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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.]I ZR 301/08 vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]I. Zivilsenat des [X.] hat am 25. März 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 26. November 2008 - 7 U 2704/08 - wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der [X.] wird auf 34.516,10 • festgesetzt; er setzt sich wie folgt zusammen: [X.] zu I: 20.119,33 • [X.] zu [X.]: 6.333,70 • Klageantrag zu [X.]I: 2.684,28 • Klageantrag zu [X.]: 5.378,79 •.
Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall nicht vor. 1 - 3 - Die angefochtene Entscheidung wird - in Richtung auf beide Beklagte - von der Erwägung getragen, nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Berufungsgericht davon überzeugt, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht über die der [X.] gezahlten Provisionen nicht für die Beteiligung des [X.] an dem Filmfonds ([X.] gewesen sei. Dabei hat das Berufungs-gericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden [X.] im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zu-gute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - [X.]I ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - [X.]I ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - [X.]I ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage ver-anlasst haben, im Rahmen der hier auf Antrag der Beklagten zu 1 durchgeführ-ten Parteivernehmung zu befragen. [X.] auch die in den Mittelpunkt zu stellen-de Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Aufklärung verhal-ten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anla-geentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der [X.] gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der [X.] hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Ver-zicht auf die Anlage geführt. 2 - 4 - Die gegen die tatrichterliche Würdigung erhobenen [X.] der Be-schwerde geben zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass. 3 [X.] [X.] Herrmann [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.02.2008 - 34 O 8773/07 - [X.], Entscheidung vom 26.11.2008 - 7 U 2704/08 -
Meta
25.03.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.03.2010, Az. III ZR 301/08 (REWIS RS 2010, 8010)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 8010
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