Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2019, Az. 1 AZR 250/17

1. Senat | REWIS RS 2019, 11533

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der [X.] der Klägerin - das Urteil des [X.] vom 20. April 2017 - 14 Sa 1991/16 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2016 - 4 Ca 17735/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.] und Weihnachtsgeld.

2

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in [X.]. In deren [X.] Vertriebsfiliale ist die Klägerin als Verkäuferin beschäftigt. Der unter dem 14. Dezember 2014 von den Parteien schriftlich verfasste Arbeitsvertrag lautet in seiner mit „Schlussbestimmung“ überschriebenen § 21 Nr. 4:

        

„Im Übrigen gelten die für den Betrieb der Firma einschlägige Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Arbeitgeber und Mitarbeiter sind sich darüber einig, dass die mit dem Betriebsrat bereits abgeschlossenen und noch abzuschließenden Betriebsvereinbarungen den Regelungen dieses Vertrages vorgehen.“

3

Bis April 2008 war die Beklagte tarifgebundenes Mitglied im Landesverband des [X.]er Einzelhandels e.V., welcher mit der [X.] (bzw. vor deren [X.]ründung mit der [X.] und der [X.], Banken und Versicherungen - [X.] -) Tarifverträge mit einem [X.]eltungsbereich für Einzelhandelsbetriebe auf dem [X.]ebiet der Freien und Hansestadt [X.] geschlossen hat. Sie ist - und war - nicht Mitglied des [X.] bzw. seines Rechtsvorgängers, der mit [X.] neben dem Manteltarifvertrag für den [X.] Einzelhandel ([X.]) ua. den Tarifvertrag über [X.]ehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den [X.] Einzelhandel (TV-[X.]LA [X.]) vereinbart hat. Nach § 1 A. und B. [X.] und dem gleich lautenden § 1 A. und [X.] (in ihren jeweils ab 1. Juli 2011 gültigen Fassungen) umfassen die [X.]eltungsbereiche dieser Tarifverträge räumlich das [X.] und fachlich „alle Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich Dach- bzw. Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe.“

4

Die Vergütung der in der Filiale [X.] beschäftigten Arbeitnehmer - so auch die der Klägerin - richtete sich nach der von der [X.] mit dem dort errichteten Betriebsrat mit Wirkung zum 1. März 1997 geschlossenen „[X.]“ ([X.]). Diese lautet auszugsweise:

        

Präambel          

        

Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines [X.]ehalts- und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht ist.

        

Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlußzeiten des Einzelhandel in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden.

        

Als [X.]rundlage wurden größtenteils bestehende Vereinbarungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die [X.] des [X.] in [X.] soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksichtigen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet mindestens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Einzelhandels statt.

        

Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelungen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung).

        

Jedem [X.] wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben.

        

Die Bezeichnung des Arbeitnehmers als „[X.]“ ist dem gleichzusetzen.

        

…       

        

§ 8 Urlaubs- und Weihnachtsgeld            

        

[X.] zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Urlaubsgeld in Höhe von 62,5 % des [X.]ehaltes.

        

Zahlungstermin ist spätestens der 31. Mai eines jeden Jahres. …

        

[X.] zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 62,5 % des [X.]ehaltes.

        

Zahlungstermin ist spätestens der 30. November eines jeden Jahres. …

        

§ 15 [X.]ehaltstarif            

        

Die [X.]-[X.]ehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen [X.]er Tarifen.

        

In den Tarifen [X.]O, [X.]1, [X.]2

sind das [X.] 200,00

        

In dem Tarif

[X.]3    

sind das [X.] 300,00

        

In dem Tarif [X.]4a

sind das [X.] 400,00 und in [X.]4b [X.] 500,00

        

       

                 
        

[X.]ehaltserhöhungen:

        

Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des [X.]arantiegehaltes.

