges[X.]hlossen.

[X.]) Außerdem ist die [X.] im Verfahren vor dem [X.] ni[X.]ht ohne ihr Vers[X.]hulden zum S[X.]huldspru[X.]h ni[X.]ht gehört worden (§ 431 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

[X.]e war dur[X.]h ihren Ges[X.]häftsführer, den Verurteilten [X.], in der Hauptverhandlung dur[X.]hgängig vertreten und damit ni[X.]ht von der Verhandlung über die [X.][X.]haft der Angeklagten ausges[X.]hlossen (s. zu dieser Voraussetzung [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 431 Rn. 4), sondern konnte si[X.]h aktiv beteiligen und ihre prozessualen Re[X.]hte eins[X.]hränkungslos ausüben.

Unerhebli[X.]h ist, dass sie ni[X.]ht anwaltli[X.]h vertreten war. Ihr stand jederzeit das Re[X.]ht zu, si[X.]h dur[X.]h einen Re[X.]htsanwalt vertreten zu lassen (§ 428 Abs. 1 [X.]). Dieses hat sie ni[X.]ht ausgeübt. Eine zwingende anwaltli[X.]he Vertretung der [X.] kennt das Gesetz ni[X.]ht; dies ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass § 428 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei seinem Verweis auf die für die Verteidigung geltenden Vors[X.]hriften § 140 [X.] ausnimmt.

2. Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 [X.] und gegen § 257[X.] Abs. 3 Satz 1 [X.] geltend ma[X.]ht, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es handelt si[X.]h au[X.]h insoweit um eine Einwendung gegen den S[X.]huldspru[X.]h im [X.]nne des § 431 [X.], dessen Voraussetzungen ni[X.]ht gegeben sind (s. dazu bereits [X.]).

Die Verfahrensrüge ri[X.]htet si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h gegen das Zustandekommen der S[X.]huldsprü[X.]he gegenüber den Verurteilten. Die re[X.]htsfehlerhafte Anwendung originär einziehungsre[X.]htli[X.]her oder zumindest in einem unmittelbaren Bezug zur Einziehungsents[X.]heidung stehender Normen wird ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Dies ist hinsi[X.]htli[X.]h der vorliegenden [X.] au[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h, weil die angeordnete Einziehung von [X.] ni[X.]ht Inhalt der [X.] wurde und dies wegen ihres zwingenden Charakters von Gesetzes wegen ni[X.]ht werden konnte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Februar 2018 - 5 [X.], [X.]R [X.] § 257 Abs. 2 Satz 1 Verständigungsgegenstand 1 Rn. 8; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 257[X.] Rn. 10).

Der Bezug zur Einziehung ergibt si[X.]h allein daraus, dass der S[X.]huldspru[X.]h, der aufgrund der [X.] zustande kam, Grundlage der Einziehungsents[X.]heidung ist. Ein sol[X.]her rein mittelbarer Bezug rei[X.]ht ni[X.]ht aus, um Einwendungen ohne die eins[X.]hränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 [X.] vorbringen zu können, weil der S[X.]huldspru[X.]h stets mittelbare Auswirkungen auf die [X.] entfaltet und § 431 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ansonsten leerliefe. Na[X.]h der Gesetzeskonzeption soll es dem [X.] aber grundsätzli[X.]h gerade verwehrt sein, den S[X.]huldspru[X.]h zur Na[X.]hprüfung zu stellen (KK-[X.]/[X.], 8. Aufl., § 431 Rn. 2).

3. Die aufgrund der Sa[X.]hrüge veranlasste materiell-re[X.]htli[X.]he Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der [X.] ergeben.

a) Hinsi[X.]htli[X.]h der Erwerbstaten, auf die si[X.]h die Einziehungsents[X.]heidung stützt, hatte der Senat die re[X.]htli[X.]he Bewertung des [X.]s zu Tatbestandsmäßigkeit, Re[X.]htswidrigkeit und S[X.]huld sowie zu den [X.] zugrundezulegen. Es unterlag weder seiner Prüfungskompetenz, ob die re[X.]htli[X.]he Bewertung des [X.]s zutrifft, dass in den Fällen, in denen die Waffen teilweise in den [X.] verblieben, ledigli[X.]h [X.]en vorliegen, no[X.]h ob die ausgeurteilten Taten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Au[X.]h diese Prüfung wäre dem Senat nur unter den - ni[X.]ht gegebenen (s. dazu bereits [X.]) - Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 [X.] mögli[X.]h gewesen.

b) Auf der Grundlage der re[X.]htli[X.]hen Bewertung der Erwerbstaten des [X.]s ist die - der vollen Na[X.]hprüfungskompetenz des Senats unterliegende - Einziehungsents[X.]heidung re[X.]htsfehlerfrei. Der näheren Erörterung bedarf hier ledigli[X.]h Folgendes:

aa) Na[X.]h den getroffenen Feststellungen liegt den Erwerbstaten kein bloßer Formalverstoß im [X.]nne einer si[X.]heren Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren zugrunde ([X.], 39 ff.). Daher kommt es hier für die sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Überprüfung ni[X.]ht darauf an, ob si[X.]h eine si[X.]here Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren auf die Einziehungsents[X.]heidung auswirken würde (s. dazu B.II.2.a).

[X.]) Ohne Re[X.]htsfehler hat das [X.] von dem einzuziehenden Betrag ni[X.]ht die Aufwendungen der [X.], insbesondere die für die Herstellung und den Transport der Waffen aufgewendeten Kosten, sowohl in den als [X.] als au[X.]h in den als [X.]en gewerteten Fällen abgezogen. Insoweit gilt:

Na[X.]h § 73d Abs. 1 Satz 1 [X.] sind bei der Bestimmung des Wertes des [X.] Aufwendungen des [X.] oder des [X.] abzuziehen. Na[X.]h Satz 2 der Vors[X.]hrift bleibt jedo[X.]h außer Betra[X.]ht, was für die Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet wurde.

(1) Der Anwendungsberei[X.]h des [X.] umfasst au[X.]h Aufwendungen eines Drittbegünstigten, so dass das Abzugsverbot ni[X.]ht von vornherein auf Aufwendungen des [X.] oder Teilnehmers bes[X.]hränkt ist ([X.], Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 65).

(2) Die Herstellungs- und Transportkosten wurden im [X.]nne des § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt.

Mit dem Tatbestandsmerkmal "für" wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 [X.] si[X.]herstellen, dass (nur) das, was in ein verbotenes Ges[X.]häft investiert worden ist, unwiederbringli[X.]h verloren sein müsse, aber eben au[X.]h nur das (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.] f.; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 16). Daraus folgt, dass die Handlung oder das Ges[X.]häft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führt, selbst verboten sein muss. Glei[X.]hzeitig enthält das Tatbestandsmerkmal na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers eine subjektive Komponente, weshalb nur sol[X.]he Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen, die willentli[X.]h und bewusst für das verbotene Ges[X.]häft eingesetzt wurden ([X.], Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 66; BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.] ff.).

Dana[X.]h wurden die Aufwendungen hier sowohl in den als Vollendung als au[X.]h in den als Versu[X.]h gewerteten Fällen für die Tat getätigt.

(a) Es handelt si[X.]h um ein verbotenes Ges[X.]häft, denn die Handlung und das Ges[X.]häft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führte, waren hier wegen der na[X.]h § 34 [X.] aF strafbewehrten ungenehmigten Ausfuhr der Pistolen an die [X.].          selbst verboten (§ 134 [X.]). Die Feststellungen belegen zudem die bewusste und willentli[X.]he Herstellung bzw. den Ankauf der zu liefernden Ware für die Taten, denn die Verurteilten, die hier als Organe der [X.] fungierten, handelten vorsätzli[X.]h. Derartige Ans[X.]haffungs- und Herstellungskosten für Waren, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster strafre[X.]htswidriger Umgehung außenwirts[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Bestimmungen trug, sollen au[X.]h na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers von dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] erfasst werden ([X.], Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 67; BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.] mit Verweis auf [X.], Urteil vom 21. August 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 369, 370, 377; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73d Rn. 5).

(b) Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass es si[X.]h na[X.]h der Wertung des [X.]s teilweise um ledigli[X.]h versu[X.]hte Taten handelt; au[X.]h diese Fälle werden von dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] erfasst. Als Anknüpfungstat für eine Einziehung rei[X.]ht grundsätzli[X.]h eine nur versu[X.]hte Tatbegehung aus, sofern dem Täter oder dem Drittbegünstigten aus der [X.] ein Vermögensvorteil zugeflossen ist. Bereits na[X.]h der zum alten Re[X.]ht ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung waren bei versu[X.]hter Tatbegehung Verfallsanordnungen - au[X.]h na[X.]h dem [X.] - mögli[X.]h ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, juris Rn. 34; Bes[X.]hluss vom 5. September 2013 - 1 [X.], NJW 2014, 401 Rn. 89; Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, [X.]R [X.] § 73 [X.]es 12 Rn. 37; [X.], Urteil vom 14. Juni 2019 - 2 Ss 52/19, [X.] 2019, 432, 433; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 73 Rn. 36 mwN); daran wollte der Gesetzgeber dur[X.]h die Neuregelung des [X.] ni[X.]hts ändern.

Für versu[X.]hte Taten gilt daher das Abzugsverbot des § 73d [X.], au[X.]h wenn § 73d [X.] - anders als § 73 [X.] - einer normativen Betra[X.]htung zugängli[X.]h ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. März 2019 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 73 d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Aufwendungen Rn. 29; BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]) und § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 73d Abs. 1 Satz 1 [X.] darstellt.

Dafür spri[X.]ht bereits der Gesetzeswortlaut, der mit "Begehung der Tat" begriffli[X.]h den Versu[X.]h mitums[X.]hreibt. Demna[X.]h ist au[X.]h ni[X.]ht abzugsfähig, "was für die versu[X.]hte Begehung der Tat" aufgewendet oder eingesetzt worden ist.

Dies entspri[X.]ht au[X.]h einer historis[X.]hen und teleologis[X.]hen Auslegung.

(aa) Das Tatbestandsmerkmal "für" soll, wie bereits dargelegt, na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers eine subjektive Komponente mit der Folge enthalten, dass die Aufwendungen "willentli[X.]h und bewusst" für das verbotene Ges[X.]häft eingesetzt worden sein müssen. Die Gesetzesbegründung grenzt insoweit die fahrlässige von der vorsätzli[X.]hen Tatbegehung ab (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]). Hätte der Gesetzgeber eine ergänzende Regelung dahin treffen wollen, dass das Abzugsverbot bei ledigli[X.]h versu[X.]hten Taten ni[X.]ht greifen soll, hätte es nahegelegen, dies an dieser Stelle ausdrü[X.]kli[X.]h in die Gesetzesbegründung aufzunehmen.

