Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2015, Az. 7 B 42/15

7. Senat | REWIS RS 2015, 1952

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Gründe

I

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (Schuldnerin). Er begehrt einen Kontoauszug für das Steuerkonto der Schuldnerin.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen: Ein Anspruch auf Erteilung des [X.] ergebe sich weder aus dem [X.] ([X.]) noch wegen möglicher Anfechtungsansprüche aus Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 142 [X.]), im Wege einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG oder aus § 18 [X.].

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.].

II

4

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

6

a) Die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Auslegung von § 5 Nr. 4 des [X.]es ([X.]) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. Nr. 29 S. 271) in Verbindung mit dem Willkürverbot (I.1.a) und b) der Beschwerdebegründung) können eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Das Hamburgische Transparenzgesetz gehört als Landesrecht nicht zu den gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Rechtsvorschriften. Das verkennt der Kläger nicht. Er wirft zu verschiedenen Begründungselementen des angefochtenen Urteils jeweils die Frage auf, ob die Argumentation des [X.] willkürlich sei und seine Auslegung des [X.]es damit gegen [X.] verstoße. Auch dadurch werden die aufgeworfenen Fragen nicht zu solchen des revisiblen Rechts. Das wäre nur dann der Fall, wenn der bundesrechtliche Maßstab - hier das bundesverfassungsrechtliche Willkürverbot - selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufwiese (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 <602> und vom 16. Juni 2011 - 9 [X.] 4.10 - [X.] 401.9 Beiträge Nr. 58 Rn. 7). Einen solchen Klärungsbedarf legt der Kläger nicht dar.

7

Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem Urteil zugrunde liegende Auslegung des [X.]es willkürlich sein sollte. Nach § 5 Nr. 4 [X.] besteht für "Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung" keine Informationspflicht. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass alle Vorgänge erfasst seien, die unmittelbar die Bestimmung und Durchsetzung der Steuerforderung im konkreten Einzelfall betreffen, mithin auch die in einem Kontoauszug vom Steuerkonto enthaltenen Informationen über Steuerschulden, Verzugszinsen sowie an das Finanzamt entrichtete Zahlungen. Der Gesetzgeber habe die Arbeitsfähigkeit der Steuerverwaltung schützen wollen; die Gewährung von Informationszugang wäre regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden, weil es sich ganz überwiegend um personenbezogene Daten handele ([X.]). Dass § 5 Nr. 4 [X.] nur für die Informationspflicht, nicht aber für Auskunftsansprüche gelten soll, liegt im Hinblick auf § 2 Abs. 9 [X.] - nach dieser Vorschrift umfasst die Informationspflicht die Auskunfts- und die Veröffentlichungspflicht - und den dargelegten Zweck der Vorschrift fern. Jedenfalls ist die gegenteilige Auffassung des [X.] nicht willkürlich. Ob und inwieweit der hier begehrte Kontoauszug schutzbedürftige personenbezogene Daten enthält, ist für die generalisierende Betrachtung, die das Oberverwaltungsgericht der Auslegung des § 5 Nr. 4 [X.] zugrunde gelegt hat, ohne Bedeutung. Soweit der Kläger meint, der Schutz der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung könne für die Auslegung des [X.]es kein maßgebender Belang sein, jedenfalls müsse er konkreter und präziser gefasst sein, geht die Beschwerdebegründung über im Landesrecht wurzelnde Überlegungen nicht hinaus. Woraus der Kläger entnimmt, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung von § 5 Nr. 4 [X.] von einem bundesrechtlich vorgegebenen Begriff der "Steuerfestsetzung und Steuererhebung" oder einem bestimmten Verständnis von § 80 [X.] ausgegangen sein könnte, und warum es willkürlich sein sollte, auch Auszüge aus Steuerkonten als erfasst anzusehen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dass es einen Ermessensanspruch auf Informationszugang nach dem [X.] bei Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes verneint hat, ist nicht willkürlich.