        

In den Tarifen [X.]O, [X.]1, [X.]2

sind das [X.] 200,00

        

In dem Tarif

[X.]3    

sind das [X.] 300,00

        

In dem Tarif [X.]4a

sind das [X.] 400,00 und in [X.]4b [X.] 500,00

        

       

        

[X.]ehaltsgruppen:

        

Die Tätigkeitsbereiche der [X.] werden verschiedenen [X.]ehaltsgruppen zugeordnet. ...“

5

Des Weiteren sind in § 15 [X.] mehrere [X.]ehaltsgruppen festgelegt, denen allgemeine Tätigkeitsmerkmale und die Aufzählung bestimmter beruflicher Funktionen vorangestellt sind. Jede [X.]ehaltsgruppe enthält eine Tabelle, in der ausgehend vom „[X.] laut [X.]“ als Entgelte [X.] angeführt sind.

6

Die Beklagte kündigte die [X.] gegenüber dem Betriebsrat zum 31. Dezember 2014 und stellte in der Folgezeit die an die Erhöhung der Tarifentgelte des [X.]er Einzelhandels anknüpfende Steigerung der Vergütung ebenso wie die Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlung ein. Ausgehend von der ab 1. August 2015 geltenden Erhöhung der für das [X.]ebiet der Freien und Hansestadt [X.] tariflichen [X.]ehälter hat die Klägerin mit ihrer Klage und deren späteren Erweiterungen das Weihnachtsgeld für 2015 sowie für die Monate August 2015 bis April 2016 die Zahlung der Differenzen zwischen der von der [X.] gezahlten monatlichen Vergütung und den auf der [X.]rundlage der Erhöhung eines [X.]arantiegehaltes entsprechend § 15 [X.] berechneten Monatsvergütungen verlangt. Sie hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten, die streitbefangenen Ansprüche folgten vor allem aus vertraglichen [X.]esichtspunkten. Außerdem habe die Beklagte die betrieblichen Entlohnungsgrundsätze ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats geändert.

7

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie

        

1.    

109,25 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

        

2.    

660,84 Euro brutto (Weihnachtsgeld 2015) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

        

3.    

64,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

        

4.    

48,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

        

5.    

32,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

        

zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Weihnachtsgeld für das [X.] iHv. 644,72 Euro brutto zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter, während die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet, während die beschränkt eingelegte Anschlussrevision der Klägerin - die nach ihrer Begründung die Geltendmachung der [X.] als einen auf die [X.] gestützten kollektiv-rechtlichen Anspruch ebenso wenig erfasst wie die teilweise Aberkennung des [X.] - unbegründet ist. Die in der Revisionsinstanz noch anhängigen Klageforderungen bestehen nicht.

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des [X.] 2015 nach § 8 Unterabs. 2 der gekündigten [X.]. Diese Regelung entfaltet nach Beendigung der [X.] keine Nachwirkung. Sie ist unwirksam. Das folgt daraus, dass sie sich auf die Gehaltstarifregelung des § 15 [X.] bezieht, die ihrerseits - insoweit von der Klägerin auch nicht mehr angegriffen - wegen Verstoßes gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam ist (vgl. dazu ausf. [X.] 15. Januar 2019 - 1 [X.] - Rn. 13 ff.). Die Unwirksamkeit der Gehaltstarifbestimmungen erfasst - und das hat das [X.] verkannt - auch die Weihnachtsgeldfestlegung des § 8 Unterabs. 2 [X.]. Diese stellt ohne die Gehaltstarifregelung in § 15 [X.] keine sinnvolle und in sich geschlossene, praktikable Bestimmung mehr dar. Das Weihnachtsgeld ist mit einem auf das Gehalt bezogenen prozentualen Anteil definiert („62,5 % des Gehaltes“). Mit „Gehalt“ haben die Betriebsparteien nicht an die individuelle Vergütung, sondern an das von ihnen in § 15 [X.] ausgestaltete Gehalt angeknüpft. Für einen anderen [X.] fehlt es an Anhaltspunkten. Ist aber § 15 [X.] als Bezugspunkt der Weihnachtsgeldregelung unwirksam, betrifft dies zwangsläufig auch die Bezug nehmende Regelung. Damit kommt es nicht darauf an, ob § 8 [X.] seinerseits gegen die [X.] verstößt oder - wie vom [X.] für das Weihnachtsgeld angenommen - im Hinblick auf eine „Sonderzuwendungen“ betreffende Öffnungsklausel im [X.] wirksam ist (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).

II. Ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld 2015 sowie auf Zahlung der begehrten Differenzvergütung ergibt sich (auch) nicht aus § 21 Nr. 4 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. Dezember 2014 iVm. §§ 8, 15 [X.].

1. In der Verfolgung dieser - eigenständig streitgegenständlichen - prozessualen Ansprüche liegt allerdings, anders als die Beklagte meint, keine in der Revision unzulässige Klageerweiterung. Die Klägerin hat die entsprechenden Forderungen bereits in den Tatsacheninstanzen auf eine vertragliche Grundlage gestützt, wenngleich sie in diesem Zusammenhang auf Daten eines von ihr nicht geschlossenen Arbeitsvertrags verwiesen hat. Diese bloße Falschbezeichnung hat sie in der Berufungsinstanz klargestellt und damit keine weitergehende - prozessual als teilweise Klagerücknahme zu wertende - Erklärung abgegeben.

2. Mit § 21 Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 14. Dezember 2014 haben die Parteien die Regelungen der [X.] nicht einzelvertraglich und unabhängig von einem [X.] vereinbart.

a) § 21 Nr. 4 des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Sowohl Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch Einmalbedingungen können vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden (vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 12; zu den Maßstäben der Auslegung vgl. zB [X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 59; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 283).

b) Wie die am [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung ihrer Interessenlagen orientierte Auslegung ergibt, kommt § 21 Nr. 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags keine weitergehende Bedeutung zu als der eines - deklaratorischen - Verweises auf die gesetzlich angeordnete unmittelbare und zwingende Geltung von Betriebsvereinbarungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG). In Satz 2 der vereinbarten Bedingung drückt sich aus, dass den im Arbeitsvertrag ausdrücklich getroffenen Abreden bereits geschlossene Betriebsvereinbarungen vorgehen und sie der kollektiv-rechtlichen Abänderbarkeit durch noch abzuschließende Betriebsvereinbarungen unterliegen (Betriebsvereinbarungsoffenheit).

3. [X.] sind nicht wegen einer im Zusammenhang mit der [X.] einschließlich ihrer Regelungen der § 15, § 8 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 - ggf. im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB - anzunehmenden Gesamtzusage begründet. Dafür geben die Festlegungen der Präambel der [X.] 97 ebenso wenig her (vgl. ausf. [X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 161, 305) wie andere von der Klägerin angeführte Umstände. Es handelt sich nicht um außerhalb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände, die auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten losgelöst von der normativen Geltung der [X.] schließen lassen könnten.

4. Die Klägerin vermag die noch streitbefangenen Forderungen nicht auf eine betriebliche Übung zu stützen. Die Entgeltzahlungen der Beklagten erfolgten - für die Klägerin erkennbar - in Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung aus der [X.]. Die Klägerin konnte nicht berechtigterweise annehmen, dass sich die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten unabhängig vom Schicksal der [X.] auf unbegrenzte Zeit verpflichten wollte.

5. Schließlich besteht kein Anspruch nach § 611 BGB iVm. den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen. Zwar kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Senats in Fortführung der Theorie der [X.] bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Denn die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zB [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] - Rn. 13). Vorliegend ist aber der Anwendungsbereich der Theorie der [X.] nicht eröffnet. Ebenso wenig, wie diese Theorie Ansprüche auf der Grundlage eines mitbestimmungswidrig eingeführten Entgeltsystems vermittelt (dazu [X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] - Rn. 46 mwN, [X.]E 158, 44), vermag sie Ansprüche auf ein vom Betriebsrat kompetenzwidrig (mit-)gestaltetes Entgelt zu begründen.

        

    Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Fasbender    

        

    Berg    

                 

Meta

1 AZR 250/17

15.01.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 20. Oktober 2016, Az: 4 Ca 17735/15, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB, § 77 Abs 3 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2019, Az. 1 AZR 250/17 (REWIS RS 2019, 11533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11533

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.