Dem Gesetzgeber war ferner die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Zulässigkeit von Verfallsanordnungen unter Anwendung des [X.]s bei versu[X.]hter Tatbegehung bekannt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt si[X.]h, dass er si[X.]h immer dann explizit von der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung abgegrenzt hat, wenn diese na[X.]h seinem Willen na[X.]h neuem Re[X.]ht ni[X.]ht mehr oder nur no[X.]h im Ergebnis gelten soll (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]). Das S[X.]hweigen der Gesetzesbegründung zur Frage "Abzugsverbot und Versu[X.]h" ist vor diesem Hintergrund dahin zu werten, dass für [X.]en das Abzugsverbot genau so gelten soll wie bei vollendeten Taten, wenn und soweit die Aufwendungen für den Versu[X.]h - wie na[X.]h den getroffenen Feststellungen hier - "willentli[X.]h und bewusst" eingesetzt worden sind.

([X.]) Zudem kommt es na[X.]h [X.]nn und Zwe[X.]k des [X.] maßgebli[X.]h auf das verwirkli[X.]hte [X.] an, ni[X.]ht hingegen auf das - von dem [X.] teilweise ni[X.]ht mehr zu beeinflussende - Eintreten des Erfolgsunre[X.]hts der zugrundeliegenden Erwerbstat. Daher wäre es ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht, einen Aufwendungsabzug zu gestatten, obwohl der [X.] aus seiner [X.][X.]ht bereits alles Erforderli[X.]he investiert hat, um den Taterfolg herbeizuführen.

Ferner verfolgen die Einziehungsmaßnahmen gerade bei Verstößen gegen das Außenwirts[X.]haftsre[X.]ht mit weiteren Regelungen den Zwe[X.]k, die Wirksamkeit der Handelsbes[X.]hränkungen si[X.]herzustellen und diese dur[X.]hzusetzen. Der Androhung und dann au[X.]h konsequenten Anordnung des (na[X.]h altem Re[X.]ht) Verfalls des aus sol[X.]hen verbotenen Ges[X.]häften [X.] na[X.]h dem [X.] au[X.]h beim Drittbegünstigten kommt daher große Bedeutung zu. Auf diese Weise soll das Bewusstsein dafür ges[X.]härft werden, dass si[X.]h derartige Ges[X.]häfte ni[X.]ht lohnen, Aufwendungen hierfür nutzlos sind und es deshalb au[X.]h wirts[X.]haftli[X.]her ist, wirksame Kontrollme[X.]hanismen zur Verhinderung sol[X.]her Straftaten einzuri[X.]hten (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69; Bes[X.]hluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, [X.]R [X.] § 73[X.] Härte 9; Urteil vom 21. August 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 369, 374 f.). Na[X.]h den getroffenen Feststellungen fehlte es bei der Revisionsführerin gerade an einer wirksamen Kontrolle zur Verhinderung der [X.] ([X.] ff.).

II. Die Revision der [X.].

Die Revision ist unbegründet.

1. Hinsi[X.]htli[X.]h des geltend gema[X.]hten Verfahrenshindernisses der Verjährung der Erwerbstaten gelten die Ausführungen unter [X.] entspre[X.]hend. Au[X.]h diese Revisionsführerin hat die Einwendung erst na[X.]h Ablauf der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des ihr am 3. Juni 2019 zugestellten Urteils im [X.] an die Antragss[X.]hrift des [X.]s vom 7. Februar 2020 mit S[X.]hriftsatz vom 2. September 2020, mithin verspätet, erhoben. Die Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind ebenfalls ni[X.]ht erfüllt, weil sie in der Hauptverhandlung dur[X.]hgängig vertreten war.

2. Die erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

a) Die Beanstandung, mit der die Revision die re[X.]htsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags und damit eine Verletzung des § 245 Abs. 2 [X.] und des § 244 Abs. 3 [X.] geltend ma[X.]ht, dringt ni[X.]ht dur[X.]h.

aa) Dem liegt folgendes Verfahrensges[X.]hehen zugrunde:

Der Vertreter der Revisionsführerin beantragte in der Hauptverhandlung die Verlesung eines beigefügten, ihr zuvor per E-Mail übersandten und nunmehr ausgedru[X.]kten Memorandums einer [X.] Re[X.]htsanwaltskanzlei nebst Anlagen sowie die Einholung einer amtli[X.]hen Auskunft der [X.] Zollverwaltung zum Beweis der Tatsa[X.]he, dass aus [X.] und näher bezei[X.]hneten [X.] zwis[X.]hen 2009 und 2013 genehmigungspfli[X.]htige Handfeuerwaffen nebst Zubehör und Munition na[X.]h [X.] ausgeführt wurden. Damit sollte bewiesen werden, dass in der Vergangenheit [X.]en betreffend [X.] erteilt worden waren und bezügli[X.]h der verfahrensgegenständli[X.]hen Waffen eine [X.] für die [X.] erteilt worden wäre beziehungsweise hätte erteilt werden müssen. Für die Bestimmung des [X.] sowie den Re[X.]htsfolgenausspru[X.]h sei wesentli[X.]h, ob ledigli[X.]h ein Formalverstoß vorliege oder die Ausfuhr von Anfang an ni[X.]ht genehmigungsfähig gewesen sei.

Das [X.] hat den Beweisantrag abgelehnt. Bei den beigefügten Ausdru[X.]ken handele es si[X.]h ni[X.]ht um beiges[X.]haffte Beweismittel im [X.]nne des § 245 Abs. 2 [X.], da sie keine Originalurkunden darstellten. Die Tatsa[X.]hen, die bewiesen werden sollen, seien für die Ents[X.]heidung aus tatsä[X.]hli[X.]hen Gründen bedeutungslos. Ein Formalverstoß läge nur vor, wenn die Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Dies setze voraus, dass eine Gefährdung des gesetzli[X.]hen Zwe[X.]ks des [X.] ni[X.]ht zu erwarten sei, wobei dem [X.] insoweit eine [X.] zukomme. Die Genehmigungsents[X.]heidung sei nur dann geri[X.]htli[X.]h zu ersetzen, wenn eine andere Bewertung willkürli[X.]h oder s[X.]hle[X.]hthin unvertretbar wäre. Diese S[X.]hlussfolgerung würde die Kammer selbst dann ni[X.]ht ziehen, wenn die in dem Beweisantrag genannten Ausfuhren genehmigt und dur[X.]hgeführt worden sein sollten.

Die Revision ma[X.]ht geltend, die Ablehnung des Beweisantrags verstoße gegen die § 245 Abs. 2, § 244 Abs. 3 [X.]. Bei den zu verlesenden Urkunden habe es si[X.]h um herbeiges[X.]haffte Beweismittel im [X.]nne des § 245 Abs. 2 [X.] gehandelt. Die unter Beweis gestellten Tatsa[X.]hen seien ni[X.]ht bedeutungslos, insbesondere komme es au[X.]h na[X.]h der Novellierung des [X.] für die Bestimmung des [X.] auf die Genehmigungsfähigkeit an.

[X.]) [X.] ist jedenfalls unbegründet. Das [X.] hat den Beweisantrag zwar re[X.]htsfehlerhaft na[X.]h § 244 Abs. 3 [X.] und ni[X.]ht na[X.]h § 245 Abs. 2 [X.] bes[X.]hieden. Auf diesem Re[X.]htsfehler beruht das Urteil aber ni[X.]ht (§ 337 Abs. 1 [X.]).

(1) Der Verfahrensrüge steht § 431 [X.] ni[X.]ht entgegen, weil die Rüge keine Einwendung gegen den S[X.]huldspru[X.]h erhebt, sondern auf die Überprüfung der spezifis[X.]hen Voraussetzungen und des Umfangs der Einziehung geri[X.]htet ist.

(2) Das [X.] hat den Beweisantrag re[X.]htsfehlerhaft ni[X.]ht na[X.]h § 245 Abs. 2 [X.] behandelt (b), obwohl es si[X.]h bei den Ausdru[X.]ken der elektronis[X.]hen Dokumente um präsente Beweismittel handelte (a).

(a) Die Ausdru[X.]ke der E-Mail-Anhänge stellen präsente Beweismittel im [X.]nne des § 245 Abs. 2 [X.] dar (vgl. [X.][X.], [X.], 27. Aufl., § 245 Rn. 49; [X.]-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 245 Rn. 21; [X.], [X.], 343 ff.). Die Re[X.]htspre[X.]hung, wona[X.]h der Abli[X.]htung einer Urkunde ni[X.]ht die Qualität eines präsenten Beweismittels im [X.]nne des § 245 Abs. 2 [X.] zukommt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Juni 1994 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 245 Beweismittel 1; zweifelnd [X.], Urteil vom 6. September 2011 - 1 [X.], [X.], 29 Rn. 60), ist ni[X.]ht auf den Fall zu übertragen, in dem si[X.]h - wie hier - der Beweisantrag auf die Verlesung des Ausdru[X.]ks einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail bezieht; dies hat der [X.] bisher ni[X.]ht tragend ents[X.]hieden (zweifelnd bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 22. September 2015 - 4 StR 355/15, juris). Im Einzelnen:

Die zur Verlesung bestimmten Dokumente sind originär elektronis[X.]her Natur. [X.]e wurden unmittelbar am Computer erstellt und per E-Mail an die Revisionsführerin übersandt. Der Beweisantrag bezieht si[X.]h damit auf die Verlesung einer originär auss[X.]hließli[X.]h digital vorhandenen E-Mail.

Diese elektronis[X.]hen Urkunden müssen dem [X.] ni[X.]ht ebenfalls elektronis[X.]h übermittelt werden. Es rei[X.]ht vielmehr aus, dass entspre[X.]hende Ausdru[X.]ke in Papierform übergeben werden, denn anders als bei der [X.] einer gegenständli[X.]hen Urkunde, die von einem Original unters[X.]hieden werden kann, ist die Vorlage eines originär auss[X.]hließli[X.]h digital erstellten und gespei[X.]herten [X.] als körperli[X.]he Originalurkunde von vorneherein unmögli[X.]h.

Um dem Geri[X.]ht einen sol[X.]hen Gedankeninhalt unmittelbar zur Verwertung zur Verfügung zu stellen, bedürfte es der gebrau[X.]hsfähigen Übermittlung der elektronis[X.]hen Daten. Dass ein Beweisantragsteller na[X.]h Wirksamwerden der Neuregelung des § 249 Abs. 1 Satz 2 [X.] auss[X.]hließli[X.]h auf diesen Weg verwiesen sein soll, ist dem Gesetz und seiner Begründung ni[X.]ht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat insoweit die unmittelbare Verlesung elektronis[X.]her Dokumente zusätzli[X.]h ermögli[X.]hen, ni[X.]ht aber auss[X.]hließli[X.]h dazu verpfli[X.]hten wollen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/9416 S. 33, 62 f.). Außerdem betrifft der etwaige Klärungsbedarf hinsi[X.]htli[X.]h inhaltli[X.]her Authentizität und Belastbarkeit eher die geri[X.]htli[X.]he Überzeugungsbildung und Aufklärungspfli[X.]ht als die Beweismitteleigens[X.]haft (vgl. [X.][X.], [X.], 27. Aufl., § 245 Rn. 49).