8

b) Soweit das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des [X.] auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung über sein Begehren aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verneint hat ([X.] f.), wirft der Kläger die Frage auf, warum er ein konkretes Interesse oder einen Grund für sein Begehren vortragen müsse; die Beklagte werbe damit, dass jeder voraussetzungslos einen Kontoauszug erlangen könne (I.1.c) aa) der Beschwerdebegründung). Die Darlegung eines konkreten Interesses hat das Oberverwaltungsgericht nicht verlangt, soweit sich der Kläger auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Beklagten beruft, sondern soweit er einen Anspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Dass insoweit für die erforderliche Prüfung des Einzelfalls die Darlegung des konkreten Interesses an der begehrten Information erforderlich ist, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

9

Die Frage, ob die Einsetzung einer Partei kraft Amtes eine Schlechterstellung gegenüber der juristischen Person, für die die Partei kraft Amtes eingesetzt wurde, rechtfertigen kann (I.1.c) [X.]) der Beschwerdebegründung), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat eine solche Ungleichbehandlung nicht festgestellt; die Beklagte nehme im Falle der Insolvenz eine Einzelfallprüfung auch bei Anträgen von Steuerpflichtigen und Steuerberatern vor ([X.]). Soweit der Kläger geltend macht, dass der Steuerpflichtige nach Insolvenzeröffnung nicht mehr verfügungsbefugt sei, legt er einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dar.

c) Einen Anspruch des [X.] aus § 18 des [X.] ([X.]) vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. 1990 S. 133) hat das Oberverwaltungsgericht verneint, weil weder er selbst noch die Schuldnerin als juristische Person betroffen im Sinne dieser Vorschrift sei. Für eine erweiternde Auslegung bestehe kein Anlass; ein verfassungsrechtliches Gebot, einer insolventen Gesellschaft (bzw. dem Insolvenzverwalter) unabhängig von der Darlegung eines Interesses einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft über die in einem Kontoauszug enthaltenen Informationen zu verleihen, bestehe nicht ([X.] f.). In Bezug auf diese Begründung zeigt der Kläger einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

Er wirft die Frage auf, ob ein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch seine Rechtfertigung in Art. 2 Abs. 1 GG finde; Insolvenzverwaltern juristischer Personen könne das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Basis selbstbestimmter Entscheidungen nicht abgesprochen werden ([X.]) aa) der Beschwerdebegründung). Bereits das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Kläger nicht Auskunft über seine eigenen persönlichen Daten begehre und dass das durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des [X.] juristischen Personen - wie hier der Schuldnerin - nicht in gleichem Umfang wie natürlichen Personen zustehe ([X.]). Der Kläger legt nicht dar, inwiefern es erforderlich sein sollte, diese Begründung in einem Revisionsverfahren zu überprüfen.

Soweit der Kläger meint, es sei widersprüchlich und damit willkürlich, wenn das Oberverwaltungsgericht einerseits schützenswerte Daten der Schuldnerin in den Akten der Beklagten vermute, ihr aber andererseits den Status als Betroffene abspreche ([X.]) [X.]) der Beschwerdebegründung), entbehrt diese Annahme einer tatsächlichen Grundlage. Vermutungen zur Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten im vorliegenden Fall hat das Oberverwaltungsgericht nicht angestellt.

2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Kläger rügt Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Das Oberverwaltungsgericht habe die Klage nicht abweisen dürfen, ohne zu klären, ob und gegebenenfalls wessen personenbezogene Daten in dem begehrten Kontoauszug enthalten seien und ob und gegebenenfalls inwieweit diese Daten nach § 4 [X.] zu schützen seien (II. der Beschwerdebegründung).

Maßgebend für den Umfang der Aufklärungspflicht ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Gerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2013 - 7 B 16.13 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsauffassung des [X.] sind Auszüge aus Steuerkonten generell, d.h. unabhängig von den Umständen des konkreten Einzelfalls, von Ansprüchen nach dem [X.] ausgenommen. Ausgehend hiervon waren die aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Meta

7 B 42/15

23.11.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 23. Juni 2015, Az: 3 Bf 274/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.11.2015, Az. 7 B 42/15 (REWIS RS 2015, 1952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1952

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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