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PDF anzeigen [X.] vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2009 - 25 U 2353/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der [X.] wird auf 29.527,10 • festgesetzt. Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen, ohne eine Beschränkung vorzunehmen. In den Gründen hat es die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO als erfüllt angesehen und insoweit näher angeführt, bei den Gerichten in der [X.] sei eine Vielzahl von Verfahren gegen die Beklagte anhängig, die bereits zu mehreren unterschiedlichen Entscheidungen geführt hätten. Dieselbe [X.] hat es in weiteren beim Senat anhängigen Parallelverfahren verwendet, wobei sich alle diese Verfahren gegen die hier als Beklagte zu 1 auftretende [X.] richteten und nur in einem Teil der Verfahren zugleich eine weitere [X.], hier der Beklagte zu 2, [X.] worden ist. 1 - 3 - Wie dem Senat aus zahlreichen Rechtmittelverfahren zu den hier in [X.] stehenden Filmfonds bekannt ist, bezog sich die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführte Divergenz gerichtlicher Entscheidungen (nur) auf die Haftung der Beklagten zu 1 in ihrer Funktion als Treuhandkommanditistin, weil deren Aufklärungspflichten in Bezug auf bestimmte Angaben im Emissi-onsprospekt unterschiedlich beurteilt wurden (vgl. nur die beim [X.] anhängig gewesenen Sachen des 17. und des 19. Zivilsenats, die Gegenstand der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1129 und vom 15. Juli 2010 - [X.], [X.], 1641
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.01.2008 - 3 O 8711/07 - [X.], Entscheidung vom 12.02.2009 - 25 U 2353/08 -
Meta
16.09.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. III ZR 60/09 (REWIS RS 2010, 3263)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3263
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