(b) Hierna[X.]h hat das [X.] den Beweisantrag re[X.]htsfehlerhaft na[X.]h § 244 Abs. 3 [X.] abgelehnt. Der Antrag wäre alleine na[X.]h § 245 Abs. 2 [X.] und dessen gegenüber § 244 Abs. 3 [X.] na[X.]h dem ausdrü[X.]kli[X.]hen gesetzgeberis[X.]hen Willen bewusst enger gefassten und abs[X.]hließenden Ablehnungsgründen (vgl. [X.][X.], [X.], 27. Aufl., § 245 Rn. 57) zu bes[X.]heiden gewesen.

Eine Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit der [X.], auf die das [X.] die Ablehnung gestützt hat, sieht § 245 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht vor; der Ablehnungsgrund der fehlenden objektiven Sa[X.]hbezogenheit umfasst nur teilweise die Fälle der Bedeutungslosigkeit im [X.]nne des § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Eine Ablehnung kann ni[X.]ht darauf gestützt werden, dass die [X.] trotz eines objektiven Zusammenhangs zwis[X.]hen der unter Beweis gestellten Tatsa[X.]he und dem Gegenstand der Urteilsfindung aus tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Gründen ni[X.]ht geeignet ist, die Urteilsfindung zu beeinflussen, weil bei einem objektiv irgendwie gearteten Sa[X.]hzusammenhang dem Antragsteller na[X.]h den Grundsätzen eines re[X.]htsstaatli[X.]hen fairen Verfahrens die Mögli[X.]hkeit unbenommen bleiben soll, dur[X.]h ein präsentes Beweismittel die Überzeugung des Geri[X.]hts von der Bedeutungslosigkeit des [X.] zu ers[X.]hüttern ([X.][X.], [X.], 27. Aufl., § 245 Rn. 62). Na[X.]h diesen Maßstäben trägt die Begründung des Ablehnungsbes[X.]hlusses au[X.]h keine Ablehnung na[X.]h § 245 Abs. 2 Satz 3 [X.] wegen fehlenden Sa[X.]hzusammenhangs.

(3) Auf diesem Re[X.]htsfehler beruht das Urteil jedo[X.]h ni[X.]ht (§ 337 Abs. 1 [X.]).

Ein Urteil beruht auf einem Re[X.]htsfehler nur dann, wenn es ohne diesen mögli[X.]herweise anders ausgefallen wäre. An einer sol[X.]hen Mögli[X.]hkeit fehlt es, wenn ein ursä[X.]hli[X.]her Zusammenhang mit [X.][X.]herheit ausges[X.]hlossen werden kann beziehungsweise rein theoretis[X.]her Natur ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensre[X.]ht hängt diese Ents[X.]heidung stark von den Umständen des Einzelfalles ab ([X.], Bes[X.]hluss vom 10. Dezember 2015 - 3 [X.], juris Rn. 12).

Diese allgemeinen Maßstäbe gelten au[X.]h bei einem Verstoß gegen § 245 Abs. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. September 2011 - 1 [X.], [X.], 29 Rn. 74). Obwohl es dem Tatgeri[X.]ht verwehrt ist, von einer Beweiserhebung wegen ihrer Unerhebli[X.]hkeit abzusehen, darf das Revisionsgeri[X.]ht das Beruhen wegen mangelnder Beweiserhebli[X.]hkeit des ni[X.]ht verwendeten Beweismittels verneinen (anders no[X.]h RG, Urteil vom 24. Februar 1880 - 205/80, [X.], 225, 227). Der Gesetzgeber hat die Verletzung des § 245 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht als einen absoluten Revisionsgrund ausgestaltet, so dass es bei der Anwendung des [X.] verbleibt. An einem Beruhen fehlt es in diesen Fällen jedenfalls dann, wenn die unterlassene Beweiserhebung die Ents[X.]heidung mit [X.][X.]herheit ni[X.]ht beeinflusst hat (vgl. [X.], Urteil vom 6. September 2011 - 1 [X.], [X.], 29 Rn. 75; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 StR 596/95, [X.]R [X.] § 245 Abs. 1 Beruhen 1; [X.], NStZ 2018, 305, 312; [X.][X.], [X.], 27. Aufl., § 245 Rn. 80; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 245 Rn. 30; SK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 245 Rn. 69; [X.]-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 245 Rn. 36).

Gemessen daran beruht das Urteil deshalb ni[X.]ht auf dem Re[X.]htsfehler, weil die Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren für die Einziehungsents[X.]heidung in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht ohne Belang ist.

(a) Re[X.]htli[X.]h bedeutungslos ist die Genehmigungsfähigkeit zunä[X.]hst für die Bestimmung des [X.] im [X.]nne des § 73 Abs. 1 [X.].

Das [X.]e im [X.]nne des § 73 Abs. 1 [X.] ist na[X.]h der Gesetzesnovelle rein gegenständli[X.]h zu bestimmen ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. März 2019 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 73 [X.]es 28; [X.], [X.], 68. Aufl., § 73 Rn. 23; [X.], [X.], 13. Aufl., § 73 Rn. 21). [X.] sind alle Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aus der Verwirkli[X.]hung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des [X.] zugeflossen sind, ohne dass es insoweit auf eine normative Betra[X.]htung ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, [X.], 272 Rn. 6; [X.], [X.], 67. Aufl., § 73 Rn. 23; [X.], [X.], 13. Aufl., § 73 Rn. 25). Hierna[X.]h wird bei einer genehmigungsfähigen Ausfuhr "dur[X.]h die Tat" im [X.]nne des § 73 Abs. 1 [X.] der volle Verkaufserlös erlangt ([X.], [X.], 497, 508 [X.]. 110; [X.], [X.], 13. Aufl., § 73 Rn. 39; [X.] in Fests[X.]hrift [X.]gang, 2018, [X.], 130; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 20 [X.] Rn. 16; [X.], [X.], 257, 261; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73 Rn. 13; [X.]-gang/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 20 [X.] Rn. 27).

Der Senat hat unter Geltung des § 73 Abs. 1 [X.] aF als erlangt nur sol[X.]he Vorteile angesehen, die na[X.]h dem S[X.]hutzzwe[X.]k der Strafnorm ni[X.]ht erlangt und behalten werden durften, und den dem Verfall unterliegenden Vorteil dana[X.]h bestimmt, was letztli[X.]h strafbewehrt ist. Deshalb ist in Fällen, in denen die Genehmigung dur[X.]h das [X.] hätte erteilt werden müssen, als Vorteil ledigli[X.]h die Ersparnis derjenigen Aufwendungen anzusehen gewesen, die für die Erteilung der Genehmigung hätten erbra[X.]ht werden müssen ([X.], Urteil vom 19. Januar 2012 - 3 [X.], [X.]St 57, 79 Rn. 14 ff., 19). Diese Re[X.]htspre[X.]hung ist dur[X.]h die neue Gesetzeslage überholt ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. März 2019 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 73 [X.]es 28; so au[X.]h [X.], [X.], 13. Aufl., § 73 Rn. 39 mit [X.]. 2311; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73 Rn. 13). Die Gesetzesnovelle hat in § 73 Abs. 1 [X.] die Formulierung "aus der Tat" dur[X.]h die Formulierung "dur[X.]h die Tat" ersetzt, bestimmt das [X.]e auf der ersten Stufe ohne normative Erwägungen und hat in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]) ausdrü[X.]kli[X.]h klargestellt, dass an der vorgenannten Ents[X.]heidung nur im Ergebnis und nur bei einer fahrlässigen Tatbegehung festgehalten werden soll ([X.], Bes[X.]hluss vom 7. März 2019 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 73 [X.]es 28).

(b) Im Rahmen der Prüfung des § 73d [X.], bei dem eine wertende Betra[X.]htung ni[X.]ht von vorneherein ausges[X.]hlossen ist (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. März 2019 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Abzugsverbot 1 Rn. 29; BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]), ist die Genehmigungsfähigkeit ebenfalls ohne re[X.]htli[X.]he Bedeutung (vgl. [X.], [X.], 497, 508 [X.]. 109; [X.] in Fests[X.]hrift für [X.]gang, 2018, [X.], 131; [X.]gang/[X.]/[X.], [X.], [X.], § 20 [X.] Rn. 29 f.; anders [X.], [X.], 257, 261; MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., § 20 [X.] Rn. 17).

Dafür spri[X.]ht bereits der Gesetzeswortlaut. Die Abzugsfähigkeit hängt na[X.]h § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] davon ab, ob die Vermögenswerte für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden sind, also allein von einer subjektiven Komponente ("für"), d.h. davon, ob die Aufwendung "bewusst und willentli[X.]h" (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]) getätigt wurde. Daher widersprä[X.]he es dem Wortlaut des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.], wenn trotz einer bewussten und willentli[X.]hen Aufwendung ein Abzug vorgenommen werden würde.

Dies entspri[X.]ht der Gesetzesbegründung. Hierna[X.]h ist, wie bereits dargelegt, ents[X.]heidend, ob die Handlung oder das Ges[X.]häft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung geführt hat, selbst verboten war oder ni[X.]ht (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]). Dies ist hier der Fall. Die ungenehmigte Ausfuhr stellt eine verbotene, weil na[X.]h § 34 [X.] aF strafbare Handlung dar; für das Verbotensein und die Strafbewehrung spielt die Genehmigungsfähigkeit keine Rolle (vgl. MüKo[X.]/[X.], 3. Aufl., Vorbemerkung zu § 17 [X.] Rn. 46; [X.]/Sa[X.]hs/Pelz, [X.], 2. Aufl., Vor §§ 17 ff. Rn. 34).

Na[X.]h der Gesetzesbegründung sind ferner, wie ebenfalls bereits ausgeführt, ausdrü[X.]kli[X.]h von dem Abzugsverbot au[X.]h Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten für Waren betroffen, die der Täter oder Teilnehmer für den Verkauf unter bewusster (strafre[X.]htswidriger) Umgehung außenwirts[X.]haftsre[X.]htli[X.]her Bestimmungen tätigt (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]; ebenso [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73d Rn. 5; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 73d Rn. 12). Eine gesetzgeberis[X.]h beabsi[X.]htigte Eins[X.]hränkung des [X.] im Falle einer genehmigungsfähigen Ausfuhr enthält die Gesetzesbegründung ni[X.]ht. [X.]e nimmt explizit auf das bereits zitierte Urteil des Senats vom 19. Januar 2012 (3 [X.], [X.]St 57, 79) Bezug und stellt klar, dass an dieser Ents[X.]heidung nur im Ergebnis und nur deshalb festgehalten werden soll, weil es si[X.]h dort um einen fahrlässigen Verstoß handelte, es also an Aufwendungen "für" die Tatbegehung im [X.]nne des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] nF fehlte (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]). Daraus folgt im Umkehrs[X.]hluss, dass es bei einem vorsätzli[X.]hen Verstoß au[X.]h im Falle einer Genehmigungsfähigkeit bei dem Abzugsverbot verbleiben soll.

