Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.07.2019, Az. 1 AZR 384/17

1. Senat | REWIS RS 2019, 5446

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Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2017 - 26 Sa 1932/16 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2016 - 4 Ca 18005/15 - insgesamt abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über [X.] und Entgelterhöhungen.

2

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in [X.]. In ihrer [X.] Vertriebsfiliale ist die Klägerin als Verkäuferin teilzeitbeschäftigt. Die Parteien haben unter dem 18. Februar 2012 einen schriftlichen Arbeitsvertrag niedergelegt, dessen letzter Satz lautet:

        

„Dieser Vertrag ist nur in Verbindung mit der nachfolgenden [X.] gültig.“

3

Bis April 2008 war die Beklagte tarifgebundenes Mitglied im Landesverband des [X.]er Einzelhandels e.V., welcher mit der [X.] (bzw. vor deren [X.]ründung mit der [X.] und der [X.], Banken und Versicherungen - [X.] -) Tarifverträge mit einem [X.]eltungsbereich für Einzelhandelsbetriebe auf dem [X.]ebiet der Freien und Hansestadt [X.] geschlossen hat. Sie ist - und war - nicht Mitglied des [X.] bzw. seines Rechtsvorgängers, der mit [X.] neben dem Manteltarifvertrag für den [X.] Einzelhandel ([X.]) ua. den Tarifvertrag über [X.]ehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den [X.] Einzelhandel (TV-[X.]LA [X.]) vereinbart hat. Nach § 1 A. und B. [X.] und dem gleich lautenden § 1 A. und [X.] (in ihren jeweils ab 1. Juli 2011 gültigen Fassungen) umfassen die [X.]eltungsbereiche dieser Tarifverträge räumlich das [X.] und fachlich „alle Betriebe des Einzelhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich Dach- bzw. Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe.“

4

Die Vergütung der in der Filiale [X.] beschäftigten Arbeitnehmer - so auch die der Klägerin - richtete sich nach der von der Beklagten mit dem dort errichteten Betriebsrat mit Wirkung zum 1. März 1997 geschlossenen „[X.]“ ([X.]). Diese lautet auszugsweise:

        

Präambel          

        

Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines [X.]ehalts- und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und leistungsgerecht ist.

        

Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlußzeiten des Einzelhandels in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden.

        

Als [X.]rundlage wurden größtenteils bestehende Vereinbarungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die [X.] des [X.] in [X.] soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksichtigen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet mindestens zum [X.]punkt gültiger Tarifverhandlungen des Einzelhandels statt.

        

Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelungen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des Arbeitsvertrages (Individualvereinbarung).

        

Jedem [X.] wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeitsvertrag übergeben.

        

Die Bezeichnung des Arbeitnehmers als „[X.]“ ist dem gleichzusetzen.

        

…       

        

§ 8 Urlaubs- und [X.]            

        

[X.] zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Urlaubsgeld in Höhe von 62,5 % des [X.]ehaltes.

                 
        

Zahlungstermin ist spätestens der 31. Mai eines jeden Jahres. …

        

[X.] zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein [X.] in Höhe von 62,5 % des [X.]ehaltes.

        

Zahlungstermin ist spätestens der 30. November eines jeden Jahres. …

        

§ 15 [X.]ehaltstarif            

        

Die [X.]-[X.]ehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen [X.]er Tarifen.

        

In den Tarifen [X.]0, [X.]1, [X.]2

sind das [X.] 200,00

        

In dem Tarif

[X.]3    

sind das [X.] 300,00

        

In dem Tarif [X.]4a

sind das [X.] 400,00 und in [X.]4b [X.] 500,00

        

…       

                 
        

[X.]ehaltserhöhungen:

        

Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des [X.]arantiegehaltes.

        

In den Tarifen [X.]0, [X.]1, [X.]2

sind das [X.] 200,00

        

In dem Tarif

[X.]3    

sind das [X.] 300,00

        

In dem Tarif [X.]4a

sind das [X.] 400,00 und in [X.]4b [X.] 500,00

        

…       

        

[X.]ehaltsgruppen:

        

Die Tätigkeitsbereiche der [X.] werden verschiedenen [X.]ehaltsgruppen zugeordnet. ...“

5

Des Weiteren sind in § 15 [X.] mehrere [X.]ehaltsgruppen festgelegt, denen allgemeine Tätigkeitsmerkmale und die Aufzählung bestimmter beruflicher Funktionen vorangestellt sind. Jede [X.]ehaltsgruppe enthält eine Tabelle, in der ausgehend vom „[X.] laut [X.]“ [X.] als Entgelte angeführt sind. Die tabellarischen Auflistungen enthalten [X.]ehaltssteigerungen nach Berufsjahren. Die Tätigkeit der Klägerin war entsprechend der [X.]ehaltsgruppe [X.] 1 vergütet, welche nach der [X.] Entgelte in aufsteigender Höhe in Abhängigkeit von ein, zwei, drei, vier, fünf und sechs Berufsjahren vorsieht.

