Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2019, Az. 1 AZR 64/18

1. Senat | REWIS RS 2019, 11535

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Gegenstand

Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. November 2017 - 11 [X.] 1103/17 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2017 - 63 Ca 4764/16 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über Weihnachts- und Urlaubsgeld.

2

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in [X.]. In deren [X.] Vertriebsfiliale ist die Klägerin als Verkäuferin beschäftigt. Die Parteien haben unter dem 1. März 1996 einen schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegt, dessen mit „Schlußbestimmung“ überschriebener § 9 Nr. 4 lautet:

        

„Dieser Vertrag ist nur in Verbindung mit der nachfolgenden [X.] gültig.“

3

Bis April 2008 war die Beklagte tarifgebundenes Mitglied im Landesverband des [X.]er Einzelhandels e.V., welcher mit der [X.] (bzw. vor deren [X.]ründung mit der [X.] und der [X.], Banken und Versicherungen - [X.] -) Tarifverträge mit einem [X.]eltungsbereich für Einzelhandelsbetriebe auf dem [X.]ebiet der Freien und Hansestadt [X.] geschlossen hat. Sie ist - und war - nicht Mitglied des [X.] bzw. seines Rechtsvorgängers, der mit [X.] neben dem Manteltarifvertrag für den [X.] Einzelhandel ([X.]) [X.]. den Tarifvertrag über [X.]ehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den [X.] Einzelhandel (TV-[X.]LA [X.]) vereinbart hat. Nach § 1 A. und B. [X.] und dem gleich lautenden § 1 A. und [X.] (in ihren jeweils ab 1. Juli 2011 gültigen Fassungen) umfassen die [X.]eltungsbereiche dieser Tarifverträge räumlich das [X.] und fachlich „alle Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich Dach- bzw. Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe.“

4

Die Vergütung der in der Filiale [X.] beschäftigten Arbeitnehmer - so auch die der Klägerin - richtete sich nach der von der Beklagten mit dem dort errichteten Betriebsrat mit Wirkung zum 1. März 1997 geschlossenen „[X.]“ ([X.]). Diese lautet auszugsweise:

        

Präambel          

        

Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines [X.]ehalts- und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht ist.

        

Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlußzeiten des Einzelhandels in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden.

        

Als [X.]rundlage wurden größtenteils bestehende Vereinbarungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die [X.] des [X.] in [X.] soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksichtigen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Einzelhandels statt.

        

Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelungen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individ[X.]lvereinbarung).

        

Jedem [X.] wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben.

        

Die Bezeichnung des Arbeitnehmers als „[X.]“ ist dem gleichzusetzen.

        

…       

        

§ 8 Urlaubs- und Weihnachtsgeld            

        

[X.] zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Urlaubsgeld in Höhe von 62,5 % des [X.]ehaltes.

        

Zahlungstermin ist spätestens der 31. Mai eines jeden Jahres. …

        

[X.] zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 62,5 % des [X.]ehaltes.

        

Zahlungstermin ist spätestens der 30. November eines jeden Jahres. …

        

§ 15 [X.]ehaltstarif            

        

Die [X.]-[X.]ehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen [X.]er Tarifen.

        

In den Tarifen [X.]O, [X.]1, [X.]2

sind das [X.] 200,00

        

In dem Tarif

[X.]3    

sind das [X.] 300,00

        

In dem Tarif [X.]4a

sind das [X.] 400,00 und in [X.]4b [X.] 500,00

        

       

                 
        

[X.]ehaltserhöhungen:

        

Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des [X.]arantiegehaltes.

        

In den Tarifen [X.]O, [X.]1, [X.]2

sind das [X.] 200,00

        

In dem Tarif

[X.]3    

sind das [X.] 300,00

        

In dem Tarif [X.]4a

sind das [X.] 400,00 und in [X.]4b [X.] 500,00

        

       

        

[X.]ehaltsgruppen:

        

Die Tätigkeitsbereiche der [X.] werden verschiedenen [X.]ehaltsgruppen zugeordnet. ...“

5

Des Weiteren sind in § 15 [X.] mehrere [X.]ehaltsgruppen festgelegt, denen allgemeine Tätigkeitsmerkmale und die Aufzählung bestimmter beruflicher Funktionen vorangestellt sind. Jede [X.]ehaltsgruppe enthält eine Tabelle, in der ausgehend vom „[X.] laut [X.]“ [X.] als Entgelte angeführt sind.

6

Die Beklagte kündigte die [X.] gegenüber dem Betriebsrat zum 31. Dezember 2014 und stellte die an die Erhöhung der Tarifentgelte des [X.]er Einzelhandels anknüpfenden Entgeltsteigerungen ebenso wie die Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlung ein. Mit ihrer Klage und deren späteren Erweiterung hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Zahlung des [X.] 2015 und des [X.] verlangt und dies auf kollektivrechtliche sowie individ[X.]lvertragliche Erwägungen gestützt.