Überdies spre[X.]hen [X.]nn und Zwe[X.]k des [X.] im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Außenwirts[X.]haftsre[X.]ht (vgl. [X.], Urteile vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69; vom 21. August 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 369, 375; Bes[X.]hluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, [X.]R [X.] § 73[X.] Härte 9; s. dazu bereits [X.] [X.](2) (b) ([X.])) gegen eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Genehmigungsfähigkeit.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h ist die Genehmigungsfähigkeit für die Ermessensents[X.]heidung hinsi[X.]htli[X.]h der Einziehung von [X.] (§ 73 Abs. 3 [X.]) irrelevant, auf die das [X.] seine [X.] - re[X.]htsfehlerhaft (s. dazu [X.]) - gestützt hat, denn sie ist na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers kein ermessensbestimmender Gesi[X.]htspunkt. Die [X.]einziehung ist vielmehr aus rein prozessökonomis[X.]hen Motiven als Ermessensents[X.]heidung ausgestaltet ([X.], [X.], 13. Aufl., § 73 Rn. 51). Dies folgt aus der Gesetzesbegründung, na[X.]h der § 73 Abs. 3 [X.] den Regelungsgehalt des § 73 Abs. 2 [X.] aF übernehmen sollte (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]); eine Änderung hinsi[X.]htli[X.]h der in die Ermessensents[X.]heidung einzustellenden Aspekte war hierna[X.]h ni[X.]ht beabsi[X.]htigt. Na[X.]h der Gesetzesbegründung zu dieser Vorgängerregelung wurde die Einziehung von [X.] aber (nur) deshalb in das Ermessen des Geri[X.]hts gestellt, um dem Tatgeri[X.]ht in geeigneten Fällen die s[X.]hwierige Ermittlung zu ersparen, wel[X.]he Surrogate angefallen sind (vgl. BT-Dru[X.]ks. V/4095 S. 40; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 73 Rn. 45; s. au[X.]h AnwK-[X.]/Rübenstahl, 3. Aufl., § 73 Rn. 40; [X.], Wirts[X.]hafts- und Steuerstrafre[X.]ht, 2. Aufl., § 73 Rn. 38; [X.]/[X.]/Heger, [X.], 29. Aufl., § 73 Rn. 7; NK-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 73 Rn. 32; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73 Rn. 27).

b) Soweit die Revision die re[X.]htsfehlerhafte Ablehnung eines weiteren Beweisantrags na[X.]h § 244 Abs. 3 [X.] geltend ma[X.]ht, dringt sie ebenfalls ni[X.]ht dur[X.]h. Au[X.]h diese Beweiserhebung sollte ergeben, dass das [X.] die Ausfuhren genehmigt hätte beziehungsweise hätte genehmigen müssen. Die Genehmigungsfähigkeit ist für die Einziehungsents[X.]heidung aber re[X.]htli[X.]h ohne Belang (dazu bereits B.II.2.a [X.] (3)), so dass das [X.] diesen Antrag zu Re[X.]ht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat.

3. Die aufgrund der Sa[X.]hrüge veranlasste materiell-re[X.]htli[X.]he Überprüfung des Urteils hat im Ergebnis ebenfalls keinen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil der Revisionsführerin ergeben. Zwar erweist si[X.]h die Wertung des [X.]s als re[X.]htsfehlerhaft, die "Einziehung von [X.] für Surrogate des ursprüngli[X.]h [X.]" ([X.]) anzuordnen (a). Die Einziehung der 11.103.040,07 € ist jedo[X.]h auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen als Einziehung des Wertes von [X.] na[X.]h § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73[X.] Satz 1 Alternative 2 [X.] gere[X.]htfertigt (b).

a) Entgegen der Auffassung des [X.]s konnte die Einziehung der 11.103.040,07 € ni[X.]ht als "Einziehung von [X.] für Surrogate des ursprüngli[X.]h [X.]" na[X.]h den § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 3 Nr. 1, § 73[X.] [X.] angeordnet werden. Eine Einziehung des Wertes von [X.] ist gesetzli[X.]h ni[X.]ht vorgesehen (aa). Dass das Surrogat no[X.]h gegenständli[X.]h bei der Revisionsführerin vorhanden ist, hat das [X.] weder ausdrü[X.]kli[X.]h festgestellt no[X.]h ist dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ([X.]). Im Einzelnen:

aa) Na[X.]h geltendem Re[X.]ht ist eine [X.]einziehung für Surrogate ni[X.]ht zulässig. § 73[X.] [X.] bezieht si[X.]h, wie aus dessen Satz 2 folgt, allein auf die Einziehung des zunä[X.]hst dur[X.]h die Tat [X.], ni[X.]ht hingegen auf die Einziehung des Werts von [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 2021 - 5 [X.], juris Rn. 18; Bes[X.]hluss vom 3. Juli 2018 - 2 [X.], [X.]R [X.] § 73[X.] Anwendungsberei[X.]h 1 Rn. 6; [X.]/[X.]/Heger, [X.], 29. Aufl., § 73[X.] Rn. 5; [X.], [X.], 13. Aufl., § 73[X.] Rn. 12; [X.][X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 73[X.] Rn. 3; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 73[X.] Rn. 11; aA [X.], [X.], 497, 504).

[X.]) Das Einziehungsre[X.]ht sieht insoweit auss[X.]hließli[X.]h die Einziehung des [X.] vor und ist daher nur dann mögli[X.]h, wenn dieses Surrogat im Zeitpunkt der Einziehungsents[X.]heidung bei dem Betroffenen no[X.]h vorhanden ist. Dies ist den Feststellungen ni[X.]ht zu entnehmen.

(1) Die Revisionsführerin erlangte dur[X.]h die strafbaren Ausfuhren als Drittbegünstigte Eigentum und Besitz an den ausgeführten Pistolen (§ 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und dur[X.]h deren Veräußerung als Surrogat das vereinbarte und vereinnahmte Entgelt, mithin den Veräußerungserlös in Höhe von 11.103.040,74 € (vgl. [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73 Rn. 27; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 73 Rn. 52).

(2) Das [X.] hat mangels Feststellungen zur Abwi[X.]klung des (ausländis[X.]hen) Zahlungsverkehrs weder ausdrü[X.]kli[X.]h festgestellt, dass die 11.103.040,74 € zum Zeitpunkt der Einziehungsents[X.]heidung no[X.]h gegenständli[X.]h bei der Revisionsführerin vorhanden gewesen waren, no[X.]h ist dies dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen:

Der Erlös wurde ni[X.]ht in bar vereinnahmt ([X.]), ist also ni[X.]ht körperli[X.]h existent. Soweit das Urteil damit eine unbare Einnahme der [X.] und einen entspre[X.]henden Zahlungseingang auf einem Bankkonto nahelegt, wären die ([X.] ebenfalls ni[X.]ht mehr vorhanden. Bei einer Banküberweisung erlangt der Empfänger jedenfalls na[X.]h [X.] Re[X.]ht ledigli[X.]h eine Kontoguts[X.]hrift, im Falle eines Girokontos aus dem [X.] (§§ 675[X.] ff. [X.]) einen abstrakten, unwiderrufli[X.]hen und jederzeit fälligen (endgültigen) Auszahlungs- bzw. Verre[X.]hnungsanspru[X.]h gegen die kontoführende Bank (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 1988 - [X.], [X.]Z 103, 143, 146; [X.] [X.]/[X.], [X.]., § 362 Rn. 26). [X.] werden allerdings typis[X.]herweise als Kontokorrentkonto geführt (vgl. Be[X.]kOGK HGB/Feldhusen, Stand: 15.07.2020, § 355 Rn. 42; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 675f Rn. 33). Die insoweit vom Kontokorrent erfassten [X.] verlieren dann ihre re[X.]htli[X.]he Selbständigkeit, werden Re[X.]hnungsposten und können ni[X.]ht mehr selbständig geltend gema[X.]ht, erfüllt, abgetreten oder gepfändet werden (sog. Kontokorrentbindung, vgl. [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 675f Rn. 33). [X.] die Gelder auf ein als Kontokorrentkonto geführtes Girokonto überwiesen, können damit die jeweiligen Auszahlungs- und [X.] wegen ihrer Bes[X.]haffenheit ni[X.]ht mehr selbst eingezogen werden. Bei tatbedingten Überweisungen auf ein Konto kommt demna[X.]h stets nur eine [X.]einziehung im [X.]nne des § 73[X.] Satz 1 Alternative 1 [X.] in Betra[X.]ht (vgl. [X.], [X.], 67. Aufl., § 73[X.] Rn. 2; [X.] in Fests[X.]hrift für [X.]gang, 2018, [X.], 125; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 73[X.] Rn. 3), die bei [X.] - wie dargelegt - ni[X.]ht vorgesehen ist.

Wäre eine Überweisung auf ein ni[X.]ht als Kontokorrent geführtes Konto vorgenommen worden, würde zwar grundsätzli[X.]h der Auszahlungsanspru[X.]h als Surrogat der Einziehung unterliegen, dies aber au[X.]h nur solange, wie er bei der Revisionsführerin vorhanden ist und ni[X.]ht erfüllt wurde. Dies hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt; angesi[X.]hts des zwis[X.]henzeitli[X.]hen Zeitablaufs von teilweise über zehn Jahren (Tatzeit 2009 bis 2011) und des Umstands, dass es si[X.]h um ein operativ tätiges Wirts[X.]haftsunternehmen handelte, liegt dies au[X.]h fern.

b) Die angeordnete Einziehung der 11.103.040,76 € ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen jedo[X.]h als Einziehung des Wertes von [X.] na[X.]h § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73[X.] Satz 1 Alternative 2 [X.] gere[X.]htfertigt.

aa) Die Revisionsführerin erlangte dur[X.]h die strafbaren Ausfuhren als Drittbegünstigte zunä[X.]hst Eigentum und Besitz an den ausgeführten Pistolen (§ 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Diese konnten ni[X.]ht eingezogen werden, weil sie zum Zeitpunkt der landgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung gegenständli[X.]h ni[X.]ht mehr bei der Revisionsführerin vorhanden waren. Angeordnet werden konnte und kann dann aber die Einziehung eines Geldbetrages, der dem Wert der erlangten Waffen entspri[X.]ht (§ 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73[X.] Satz 1 Alternative 2 [X.]).

[X.]) Der Wert dieser Pistolen bestimmt si[X.]h na[X.]h ihrem Verkehrswert bei Entstehen des [X.]anspru[X.]hs (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]; [X.]/[X.]/Heger, [X.], 29. Aufl., § 73[X.] Rn. 4; [X.][X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 73[X.] Rn. 4; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73[X.] Rn. 10; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 73[X.] Rn. 7).

Hier entstand der [X.]anspru[X.]h mit ihrer Veräußerung an die [X.]      , weil damit die ursprüngli[X.]h mögli[X.]he gegenständli[X.]he Einziehung gemäß § 73[X.] Satz 1 Alternative 2 [X.] na[X.]hträgli[X.]h unmögli[X.]h geworden ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juni 2014 - 2 Ss 541/13, juris Rn. 18 ff.; [X.]/[X.]/Heger, [X.], 29. Aufl., § 73[X.] Rn. 4; [X.], [X.], 13. Aufl., § 73[X.] Rn. 18; [X.][X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 73[X.] Rn. 4 mit [X.]. 16 und dem Hinweis, dass in der Gesetzesbegründung versehentli[X.]h auf den "Zeitpunkt der Mögli[X.]hkeit der [X.]" [BT-Dru[X.]ks. 18/9525 S. 16] abgestellt wird; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73[X.] Rn. 10; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 73[X.] Rn. 7; s. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 28).