6

Die Beklagte kündigte die [X.] gegenüber dem Betriebsrat zum 31. Dezember 2014 und stellte die an die Erhöhung der Tarifentgelte des [X.]er Einzelhandels anknüpfenden Entgeltsteigerungen ebenso wie die [X.]zahlung ein. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Zahlung des [X.]es 2015 sowie für die [X.] vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 einer auf der Anerkennung von sechs Berufsjahren beruhenden Differenzvergütung verlangt und dies auf kollektivrechtliche sowie individualvertragliche Erwägungen gestützt.

7

Sie hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.531,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 141,95 Euro brutto seit dem 1. Juli 2015, aus 67,89 Euro brutto seit dem 1. August 2015, aus 40,55 Euro seit dem 1. September 2015, aus 141,95 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2015, aus 141,95 Euro brutto seit dem 1. November 2015 und aus 997,40 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat der - ursprünglich noch weiter gehenden - Klage stattgegeben. Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert, die Klage in Bezug auf ursprünglich noch geltend gemachte Entgelterhöhungen im Hinblick auf Steigerungen der Tarifentgelte abgewiesen und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat der Klage - soweit sie in die Revision gelangt ist - zu Unrecht entsprochen.

I. Das gilt zunächst für das zuerkannte Weihnachtsgeld 2015.

1. Ein Anspruch hierauf folgt nicht aus § 8 Unterabs. 2 der gekündigten [X.] 97. Diese Regelung entfaltet nach Beendigung der [X.] 97 keine Nachwirkung. Sie ist unwirksam. Das folgt daraus, dass sie sich auf die [X.]ehaltstarifregelung in § 15 [X.] 97 bezieht, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] unwirksam ist.

a) Das [X.] ist - im Zusammenhang mit den dem Senat nicht mehr zur Entscheidung anfallenden monatlichen Differenzvergütungen wegen der Tarifentgelterhöhungen für den [X.] Einzelhandel - zutreffend davon ausgegangen, dass § 15 [X.] 97 gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] verstößt. Das hat der Senat in mehreren parallel gelagerten Revisionsverfahren ausführlich begründet (zB [X.] 15. Januar 2019 - 1 [X.] - Rn. 12 bis 17). Im vorliegenden Streitfall gilt nichts Anderes.

b) Rechtsfolge des Verstoßes von § 15 [X.] 97 gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist seine Unwirksamkeit. Diese erstreckt sich - und das hat das [X.] verkannt - auch auf die Weihnachtsgeldfestlegungen des § 8 Unterabs. 2 [X.] 97. Ohne die [X.]ehaltstarifregelung in § 15 [X.] 97 stellen diese keine sinnvollen und in sich geschlossenen, praktikablen Bestimmungen mehr dar. Das Weihnachtsgeld ist mit einem auf das [X.]ehalt bezogenen prozentualen Anteil definiert („62,5 % des [X.]ehaltes“). Mit „[X.]ehalt“ haben die Betriebsparteien nicht an die individuelle Vergütung, sondern an das von ihnen in § 15 [X.] 97 ausgestaltete [X.]ehalt angeknüpft. Für einen anderen [X.] fehlt es an Anhaltspunkten. Ist aber § 15 [X.] 97 als Bezugspunkt der Urlaubs- und Weihnachtsgeldregelung unwirksam, betrifft dies zwangsläufig auch die Bezug nehmende Regelung. Damit kommt es nicht darauf an, ob § 8 [X.] 97 seinerseits gegen die [X.] verstößt oder - wie vom [X.] für das Weihnachtsgeld angenommen - im Hinblick auf eine „Sonderzuwendungen“ betreffende Öffnungsklausel im [X.] wirksam ist (§ 77 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

2. Vertragliche Ansprüche auf das Weihnachtsgeld scheiden gleichfalls aus.

a) Der Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2012 vermittelt - iVm. § 8 Unterabs. 2 [X.] 97 - keinen Anspruch. Das ergibt dessen Auslegung.