7

Sie hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie

        

1.    

1.982,09 Euro brutto (Weihnachtsgeld für das [X.]) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2015,

        

2.    

1.982,09 Euro brutto (Urlaubsgeld für das [X.]) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2016

        

zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm [X.]. noch monatliche Differenzvergütungen nach § 15 [X.] umfassende - Klage abgewiesen. Das [X.] hat auf die Berufung der Klägerin - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin das Weihnachtsgeld 2015 und das Urlaubsgeld 2016 iHv. jeweils 1.982,09 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat der Klage - soweit sie in die Revision gelangt ist - zu Unrecht entsprochen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld 2015 und das Urlaubsgeld 2016.

I. Ein Anspruch besteht nicht nach § 8 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 der gekündigten [X.] 97. Diese Regelungen entfalten nach Beendigung der [X.] 97 keine Nachwirkung. Sie sind unwirksam. Das folgt daraus, dass sie sich auf die Gehaltstarifregelung in § 15 [X.] 97 beziehen, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] unwirksam ist.

1. Das [X.] ist - im Zusammenhang mit den dem Senat nicht mehr zur Entscheidung anfallenden monatlichen Differenzvergütungen - zutreffend davon ausgegangen, dass § 15 [X.] 97 gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] verstößt. 

a) Nach § 77 Abs. 3 [X.] können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Arbeitsbedingungen sind dann durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden ist und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 [X.] hängt nicht davon ab, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist. Eine gegen § 77 Abs. 3 [X.] verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam (vgl. zum Ganzen [X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 161, 305). Das gilt bei einer Betriebsvereinbarung über einen tariflich (üblicherweise) geregelten Gegenstand nicht nur, wenn bei ihrem Zustandekommen entsprechende Tarifverträge bereits bestanden. Die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] wirkt vielmehr auch dann, wenn entsprechende Tarifbestimmungen erst später in [X.] treten ([X.] 21. Januar 2003 - 1 [X.] - zu [X.] (1) der Gründe). Sie greift allerdings dann nicht ein, wenn es sich um eine der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 [X.] unterliegende Angelegenheit handelt.

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht der Gehaltstarifgestaltung in § 15 [X.] 97 die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] entgegen. Sie betrifft einen tariflich geregelten Gegenstand.

aa) Der [X.] der Beklagten fällt nach § 1 A. und [X.] in dessen räumlichen und fachlichen Geltungsbereich. § 2 [X.] [X.] weist [X.] aus, in denen monatsbezogene und tätigkeitsjahrabhängige [X.] - unter Differenzierung entsprechend den unter § 2 [X.] näher definierten [X.] 1 bis K 5 - festgelegt sind. § 3 [X.] [X.] bestimmt für gewerblich Beschäftigte [X.] in Abhängigkeit von den in § 3 [X.] näher definierten Lohngruppen L 1 bis L 6.

bb) In § 15 [X.] 97 sind [X.] definiert, eine gehaltsgruppenabhängige Mindesthöhe der Gehälter „über den jeweiligen [X.] Tarifen“ garantiert und festgelegt, dass Tariferhöhungen mit Wirkung des Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des [X.] führen. Damit haben die Betriebsparteien insgesamt weder eine bloße „[X.]“ zum im Gebiet der [X.] einschlägigen Tarifentgelt vereinbart noch - als [X.] iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] - Verteilungsrelationen nach abstrakten Gehaltsabständen festgelegt. Sie haben vielmehr Entgelte in einer absoluten Höhe bestimmt. An einer solchen Gestaltung sind sie nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] gehindert (vgl. dazu ausf. [X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 161, 305). Nichts anderes folgt aus § 2 C., § 3 [X.], wonach die Gehalts- und Lohnsätze als „monatliches Mindestentgelt“ und „Mindestlohn“ ausgewiesen sind. Darin liegt keine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] zugunsten betrieblicher Regelungen zur [X.]. Mit der Formulierung ist lediglich verlautbart, dass die Tarifvertragsparteien von der - wegen des Günstigkeitsprinzips ohnehin eröffneten - Möglichkeit der individuellen Vereinbarung einer höheren Vergütung ausgehen.

cc) Die [X.] ist nicht unter dem Gesichtspunkt einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit aufgehoben. Die in § 15 [X.] 97 festgelegte absolute [X.] gehört nach dem insoweit allein in Betracht kommenden Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] nicht zur mitbestimmungspflichtigen betrieblichen Lohngestaltung. Auf den Tarifvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] kommt es nicht an.