[X.][X.]) Der Verkehrswert beträgt na[X.]h den getroffenen Feststellungen 11.103.040,76 €.

(1) Maßgebli[X.]h für die Verkehrswertbestimmung ist der erzielbare Verkaufspreis beziehungsweise Verwertungserlös (vgl. [X.][X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 73[X.] Rn. 4; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73[X.] Rn. 10). Hierna[X.]h bemisst si[X.]h der Verkehrswert auf 11.103.040,74 €, weil die Revisionsführerin diesen Preis dur[X.]h ein in den [X.] dur[X.]hgeführtes und na[X.]h [X.] Re[X.]ht erlaubtes Verkaufsges[X.]häft tatsä[X.]hli[X.]h erzielte.

(2) Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass der Betrag dur[X.]h einen Auslandsverkauf erlöst wurde. Der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung, na[X.]h der insoweit ents[X.]heidend sein soll, was "im Inland" erzielbar war (so [X.], Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, [X.]St 4, 13; RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, [X.], 45, 47; so au[X.]h [X.], [X.], 13. Aufl., § 73[X.] Rn. 14; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73[X.] Rn. 10), ist ni[X.]ht mehr zu folgen. Insoweit gilt:

(a) Der geforderte Inlandsbezug geht zurü[X.]k auf eine Ents[X.]heidung des 2. Strafsenats hinsi[X.]htli[X.]h einer [X.]einziehung na[X.]h § 401 Rei[X.]hsabgabenordnung für ges[X.]hmuggelte Zigaretten ([X.], Urteil vom 6. Februar 1953 - 2 StR 714/51, [X.]St 4, 13), die ihrerseits auf ein Urteil des [X.] aus dem Jahr 1919 Bezug nimmt, das die [X.]einziehung na[X.]h einem Verstoß gegen das Gesetz betreffend die Ausführung des mit [X.] abges[X.]hlossenen Zollkartells betrifft (RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, [X.], 45).

Hierna[X.]h soll es jeweils ni[X.]ht auf die ausländis[X.]hen Preisverhältnisse ankommen, sondern allein der im Inland erzielbare Preis maßgebli[X.]h sein. Das [X.] hat dies damit begründet, dass der Staat dur[X.]h die Einziehung eines körperli[X.]hen Gegenstands Eigentum an diesem erlange und der Wert an diesem na[X.]h den inländis[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen zu bemessen sei, denn für den Staat sei belanglos, wel[X.]her Wert dem Gegenstand im Ausland zukomme. Dasselbe müsse dann für den Wert des Betrages gelten, der dem Staat dafür zukomme, dass ihm ni[X.]ht mehr das Eigentum zufließen könne. Daran ändere ni[X.]hts, dass die Einziehung auf Güter zurü[X.]kgehe, die si[X.]h zur Tatzeit gerade im Ausland befunden hätten oder dorthin verbra[X.]ht worden seien. Die Einziehung sei eine inländis[X.]he Strafe und als sol[X.]he nur na[X.]h inländis[X.]hen Verhältnissen und inländis[X.]hem Re[X.]ht zu bemessen (RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, [X.], 45, 47).

(b) Dem entgegen kommt es jedenfalls hier für die Verkehrswertbestimmung auf den im Ausland im Rahmen eines na[X.]h dortigem Re[X.]ht erlaubten [X.] tatsä[X.]hli[X.]h erzielten Erlös an. Dies ergibt si[X.]h aus folgenden Gründen:

Die Einziehung na[X.]h § 401 [X.] war als Nebenstrafe ausgestaltet ([X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 33), während es si[X.]h bei der Einziehung von [X.] au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht ni[X.]ht um eine strafähnli[X.]he Maßnahme handelt ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 106 ff.; vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1, 14; [X.], Urteile vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69 f.; vom 19. Januar 2012 - 3 [X.], [X.]St 57, 79 Rn. 15; [X.], Bes[X.]hluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18, juris Rn. 21; [X.], [X.], 68. Aufl., § 73a Rn. 4, § 73b Rn. 2 mwN; [X.], Wirts[X.]haftsstrafre[X.]ht, 5. Aufl., § 17 Rn. 1118 mwN; Theile, JA 2020, 1, 2 f.). Damit entfällt bereits der Ausgangspunkt der vorgenannten Ents[X.]heidungen, die "Einziehung [sei] denno[X.]h eine inländis[X.]he Strafe und als sol[X.]he nur na[X.]h inländis[X.]hen Verhältnissen und inländis[X.]hem Re[X.]ht zu bemessen" (RG, Urteil vom 13. November 1919 - I 460/19, [X.], 45, 47).

Na[X.]h Wegfall des Straf[X.]harakters der Einziehung können für die Wertbestimmung des [X.] daher grundsätzli[X.]h au[X.]h Auslandsges[X.]häfte in den Bli[X.]k genommen werden. So finden - unabhängig von dem [X.]tz der [X.] - jedenfalls tatsä[X.]hli[X.]h im Ausland dur[X.]h legale Weiterverkäufe erzielte Erlöse Berü[X.]ksi[X.]htigung. Denn der erhöhte finanzielle Anreiz der Taten, den die §§ 73 ff. [X.] im Bli[X.]k haben, ergibt si[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h daraus, wel[X.]hen Erlös die Begünstigten in der Bundesrepublik [X.] erzielen können, zumal es si[X.]h gerade bei Verstößen gegen das [X.] zwingend um grenzübers[X.]hreitende Sa[X.]hverhalte handelt. Dies steht in Einklang damit, dass die Einziehungsmaßnahmen au[X.]h einen Präventionszwe[X.]k verfolgen (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, juris Rn. 69; [X.], Bes[X.]hluss vom 18. Februar 2004 - 1 StR 296/03, [X.]R [X.] § 73[X.] Härte 9; Urteil vom 21. August 2002 - 1 [X.], [X.]St 47, 369, 375).

Offenbleiben kann, ob für die Wertbestimmung des [X.] - insbesondere bei auss[X.]hließli[X.]h im Inland operierenden Gesells[X.]haften - au[X.]h auf im Ausland erzielbare Erlöse abgestellt werden kann, denn vorliegend hat die Revisionsführerin die eingezogene Summe tatsä[X.]hli[X.]h vereinnahmt.

([X.]) Eine Divergenz im [X.]nne des § 132 Abs. 2 GVG ergibt si[X.]h hieraus ni[X.]ht.

Die zitierte Ents[X.]heidung des 2. Strafsenats vom 6. Februar 1953 (2 StR 714/51, [X.]St 4, 13) betraf ein anderes, inzwis[X.]hen aufgehobenes Gesetz. Das ursprüngli[X.]he Verfallsre[X.]ht der §§ 73 ff. [X.] aF wurde erst zum 1. Januar 1975 eingeführt - die aktuelle Gesetzesfassung trat zum 1. Juli 2017 in [X.] ([X.]l. I, [X.], 894) - und ging in seinem Anwendungsberei[X.]h deutli[X.]h über die Einziehung na[X.]h § 401 [X.] hinaus. Überdies ist die Einziehung von [X.] au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht anders als die als Nebenstrafe ausgestaltete Einziehung na[X.]h § 401 [X.] weder eine Strafe no[X.]h eine strafähnli[X.]he Maßnahme (au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, NJW 2021, 1222 Rn. 106 ff.; [X.], Bes[X.]hluss vom 6. Juni 2018 - 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325 Rn. 33).

dd) Von dem so bestimmten Verkehrswert sind keine Aufwendungen abzuziehen (§ 73d [X.]).

(1) Hinsi[X.]htli[X.]h der Revisionsführerin kommt es ni[X.]ht darauf an, dass das Abzugsverbot au[X.]h bei ledigli[X.]h versu[X.]hten Taten gilt (s. dazu [X.] [X.] (2) (b)). Bei ihr hat das [X.] die Erlöse aus den als Versu[X.]h gewerteten Taten ni[X.]ht in die Einziehungsents[X.]heidung einbezogen ([X.] 57).

(2) Die Ans[X.]haffungskosten in Höhe des [X.]es stellen aufgrund des [X.] des § 73d Abs. 1 Satz 2 [X.] keine abzugsfähigen Aufwendungen dar, weil die Revisionsführerin diese für die Begehung der Tat aufwendete.

Die Handlung und das Ges[X.]häft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führte, waren au[X.]h hier wegen der strafbewehrten Ausfuhr selbst verboten, denn Bezugspunkt der Betra[X.]htung ist die Ausfuhr, ni[X.]ht der Weiterverkauf in den [X.]. Für dieses verbotene Ges[X.]häft wurden die Aufwendungen "willentli[X.]h und bewusst" eingesetzt, weil der Verurteilte [X.]    als CEO der Revisionsführerin na[X.]h den getroffenen Feststellungen vorsätzli[X.]h handelte. Er hatte erkannt, dass die Endverbleibserklärungen inhaltli[X.]h unzutreffend sein könnten ([X.], 31). Dieses Verhalten und Wissen ihres Organs muss si[X.]h die Revisionsführerin zure[X.]hnen lassen.

ee) Der Aufre[X.]hterhaltung der Einziehungsents[X.]heidung auf der Grundlage dieser abwei[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Würdigung steht s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass die Revisionsführerin für den Fall, dass "die Kammer bei der Einziehungsents[X.]heidung von einem anderen Wert des [X.] als dem an die [X.] gezahlten [X.] ausgehen sollte", einen Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zum Beweis der Tatsa[X.]he gestellt hat, "dass der Wert der erworbenen Pistolen … zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungen niedriger war als der [X.] an die [X.]    " ([X.] 56).

Bei der Einziehung von [X.] für die ursprüngli[X.]h erlangten Pistolen ist deren Wert zum Zeitpunkt der Lieferung an die Revisionsführerin re[X.]htli[X.]h ohne Belang; ents[X.]heidend ist vielmehr ihr Wert bei der Veräußerung, weil erst dann der [X.]anspru[X.]h entstanden ist (s. dazu bereits [X.] ([X.])). Im Übrigen können Umfang und Wert des [X.] eins[X.]hließli[X.]h der abzuziehenden Aufwendungen im [X.] ges[X.]hätzt werden (§ 73d Abs. 2 [X.]), sofern substantiierte Feststellungen ausges[X.]hlossen ers[X.]heinen oder einen unverhältnismäßigen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern ([X.], [X.], 68. Aufl., § 73d Rn. 11; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73d Rn. 13). Dass eine weitere Aufklärung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, ist ni[X.]ht zu erwarten.

III. Die Revision der [X.]

Die Revision ist teilweise begründet. Die [X.] unterliegt bereits auf die Sa[X.]hrüge der Aufhebung; auf die erhobenen Verfahrensrügen, die ledigli[X.]h auf die unterbliebene Feststellung des Wertes des auf die Revisionsführerin übertragenen Vermögens abzielen, kommt es damit ni[X.]ht an.

1. Hinsi[X.]htli[X.]h des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Erwerbstaten gelten die Ausführungen unter [X.] mit der Maßgabe entspre[X.]hend, dass die Revisionsführerin diese Einwendung zu keinem Zeitpunkt ausdrü[X.]kli[X.]h erhoben hat.

