Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. III ZR 322/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7993

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[X.] BESCHLUSS [X.][X.][X.] ZR 322/08vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. – 2. – Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte - - Prozessbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt - - 2 - Der [X.][X.][X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des [X.] wird die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2008 - 21 U 2362/08 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 4 f) wiedergegebenen Klageanträge zu [X.] und [X.][X.] betrifft. [X.]m Übrigen (Klageantrag zu [X.][X.][X.]) wird die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. [X.]nsoweit nimmt der Senat zur Begründung auf sein Urteil vom 12. Februar 2009 ([X.][X.][X.] ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 618 Rn. 35) Bezug und bemerkt ergänzend, dass die gegen den Beklagten zu 2 verfolgte Freistellung von Ansprüchen der [X.] zu 1 als Dritte im Sinne dieser Antragstellung eine in der Revisionsinstanz nicht zulässige Änderung des Klageantrags dar-stellt. Der Kläger hat die Gerichtskosten der [X.] aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von [X.] • und 19,1 % der nach einem Wert von 112.729,63 • berechneten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tra-gen. - 3 - Der Wert für die außergerichtlichen Kosten setzt sich wie folgt zu-sammen: [X.] 80.477,34 • Klageantrag zu [X.][X.] 10.737,13 • Klageantrag zu [X.][X.][X.] [X.] • [X.] [X.]

Vorinstanzen: LG München [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 26 O 8754/07 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 2362/08 - Vorinstanzen: LG München [X.], Entscheidung vom 16.01.2008 - 26 O 8754/07 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 U 2362/08 -

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III ZR 322/08

25.03.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. III ZR 322/08 (REWIS RS 2010, 7993)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7993

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