2. Rechtsfolge des Verstoßes von § 15 [X.] 97 gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist seine Unwirksamkeit. Diese erstreckt sich - und das hat das [X.] verkannt - auch auf die Urlaubs- und Weihnachtsgeldfestlegungen des § 8 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 [X.] 97. Ohne die Gehaltstarifregelung in § 15 [X.] 97 stellen diese keine sinnvollen und in sich geschlossenen, praktikablen Bestimmungen mehr dar. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist mit einem auf das Gehalt bezogenen prozentualen Anteil definiert („62,5 % des Gehaltes“). Mit „Gehalt“ haben die Betriebsparteien nicht an die individuelle Vergütung, sondern an das von ihnen in § 15 [X.] 97 ausgestaltete Gehalt angeknüpft. Für einen anderen [X.] fehlt es an Anhaltspunkten. Ist aber § 15 [X.] 97 als Bezugspunkt der Urlaubs- und Weihnachtsgeldregelung unwirksam, betrifft dies zwangsläufig auch die Bezug nehmende Regelung. Damit kommt es nicht darauf an, ob § 8 [X.] 97 seinerseits gegen die [X.] verstößt oder - wie vom [X.] für das Weihnachtsgeld angenommen - im Hinblick auf eine „Sonderzuwendungen“ betreffende Öffnungsklausel im MTV [X.] wirksam ist (§ 77 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Ebenso ist unerheblich, ob - wie vom [X.] für das Urlaubsgeld bejaht - bei § 8 Unterabs. 1 [X.] 97 die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Hinblick auf einen nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] mitbestimmten Tatbestand aufgehoben ist.

II. Auch vertragliche Ansprüche auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld scheiden aus.

1. § 9 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 1. März 1996 vermittelt - iVm. § 8 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 [X.] 97 - keinen Anspruch. Das ergibt dessen Auslegung.

a) § 9 Nr. 4 des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch Einmalbedingungen können vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden (vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 12; zu den Maßstäben der Auslegung vgl. zB [X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 59; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 283).

b) Mit der Klausel, dass der Arbeitsvertrag „nur in Verbindung mit der nachfolgenden [X.] gültig“ ist, haben die Parteien - anders als es der bloße Wortlaut nahe legt - keine Bedingung für die Wirksamkeit ihres Vertragsschlusses formuliert. In ihr drückt sich vielmehr der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung ihrer Interessenlagen aus, dass sämtliche im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten Abreden der (kollektivrechtlichen) Abänderbarkeit durch die „nachfolgende“, für den [X.]er Betrieb geschlossene - und lediglich mit der Bezeichnung „[X.]“ versehene - [X.] 97 unterliegen.

2. Die Zahlungsanträge sind nicht wegen einer im Zusammenhang mit der [X.] 97 einschließlich ihrer Regelungen des § 8 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 - ggf. im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB - anzunehmenden Gesamtzusage begründet. Dafür geben die Festlegungen der Präambel der [X.] 97 ebenso wenig her (vgl. ausf. [X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 161, 305) wie andere von der Klägerin angeführte Umstände. Es handelt sich nicht um außerhalb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände, die auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten losgelöst von der normativen Geltung der [X.] 97 schließen lassen könnten.

3. Die Klägerin vermag die in der Revision noch streitbefangenen Forderungen nicht auf eine betriebliche Übung zu stützen, nach der die Beklagte ein jährliches Weihnachts- und Urlaubsgeld gewährt hat. Das erfolgte - für die Klägerin erkennbar - in Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung aus der [X.] 97. Die Klägerin konnte nicht berechtigterweise annehmen, dass sich die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten unabhängig vom Schicksal der [X.] 97 auf unbegrenzte Zeit verpflichten wollte.

4. Schließlich besteht kein Anspruch nach § 611 BGB iVm. den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen. Zwar kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Senats in Fortführung der Theorie der [X.] bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Denn die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zB [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] - Rn. 13). Vorliegend ist aber der Anwendungsbereich der Theorie der [X.] nicht eröffnet. Ebenso wenig, wie diese Theorie Ansprüche auf der Grundlage eines mitbestimmungswidrig eingeführten Entgeltsystems vermittelt (dazu [X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] - Rn. 46 mwN, [X.]E 158, 44), vermag sie Ansprüche auf ein vom Betriebsrat kompetenzwidrig (mit-)gestaltetes Entgelt zu begründen.

        

    Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Fasbender    

        

        

Berg   

                 

Meta

1 AZR 64/18

15.01.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 8. Juni 2017, Az: 63 Ca 4764/16, Urteil

§ 77 Abs 3 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2019, Az. 1 AZR 64/18 (REWIS RS 2019, 11535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11535

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