2. Die aufgrund der Sa[X.]hrüge veranlasste materiell-re[X.]htli[X.]he Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der [X.].

Zwar gilt § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] au[X.]h für re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Übertragungen im Wege partieller Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge (a). Wird allerdings - wie hier - ni[X.]ht das ursprüngli[X.]h [X.]e, sondern allein dessen [X.] übertragen, setzt § 73b Abs. 2 [X.], der na[X.]h dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Willen des Gesetzgebers die Weiterrei[X.]hung des [X.]es erfassen soll (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]), voraus, dass der erlangte Gegenstand dem Wert des [X.] entspri[X.]ht (b), und erfordert für eine [X.]einziehung gegenüber dem [X.] au[X.]h na[X.]h der Gesetzesnovelle einen Berei[X.]herungszusammenhang im [X.]nne einer Entziehungs- oder Vers[X.]hleierungsmotivation ([X.]). Die Einziehung na[X.]h § 73b Abs. 2 [X.] findet daher jedenfalls dann ihre Grenze, wenn ein Zusammenhang mit den [X.] ni[X.]ht mehr erkennbar ist und mit einer Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das dur[X.]h die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des [X.] oder eines [X.] dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, no[X.]h die Tat zu vers[X.]hleiern (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, [X.], 440, 443; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 73b Rn. 15; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 73b Rn. 9). Beides hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Im Einzelnen:

a) § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] erfasst die re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Übertragung des [X.] als Bestandteil einer Vermögensgesamtheit auf Grund eines [X.]s (sog. partielle Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge).

Au[X.]h insoweit handelt es si[X.]h um die Übertragung des [X.] im [X.]nne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.], obwohl in diesen Fällen das betroffene Vermögen uno a[X.]tu als Gesamtheit auf den übernehmenden Re[X.]htsträger übergeht, ohne dass der Übergang die für eine Einzelre[X.]htsübertragung erforderli[X.]hen Akte voraussetzt (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; Be[X.]kOGK [X.]/Wiers[X.]h/[X.], Stand: 01.10.2020, § 131 Rn. 4).

aa) Dafür spri[X.]ht der Gesetzeswortlaut, der begriffli[X.]h au[X.]h diese Fälle erfasst. Der Begriff des Übertragens ist rein tatsä[X.]hli[X.]h zu verstehen und bezei[X.]hnet das Vers[X.]haffen der faktis[X.]hen Verfügungsma[X.]ht über das [X.]e; ob und ggf. wel[X.]hes Re[X.]htsges[X.]häft dem zugrunde liegt und ob das Re[X.]htsges[X.]häft wirksam ist, ist für die Beantwortung der Frage, ob das [X.]e übertragen wurde, ohne Belang ([X.]/[X.], [X.], 665, 666; [X.], [X.] 2018, 231, 233; [X.], [X.], 13. Aufl., § 73b Rn. 24; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73b Rn. 6). Damit ist ohne Bedeutung, ob das [X.]e einzeln oder als Bestandteil des Gesamtvermögens re[X.]htsges[X.]häftli[X.]h übertragen wird.

[X.]) Dem steht die Systematik des § 73b Abs. 1 [X.] ni[X.]ht entgegen. Zwar spre[X.]hen § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 Bu[X.]hst. b [X.] na[X.]h ihrem Wortlaut von "Übertragen" des [X.], während § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. a [X.] für den Erbfall und die damit verbundene Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge von einem "Übergang" des [X.] auf den Erben ausgeht. Aus dieser begriffli[X.]hen Unters[X.]heidung folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass ein "Übertragen" im [X.]nne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] auss[X.]heidet, wenn ein Fall der re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen (partiellen) Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge vorliegt, also das [X.]e ni[X.]ht einzeln, sondern als Teil eines Gesamtvermögens übergeht. Der Grund für die spra[X.]hli[X.]he Differenzierung ist ledigli[X.]h darin zu sehen, dass bei einer Universalsukzession infolge eines Erbfalls kein übereinstimmender Willensakt aller beteiligten Personen vorliegt. Bei einer Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge, die auf einer zugrundeliegenden re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Übertragungsvereinbarung in Form eines - wie hier - [X.]es basiert, ist dies hingegen anders, zumal au[X.]h dieser [X.] als re[X.]htsges[X.]häftli[X.]h zu qualifizieren ist (vgl. Be[X.]kOGK [X.]/Wiers[X.]h/[X.], Stand: 01.10.2020, § 131 Rn. 4). Außerdem zeigt der Verglei[X.]h mit den nun in § 73 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bu[X.]hst. a [X.] kodifizierten Erbfällen ("übergegangen ist"), dass na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers das wesentli[X.]he Kriterium für eine Einziehung na[X.]h § 73b [X.] darin liegt, dass ein anderer als der Täter oder Teilnehmer das Etwas erlangt hat ([X.]/[X.], [X.], 665, 666). Ob dies im Wege der Einzel- oder Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge ges[X.]hehen ist, spielt demna[X.]h für den Anwendungsberei[X.]h des § 73b Abs. 1 [X.] keine Rolle.

[X.][X.]) Au[X.]h historis[X.]he und teleologis[X.]he Erwägungen spre[X.]hen dagegen, dass der Gesetzgeber allein und auss[X.]hließli[X.]h den Erbfall als Fall der Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge in § 73b Abs. 1 [X.] erfassen wollte.

(1) Die Kodifizierung in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] sollte ledigli[X.]h eine Abs[X.]höpfungslü[X.]ke s[X.]hließen und für eine in der Praxis wi[X.]htige Fallgruppe Re[X.]htsklarheit s[X.]haffen (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 73b Rn. 18). Damit war keine Begrenzung der Einziehungsmögli[X.]hkeiten beabsi[X.]htigt, sondern eine Ausweitung. Diesem gesetzgeberis[X.]hen Willen widersprä[X.]he es, würde man aus der Kodifizierung der Erbfälle den S[X.]hluss ziehen, Fälle der re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge seien von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] von vornherein ni[X.]ht erfasst.

(2) Aus der Ri[X.]htlinie 2014/42/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die [X.][X.]herstellung und Einziehung von [X.] und Erträgen aus Straftaten in der Europäis[X.]hen Union, die der Gesetzgeber mit der Gesetzesnovelle umsetzen wollte (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]), ergeben si[X.]h ebenfalls Anhaltspunkte dafür, dass au[X.]h die Fälle partieller Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge der Dritteinziehung unterliegen sollen und § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] in diesem [X.]nne auszulegen ist.

So erfasst Art. 6 der Ri[X.]htlinie, der die Dritteinziehung regelt, glei[X.]hermaßen sowohl die Übertragung an als au[X.]h den Erwerb dur[X.]h Dritte. Au[X.]h Ziff. 24 der Erwägungsgründe stellt die Übertragung und den Erwerb glei[X.]h und geht von der wa[X.]hsenden Notwendigkeit aus, die Einziehung von Vermögensgegenständen zu gestatten, die [X.] übertragen oder von ihnen erworben worden sind, wobei die Vors[X.]hriften au[X.]h für juristis[X.]he Personen gelten sollen.

Darüber hinaus sollen na[X.]h Ziff. 11 der Erwägungsgründe Erträge alle Vermögensgegenstände umfassen, eins[X.]hließli[X.]h derer, die ganz oder teilweise in andere "umgewandelt" oder "umgeformt" wurden. Eine sol[X.]he Umwandlung oder Umformung stellt bei dem gebotenen weiten Begriffsverständnis au[X.]h die (re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he) Ausgliederung eines [X.] dar.

Dafür spri[X.]ht ferner, dass die Ri[X.]htlinie speziell auf die Bekämpfung der grenzübers[X.]hreitenden organisierten Kriminalität abzielt und als eine der wirksamsten Maßnahmen die Einziehung von Erträgen aus Straftaten ansieht (Ziff. 1 und 3 der Erwägungsgründe). Der Ri[X.]htlinie und den sie umsetzenden §§ 73 ff. [X.] widersprä[X.]he es daher, wenn re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Unternehmensteilausgliederungen, die insbesondere bei (Wirts[X.]hafts-)Straftaten unter Nutzung organisierter Strukturen und Firmengefle[X.]hten und damit gerade im Berei[X.]h organisierter Kriminalität eine tragende Rolle spielen, generell von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] ausgenommen wären.

b) Die - hier allein in Betra[X.]ht kommende - Einziehung eines dur[X.]h die Übertragung weitergerei[X.]hten [X.]es setzt voraus, dass der erlangte Gegenstand dem Wert des ursprüngli[X.]h [X.] entspri[X.]ht (§ 73b Abs. 2 [X.]). Dies hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt. Insoweit gilt:

Na[X.]h § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b und Satz 2 [X.] ri[X.]htet si[X.]h die Anordnung der Einziehung na[X.]h den §§ 73, 73a [X.] gegen einen anderen, wenn ihm das [X.]e übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das [X.]e aus einer re[X.]htswidrigen Tat herrührt, sofern das [X.]e ni[X.]ht zuvor einem [X.], der ni[X.]ht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das [X.]e aus einer re[X.]htswidrigen Tat herrührt, entgeltli[X.]h und mit re[X.]htli[X.]hem Grund übertragen wurde. [X.] der andere unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einen Gegenstand, der dem Wert des [X.] entspri[X.]ht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Geri[X.]ht au[X.]h deren Einziehung an (§ 73b Abs. 2 [X.]).

aa) Zunä[X.]hst erlangte die [X.] [X.] den Veräußerungserlös dur[X.]h den Verkauf der Pistolen in Höhe von 7.440.532,20 €. Da dieser na[X.]h den getroffenen Feststellungen ni[X.]ht mehr gegenständli[X.]h vorhanden war ([X.] 52) und im Falle einer unbaren Beglei[X.]hung der Kaufpreisforderungen ohnehin allein eine [X.]einziehung in Betra[X.]ht kommt (dazu bereits [X.]), war gegen die [X.] [X.] nur no[X.]h die Anordnung eines auf Geldzahlung lautenden Anspru[X.]hs auf Einziehung von [X.] mögli[X.]h (§§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 1, § 73[X.] [X.]). Demzufolge konnte allenfalls dieser [X.] im [X.]nne des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b [X.] auf die Revisionsführerin "vers[X.]hoben" werden, so dass ihr gegenüber von vornherein allein dieser weitergerei[X.]hte [X.] der Einziehung na[X.]h § 73b Abs. 2 [X.], der diese Fälle na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers erfassen soll (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]), unterliegen kann.

[X.]) Dieser weitergerei[X.]hte [X.] muss objektiv na[X.]h dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Gesetzeswortlaut als erlangter Gegenstand dem Wert des ursprüngli[X.]h [X.] entspre[X.]hen (§ 73b Abs. 2 [X.]; s. zu den Voraussetzungen in subjektiver Hinsi[X.]ht B.III.3.[X.]).