aa) Der letzte Satz des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine [X.]eschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 B[X.]B. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 B[X.]B. Sowohl Allgemeine [X.]eschäftsbedingungen als auch Einmalbedingungen können vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden (vgl. [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 12; zu den Maßstäben der Auslegung vgl. zB [X.] 5. März 2013 - 1 [X.] - Rn. 59; 19. Mai 2010 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.]E 134, 283).

bb) Mit der Klausel, dass der Arbeitsvertrag „nur in Verbindung mit der nachfolgenden [X.] gültig“ ist, haben die Parteien - anders als es der bloße Wortlaut nahe legt - keine Bedingung für die Wirksamkeit ihres Vertragsschlusses formuliert. In ihr drückt sich vielmehr der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung ihrer Interessenlagen aus, dass sämtliche im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbarten Abreden der (kollektivrechtlichen) Abänderbarkeit durch die für den [X.] Betrieb geschlossene [X.] 97 unterliegen.

b) Das [X.] ist nicht wegen einer im Zusammenhang mit der [X.] 97 einschließlich ihrer Regelungen des § 8 Unterabs. 2 - ggf. im Wege der Umdeutung nach § 140 B[X.]B - anzunehmenden [X.]esamtzusage begründet. Dafür geben die Festlegungen der Präambel der [X.] 97 ebenso wenig her (vgl. ausf. [X.] 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 25 ff., [X.]E 161, 305) wie andere von der Klägerin angeführte Umstände. Es handelt sich nicht um außerhalb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände, die auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten losgelöst von der normativen [X.]eltung der [X.] 97 schließen lassen könnten.

c) Die Klägerin vermag die in der Revision noch streitbefangene Weihnachtsgeldforderung nicht auf eine betriebliche Übung zu stützen, nach der die Beklagte ein jährliches Weihnachtsgeld gewährt hat. Das erfolgte - für die Klägerin erkennbar - in Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung aus der [X.] 97. Die Klägerin konnte nicht berechtigterweise annehmen, dass sich die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten unabhängig vom Schicksal der [X.] 97 auf unbegrenzte Zeit verpflichten wollte.

d) Schließlich besteht kein Anspruch nach § 611 B[X.]B iVm. den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen. Zwar kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Senats in Fortführung der Theorie der [X.] bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der [X.]rundlage der zuletzt mitbestimmungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Denn die im Arbeitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von [X.]esetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zB [X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] - Rn. 13). Vorliegend ist aber der Anwendungsbereich der Theorie der [X.] nicht eröffnet. Ebenso wenig, wie diese Theorie Ansprüche auf der [X.]rundlage eines mitbestimmungswidrig eingeführten Entgeltsystems vermittelt (dazu [X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] - Rn. 46 mwN, [X.]E 158, 44), vermag sie Ansprüche auf ein vom Betriebsrat kompetenzwidrig (mit-)gestaltetes Entgelt zu begründen.

II. Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen - an das sechste Berufsjahr der [X.]ehaltsgruppe [X.] 1 nach der [X.] 97 anknüpfende - Differenzentgelt.

1. Der insoweit geltend gemachte Zahlungsanspruch kann nicht auf § 15 [X.] 97 gestützt werden. Diese Vorschrift ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] unwirksam. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass die Betriebsparteien mit der Festlegung von [X.]„anstiegen“ einen (bloßen) [X.] festgelegt haben, was nicht gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoße, weil dies als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] nicht der [X.] unterliege und - mangels Bindung der Beklagten an die [X.] [X.] - auch nicht dem Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangssatz [X.] unterfiele. Hierfür fehlt es ersichtlich an einer irgendwie gearteten systematischen Vergütungsrelation. Mit den - in numerischer Höhe ausgedrückten - berufsjahresabhängigen Entgelten haben die Betriebsparteien vielmehr absolute Entgelthöhen geregelt; zudem ließen sich ihre Festlegungen hierzu nicht von den absoluten Entgeltbeträgen losgelöst aufrechterhalten.

2. Für einen auf vertragliche [X.]esichtspunkte gestützten Anspruch gilt das zu I 2 Ausgeführte entsprechend.

        

    Schmidt    

        

    Ahrendt    

        

    [X.]    

        

        

        

    Berg    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 384/17

16.07.2019

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 20. Oktober 2016, Az: 4 Ca 18005/15, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.07.2019, Az. 1 AZR 384/17 (REWIS RS 2019, 5446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5446

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