(1) Gegenstände im [X.]nne des § 73b Abs. 2 [X.] sind dabei - nur - individualisierte Sa[X.]hen und Re[X.]hte; ersparte Aufwendungen werden insoweit hingegen ebenso wenig wie von dem Gegenstandsbegriff des § 73a [X.] erfasst (aA [X.]/[X.], [X.], 665, 667). Dies ergibt si[X.]h aus Folgendem:

Der Gesetzgeber differenziert in den §§ 73 ff. [X.] und in § 73b [X.] spra[X.]hli[X.]h zwis[X.]hen dem "erlangten Etwas" und "Gegenständen", so dass bereits der Gesetzeswortlaut ein unters[X.]hiedli[X.]hes Begriffsverständnis nahelegt. Daher führt der Umstand, dass das erlangte Etwas in ersparten Aufwendungen bestehen kann (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4. Juli 2018 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 73 Abs. 1 Anwendungsberei[X.]h 1 Rn. 7), ni[X.]ht automatis[X.]h dazu, dass dies au[X.]h für einen Gegenstand im [X.]nne des § 73b Abs. 2 [X.] gilt.

Dagegen spri[X.]ht vielmehr, dass das Gesetz das Merkmal des "Gegenstands" bei der erweiterten Einziehung na[X.]h § 73a [X.] ebenfalls verwendet und ersparte Aufwendungen dort ni[X.]ht als Gegenstände erfasst werden (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4. Juli 2018 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 73 Abs. 1 Anwendungsberei[X.]h 1 Rn. 10; [X.], [X.], 68. Aufl., § 73a Rn. 13; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 73a Rn. 19; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.], 30. Aufl., § 73a Rn. 8). Au[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung zum [X.]verfall na[X.]h § 73a [X.] aF waren ersparte Aufwendungen "ni[X.]htgegenständli[X.]he Vorteile" (vgl. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17, [X.]R [X.] § 73 [X.]es 29 Rn. 18 f.). Dieses Verständnis ist auf § 73b Abs. 2 [X.] zu übertragen. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass der Gesetzgeber demselben Begriff in einzelnen Normen des [X.] einen unters[X.]hiedli[X.]hen Bedeutungsgehalt geben und die bisherige Re[X.]htspre[X.]hungspraxis ändern wollte.

(2) Das [X.] hätte daher Feststellungen dazu treffen müssen, dass der Wert der an die Revisionsführerin übertragenen individualisierten Sa[X.]hen und Re[X.]hte im Übertragungszeitpunkt jedenfalls 7.440.532,20 € entspra[X.]h.

Dass dies der Fall war, ergibt si[X.]h ni[X.]ht allein aus der Erwägung des [X.]s, der Wert des ursprüngli[X.]h [X.] habe dem übertragenen Unternehmensvermögen s[X.]hon deshalb [X.], weil im Falle eines Einsatzes des [X.] zur Tilgung von Verbindli[X.]hkeiten das Vermögen zumindest in dieser Höhe s[X.]huldenbereinigt übertragen worden sei und die Revisionsführerin damit eigene Aufwendungen erspart habe. Dem steht bereits entgegen, dass ersparte Aufwendungen, wie dargelegt, kein Gegenstand im [X.]nne des § 73b Abs. 2 [X.] sind. Zudem berü[X.]ksi[X.]htigt diese Auffassung ni[X.]ht, dass die §§ 73 ff. [X.] anders als etwa § 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG oder § 81a Abs. 2 GWB keine Re[X.]htsna[X.]hfolgeklausel enthalten. Daraus folgt im Umkehrs[X.]hluss, dass die Einziehung na[X.]h § 73b Abs. 2 [X.] na[X.]h dem Willen des Gesetzgebers ni[X.]ht s[X.]hon allein aufgrund der bloßen Tatsa[X.]he der Re[X.]htsna[X.]hfolge angeordnet werden darf (vgl. [X.]/Ts[X.]hakert, [X.], 217, 222). Darauf liefe aber die Auffassung des [X.]s im Ergebnis hinaus.

Daneben hätte § 73b Abs. 2 [X.] einen ausufernden Anwendungsberei[X.]h, wollte man als ausrei[X.]hend era[X.]hten, dass der Wert des ursprüngli[X.]h [X.] au[X.]h dem übertragenen Vermögen stets und letztli[X.]h deshalb innewohnt, weil der Wert des [X.] zu irgendeinem früheren Zeitpunkt Bestandteil des nunmehr übertragenen Vermögens geworden ist, ohne dass es auf die weitere Entwi[X.]klung des Ursprungsvermögens ankäme. Der Re[X.]htsna[X.]hfolger haftet na[X.]h § 73b Abs. 2 [X.] vielmehr bei sa[X.]hgemäßem Verständnis weder automatis[X.]h auf den vollen Wert dessen, was er vom Re[X.]htsvorgänger übertragen bekommen hat, no[X.]h im Umfang des [X.] der [X.], die si[X.]h irgendwann einmal in dessen Vermögen befunden haben, sondern nur insoweit, wie er von ihm Werte in maximal dieser Höhe übernommen hat; der - gegebenenfalls na[X.]h § 73d Abs. 2 [X.] zu s[X.]hätzende - feststellbare Wert des auf den Re[X.]htsna[X.]hfolger Übertragenen begrenzt daher jedenfalls den abs[X.]höpfbaren Wert ([X.]/Ts[X.]hakert, [X.], 217, 222).

Das neue Tatgeri[X.]ht wird daher Feststellungen dazu zu treffen haben, wel[X.]her Wert dem auf die Revisionsführerin übertragenen Vermögen im Zeitpunkt der Ausgliederung zukam. Dieser Wert bes[X.]hreibt die Obergrenze des maximal bei der [X.] einzuziehenden Geldbetrags.

[X.]) Darüber hinaus setzt eine [X.]einziehung na[X.]h § 73b Abs. 2 [X.] au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht in subjektiver Hinsi[X.]ht eine Entziehungs- oder Vers[X.]hleierungsmotivation voraus.

aa) Ob die [X.]einziehung na[X.]h § 73b Abs. 2 [X.] nur bei Vorliegen dieser subjektiven Komponente zulässig ist, ist bislang umstritten. Der [X.] hat diese Frage na[X.]h der Gesetzesnovelle no[X.]h ni[X.]ht ents[X.]hieden, die Re[X.]htspre[X.]hung der Oberlandesgeri[X.]hte ist uneinheitli[X.]h (einerseits [X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2019 - [X.]-237/19, [X.], 336, andererseits [X.], Bes[X.]hluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, [X.], 206; offengelassen von [X.], Bes[X.]hluss vom 22. April 2020 - III-5 Ws 59/20, [X.] 2020, 482, 490).

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zum altem Re[X.]ht war zwar in Vers[X.]hiebungsfällen die Anordnung eines [X.]verfalls gegenüber einem Drittbegünstigten zulässig, setzte jedo[X.]h neben einer ununterbro[X.]henen Berei[X.]herungskette eins[X.]hränkend einen Berei[X.]herungszusammenhang in dem [X.]nne voraus, dass die Vers[X.]hiebung mit der Zielri[X.]htung vorgenommen wurde, den [X.] dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu vers[X.]hleiern ([X.], Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, [X.]R [X.] § 73 [X.] 5 Rn. 56; Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, juris; Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, [X.]St 45, 235, 246; s. zum Ganzen [X.], [X.], 13. Aufl., § 73b Rn. 25 f., 33 mwN).

Die Gesetzesnovelle hat das Erfordernis der ununterbro[X.]henen Berei[X.]herungskette dur[X.]h die Neufassung in § 73b Abs. 1 Satz 2 [X.] gesetzli[X.]h normiert (vgl. dazu au[X.]h BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]); diese entfällt hierna[X.]h - nur - beim Dazwis[X.]hentreten einer entgeltli[X.]hen Übertragung mit re[X.]htli[X.]hem Grund an einen gutgläubigen [X.] (vgl. [X.], [X.], 13. Aufl., § 73b Rn. 25, 33). Hingegen s[X.]hweigt die Gesetzesbegründung dazu, ob daneben die bisher geforderte Entziehungs- oder Vers[X.]hleierungsmotivation weiterhin erforderli[X.]h ist oder bereits die reine Weiterrei[X.]hung des [X.]es - ohne Dazwis[X.]hentreten eines Gutgläubigen - an einen bösgläubigen Drittbegünstigten ausrei[X.]ht (vgl. zum Ganzen [X.], [X.], 13. Aufl., § 73b Rn. 26 ff., 33 mwN; s. au[X.]h [X.]/Ts[X.]hakert, [X.], 217, 222 f.; [X.][X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 73b Rn. 9).

An der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung ist festzuhalten. Au[X.]h na[X.]h neuem Re[X.]ht setzt die [X.]einziehung in diesen Fällen einen Berei[X.]herungszusammenhang des Inhalts voraus, dass aufgrund einer Gesamts[X.]hau Grund zu der Annahme besteht, mit den in Frage stehenden Transaktionen sollte das Ziel verfolgt werden, das dur[X.]h die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des [X.] oder eines weiteren [X.] dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu vers[X.]hleiern (so au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, [X.], 206, 208 f.; Hiéramente, [X.] 3/2020 [X.]. 4; Hiéramente, [X.] 12/2018 [X.]. 1; [X.]/[X.]/Heger, [X.], 29. Aufl., § 73b Rn. 3; MüKo[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl., § 73b Rn. 15; [X.], Vermögensabs[X.]höpfung, 2. Aufl., [X.] Rn. 242; [X.], Praxisleitfaden Vermögensabs[X.]höpfung, 2019, Rn. 89; [X.], [X.], 223, 227 f.; s. [X.], [X.], 339 ff.; aA [X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2019 - [X.]-237/19, [X.], 336; [X.]/[X.]/[X.]/Ts[X.]hakert, Handbu[X.]h der strafre[X.]htli[X.]hen Vermögensabs[X.]höpfung, 2020, [X.]. 3 Rn. 140 f.; [X.]/[X.], [X.], 665, 667; [X.], [X.], 1, 6; [X.], [X.], 433 ff.; s. zu alternativen Ansätzen [X.]/Ts[X.]hakert, [X.], 217, 222 f.; [X.], [X.], 383, 391). Dies ergibt si[X.]h aus Folgendem:

(1) Der Gesetzeswortlaut setzt zwar, worauf die Gegenauffassung zu Re[X.]ht hinweist, eine sol[X.]he Eins[X.]hränkung ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h voraus (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2019 - [X.]-237/19, [X.], 336, 338; [X.]/[X.]/[X.]/Ts[X.]hakert, Handbu[X.]h der strafre[X.]htli[X.]hen Vermögensabs[X.]höpfung, 2020, [X.]. 3 Rn. 141; [X.]/[X.], [X.], 665, 667; [X.], [X.], 433, 435). Er steht dem aber au[X.]h ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, [X.], 206, 208 f.; s. au[X.]h [X.], [X.], 13. Aufl., § 73b Rn. 26, 33).

(2) Der Gesetzgeber hat au[X.]h die Formulierung des § 73 Abs. 3 [X.] aF "dadur[X.]h etwas erlangt", aus der das Erfordernis eines Berei[X.]herungszusammenhangs abgeleitet wurde, ni[X.]ht in § 73b Abs. 2 [X.] übernommen. Daraus folgt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass er na[X.]h neuem Re[X.]ht auf einen Berei[X.]herungszusammenhang im [X.]nne einer Vermeidungs- oder Vereitelungsmotivation verzi[X.]hten wollte. Hierzu verhält si[X.]h die Gesetzesbegründung ni[X.]ht. Allerdings ergibt die historis[X.]he Auslegung, dass der Gesetzgeber dur[X.]h die Neuregelung das bisherige Erfordernis ni[X.]ht aufgeben wollte (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, [X.], 206, 209; s. au[X.]h [X.]/[X.]/Heger, [X.], 29. Aufl., § 73b Rn. 1 sowie [X.], [X.], 13. Aufl., § 73b Rn. 26, 33; aA [X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2019 - [X.]-237/19, [X.], 336, 338; [X.], [X.], 444, 445; [X.][X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 73b Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 665, 667; [X.], [X.], 433, 434).

(a) Für den aus § 73 Abs. 3 [X.] aF abgeleiteten Berei[X.]herungszusammenhang war na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] in einem Vers[X.]hiebungsfall erforderli[X.]h, dass der Täter dem [X.] mit den in Frage stehenden Transaktionen die [X.] unentgeltli[X.]h oder aufgrund eines bemakelten Re[X.]htsges[X.]häfts zukommen lässt, um das dur[X.]h die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des [X.] oder eines [X.] dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu vers[X.]hleiern. Dem stand weder entgegen, dass das [X.]e vor der Weiterleitung an den [X.] mit legalem Vermögen vermis[X.]ht worden war oder ledigli[X.]h aus ersparten Aufwendungen bestand, no[X.]h dass der Täter in sol[X.]hen Fällen regelmäßig die Vermögensvers[X.]hiebung primär im eigenen Interesse und allenfalls faktis[X.]h (au[X.]h) im Interesse des [X.] begeht ([X.], Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, [X.]R [X.] § 73 Abs. 3 Handeln für einen anderen 1 Rn. 38 f.; [X.], Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, [X.]R [X.] § 73 [X.] 5 Rn. 56).

(b) Diese Re[X.]htspre[X.]hung zu den bisher gesetzli[X.]h ni[X.]ht geregelten Vers[X.]hiebungsfällen wollte der Gesetzgeber ledigli[X.]h kodifizieren, sie hingegen ni[X.]ht zuglei[X.]h unter Verzi[X.]ht auf einen Berei[X.]herungszusammenhang erweitern (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, [X.], 206, 208 f.; [X.], [X.], 223, 227; [X.], Praxisleitfaden Vermögensabs[X.]höpfung, 2019, Rn. 89). Die Neuregelung sollte na[X.]h der Gesetzesbegründung die Fallgruppen, die der [X.] für die Abs[X.]höpfung von [X.] bei Drittbegünstigten entwi[X.]kelt hatte, "widerspiegeln" und für die "wi[X.]htigen" Vers[X.]hiebungsfälle "Re[X.]htsklarheit" s[X.]haffen (BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.]), also ni[X.]ht etwa abändern.

([X.]) Au[X.]h aus der dem Gesetzentwurf zugrundenliegenden Ri[X.]htlinie 2014/42/[X.] des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die [X.][X.]herstellung und Einziehung von [X.] und Erträgen aus Straftaten in der Europäis[X.]hen Union lässt si[X.]h ni[X.]ht ableiten, dass ein weitergehender Zugriff auf das Vermögen des [X.] beabsi[X.]htigt war. Art. 6 der Ri[X.]htlinie und Ziff. 24 der Erwägungsgründe sehen ledigli[X.]h vor, dass die Dritteinziehung jedenfalls in den Fällen mögli[X.]h sein soll, in denen dem [X.] bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zwe[X.]k der Übertragung oder des Erwerbs in der Vermeidung der Einziehung bestand (vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, [X.], 206, 209).

(3) Für dieses Ergebnis spre[X.]hen zudem teleologis[X.]he Erwägungen (aA [X.], Bes[X.]hluss vom 28. November 2019 - [X.]-237/19, [X.], 336, 337 f.).

Zwar sollen na[X.]h der Gesetzesbegründung Abs[X.]höpfungslü[X.]ken vermieden und die Weiterrei[X.]hung des [X.]es erfasst sein (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.], 66 f.); au[X.]h wird gerade in wirts[X.]haftsstrafre[X.]htli[X.]hen Verfahren von [X.] typis[X.]herweise ein komplexer, s[X.]hwer zu dur[X.]hs[X.]hauender Geldkreislauf in Gang gesetzt, um den Tatumfang und den Verbleib der [X.] zu vers[X.]hleiern (s. zu diesem Gedanken [X.], Bes[X.]hluss vom 22. April 2020 - III-5 Ws 59/20, [X.] 2020, 482, 490).

Dem läuft das Erfordernis einer Entziehungs- und Vereitelungsmotivation aber ni[X.]ht ents[X.]heidend zuwider. Zum einen liegen sol[X.]he Beweggründe gerade vor, wenn der Verbleib der [X.] dur[X.]h Vermögenstransaktionen vers[X.]hleiert werden soll. Zum anderen würde ein Verzi[X.]ht auf dieses eins[X.]hränkende Merkmal zu einer ausufernden Dritteinziehung führen, die ihrerseits mit [X.]nn und Zwe[X.]k der Einziehungsregelung ni[X.]ht mehr vereinbar wäre ([X.], [X.], 223, 228; [X.], Praxisleitfaden Vermögensabs[X.]höpfung, 2019, Rn. 89; aA [X.], [X.], 433, 436 f.; s. au[X.]h [X.], [X.], 13. Aufl., § 73b Rn. 27, 33). Erfasst wären dann au[X.]h Konstellationen, in denen der Dritte beliebige Erwerbsges[X.]häfte tätigt und dabei weiß oder fahrlässig ni[X.]ht erkennt, dass sein Ges[X.]häftspartner zuvor eine profitable Straftat begangen hat. Dem [X.] wird bei diesem Verständnis auferlegt, seinen Ges[X.]häftspartner quasi zu "dur[X.]hleu[X.]hten", um eine fahrlässige Unkenntnis von irgendwel[X.]hen Straftaten desselben und damit einen ents[X.]hädigungslosen staatli[X.]hen Zugriff auszus[X.]hließen. Die damit einhergehende Eins[X.]hränkung der freien Wirts[X.]haft ist au[X.]h vor dem Hintergrund des Zwe[X.]ks der Vermögensabs[X.]höpfung ni[X.]ht mehr gere[X.]htfertigt ([X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 73b Rn. 9; aA [X.], [X.], 433, 437 ff.).

(4) Systematis[X.]he Erwägungen spre[X.]hen ebenfalls für eine enge Auslegung (vgl. [X.], Praxisleitfaden Vermögensabs[X.]höpfung, 2019, Rn. 87; [X.], [X.], 223, 227; s. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, [X.], 206, 210; aA [X.]/[X.], [X.], 665, 667; s. au[X.]h [X.], [X.], 444, 445).

(a) So hat der Gesetzgeber im Ordnungswidrigkeiten- und Kartellre[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]he Regelungen hinsi[X.]htli[X.]h (partieller) Re[X.]htsna[X.]hfolger getroffen und diese allein an die Re[X.]htsna[X.]hfolgers[X.]haft geknüpft (§ 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG, § 81a Abs. 2 GWB). Die §§ 73 ff. [X.] enthalten hingegen keine dem na[X.]hempfundene Re[X.]htsna[X.]hfolgeklauseln, so dass die Einziehung ni[X.]ht allein aufgrund der bloßen Tatsa[X.]he der Re[X.]htsna[X.]hfolge angeordnet werden darf (vgl. [X.]/Ts[X.]hakert, [X.], 217, 222).

(b) S[X.]hließli[X.]h ist die Aufnahme des Erbfalls in § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] kein systematis[X.]hes Argument für eine Aufgabe des bisher geforderten Berei[X.]herungszusammenhangs (vgl. [X.], [X.], 223, 227; aA [X.], [X.], 444, 445; [X.], [X.], 433, 436; s. au[X.]h [X.], [X.], 13. Aufl., § 73b Rn. 26, 33). Der Erbfall ist nur deshalb in die Norm eingefügt worden, um Wertungswidersprü[X.]he zu § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.] zu vermeiden; denn es soll im Ergebnis keinen Unters[X.]hied ma[X.]hen, ob der Dritte inkriminiertes Vermögen zu Lebzeiten des [X.] oder Teilnehmers dur[X.]h unentgeltli[X.]he Zuwendung oder mit dessen Tod mit Erbfall übertragen erhält (vgl. BT-Dru[X.]ks. 18/9525 [X.] f.). S[X.]hließli[X.]h hat der Gesetzgeber mit dem Erbfall nur einen Fall der Universalsukzession gesondert geregelt, hingegen insbesondere für die Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolge bei juristis[X.]hen Personen keine eigenständige Regelung getroffen.

[X.]) Das neue Tatgeri[X.]ht wird daher au[X.]h Feststellungen in subjektiver Hinsi[X.]ht (s. zu den weiteren erforderli[X.]hen objektiven Feststellungen bereits [X.]) dazu zu treffen haben, ob die Ausgliederung aufgrund einer Gesamts[X.]hau mit der Zielri[X.]htung vorgenommen wurde, das Vermögen der [X.] [X.] dem staatli[X.]hen Zugriff zu entziehen oder die Tat zu vers[X.]hleiern.

3. Die getroffenen Feststellungen bleiben aufre[X.]hterhalten, weil sie von den Gesetzesverletzungen ni[X.]ht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 [X.]). Das neue Tatgeri[X.]ht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den [X.] ni[X.]ht widerspre[X.]hen.

S[X.]häfer     

        

Wimmer     

        

Ri[X.] Prof. Dr. Paul
befindet si[X.]h im Urlaub
und ist deshalb gehindert
zu unters[X.]hreiben.

                                   

S[X.]häfer

        

Berg     

        

[X.]     

        

Meta

3 StR 518/19

01.07.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 3. April 2019, Az: 3 KLs 3/18, Urteil

§ 245 Abs 2 StPO, § 431 Abs 1 S 1 Nr 1 StPO, § 431 Abs 3 StPO, § 22 StGB, § 23 StGB, § 73 Abs 1 StGB, § 73 Abs 3 StGB, § 73b Abs 1 S 1 Nr 2 StGB, § 73b Abs 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 73d Abs 1 S 2 StGB, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 13 MRK, § 1 AWG, §§ 1ff AWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2021, Az. 3 StR 518/19 (REWIS RS 2021, 4412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4412

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 474/19 (Bundesgerichtshof)

Ausfuhr von Kriegswaffen aufgrund erschlichener Genehmigung: Beachtlichkeit der erschlichenen Genehmigung; Einziehung von Taterträgen bei einer …


6 StR 57/23 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Einziehung von weitergereichtem Wertersatz beim Erben


1 StR 675/18 (Bundesgerichtshof)

Erweiterte Einziehung: Rückwirkung der Abschöpfungsmaßnahme; Anforderungen an die Urteilsfeststellungen


1 Ws 19/18 (Oberlandesgericht Celle)


3 StR 364/19 (Bundesgerichtshof)

Einziehung von Wertersatz beim Tatbeteiligten anstelle des erlangten Gegenstands beim Drittbegünstigten


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.