Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2024, Az. 10 AZR 33/23

10. Senat | REWIS RS 2024, 1099

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Gegenstand

Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Schriftformgebot bei Nebenabrede - ablösende Betriebsvereinbarung - tarifvertraglicher Regelungsvorrang - Umdeutung


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. November 2022 - 5 [X.]/22 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf ein übertarifliches Urlaubsgeld für das Kalenderjahr 2021.

2

Der Kläger ist bei der [X.], welche seit 1978 Mitglied im [X.] ([X.]) ist, seit dem 1. September 1990 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Anwendung des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe ([X.]). Dieser bestimmte unter § 4 Abs. 2 Satz 1:

        

„Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.“

3

Bis einschließlich 1992 zahlte die Beklagte den bei ihr beschäftigten Arbeitern ein Urlaubsgeld ausschließlich nach Maßgabe des Tarifvertrags über ein Urlaubsgeld für Arbeiter vom 16. März 1977 ([X.]), welcher in der Fassung vom 26. Mai 1992 eine Zahlung in Höhe von 650,00 DM vorsah. In diesem Tarifvertrag war unter § 3 geregelt:

        

„Wird dem Arbeiter aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Arbeitsvertrag oder aus einem sonstigen Grunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung vom Arbeitgeber oder aus Mitteln des Arbeitgebers gewährt, ist der dem Arbeiter zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld nach diesem Tarifvertrag anzurechnen. …“

4

Unter dem 30. September 1992 richtete der damalige Geschäftsführer der [X.] ein Schreiben mit dem Betreff „Gewährung eines [X.] an die Beschäftigten der [X.]“ an alle Mitarbeiter/innen. Dieses hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter,

        

seit dem 1. Januar d. J. ist die F GmbH Tochter-Unternehmen der D AG. …

        

Für die bei der F GmbH in Vollzeit- oder Teilzeitarbeitsverhältnissen (nicht geringfügig Beschäftigte) tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter galt es, noch eine Regelung über die Gewährung eines [X.] zu treffen. …

        

Ich habe dazu dem Vorstand einen konkreten Vorschlag unterbreitet, der für die einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgende Regelung vorsieht:

        

1.    

Auf jederzeitigen Widerruf wird die F GmbH ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab 1993 ein Urlaubsgeld zahlen.

        

2.    

Der tarifliche Anspruch auf Gewährung eines [X.] wird auf die Leistung der F GmbH angerechnet.

        

3.    

[X.] wird nur voll- oder teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt, die mindestens zwölf Monate vor dem Monat der Gewährung des [X.] ununterbrochen bei der F GmbH beschäftigt waren.

        

4.    

Die Gewährung des [X.] ist von der weiteren Verbesserung des Betriebsergebnisses abhängig.

        

5.    

Die Höhe des [X.] für die schon bei der Gesellschaft beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist unter Anrechnung eines noch zu bestimmenden Teiles der Vergütung wie folgt gestaffelt:

                          

1993 = 35 %

        
                          

…       

        
                          

1997 = 100 %

        
                 

…       

        

Die weiteren Einzelheiten über das Urlaubsgeld werden nach Abstimmung mit dem Betriebsrat bekanntgegeben.

        

Ich glaube, daß mit dieser Regelung eine gute Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Geschäftsführung der F GmbH gegeben ist.

        

…“    

5

Ab dem [X.] zahlte die Beklagte ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sodann ein übertarifliches Urlaubsgeld nach der in diesem Schreiben genannten Staffelung.

6

Am 25. November 1999 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat mit Wirkung zum 1. Dezember 1999 eine „Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Urlaubsgeld“ ([X.]), die im Wesentlichen folgende Regelungen beinhaltete:

        

„§ 1   

Anspruchsvoraussetzungen

        

(1)     

Nachstehende Regelungen gelten nur für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, nicht dagegen für geringfügig Beschäftigte.

        

(2)     

Alle [X.], die vor dem 01.01.2000 bereits in einem Arbeitsverhältnis bei der F GmbH standen, erhalten ab dem [X.] in jedem Jahr ein übertarifliches Urlaubsgeld, wenn sie am 01.07. eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis stehen und mindestens 12 Monate vor diesem Stichtag ununterbrochen bei der F GmbH beschäftigt waren. …

        

(3)     

Für alle anderen [X.] gelten die tarifvertraglichen Regelungen nach [X.]/[X.] II.

        

§ 2     

Höhe des [X.]

        

[X.] beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer vor dem jeweils 01.07. von mindestens

                 

…       

        
                 

60 Monaten

100 % der monatlichen festen Bezüge.

        

§ 3     

Auszahlung

        

[X.] wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt.

        

…“    

7

Vor dem Hintergrund der Ablösung des [X.] sowie der diesen ergänzenden Tarifverträge durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]), welcher die Zahlung eines [X.] nach dem Auslaufen der diesbezüglichen Übergangsregelungen im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) mit Wirkung zum 1. Januar 2007 nicht mehr vorsieht, vereinbarten die Betriebsparteien am 20. November 2006 einen Zusatz zur [X.]. In dieser Zusatzvereinbarung war geregelt, dass das Urlaubsgeld der unter den Geltungsbereich der [X.] fallenden Beschäftigten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 um den bis dahin gewährten tariflichen Teil (im Fall des [X.] zuletzt 332,34 [X.]) gekürzt wird. Auf dieser Basis leistete die Beklagte in den Folgejahren mit der Entgeltabrechnung für den Monat Juli ein Urlaubsgeld an den Kläger, letztmalig im [X.] in Höhe von 3.505,12 [X.] brutto. Der Betrag setzte sich aus dem Grundentgelt und verschiedenen weiteren Entgeltbestandteilen zusammen. Die Beklagte kündigte die [X.] gegenüber dem Betriebsrat mit Wirkung zum 30. Juni 2021 und setzte die Belegschaft mit Schreiben vom 31. März 2021 hiervon in Kenntnis.

8

Mit seiner Klage begehrt der Kläger - nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung - die Zahlung des [X.] für das [X.] in Höhe eines Monatsentgelts nach unstreitiger Berechnung, gekürzt um den früheren tariflichen Anspruch. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne über das [X.] hinaus die Zahlung eines [X.] aus fortbestehenden Zusagen der [X.], hilfsweise aus betrieblicher Übung beanspruchen. Das tarifliche Schriftformerfordernis stehe der Verpflichtung aus einer Gesamtzusage nicht entgegen. Eine Widerruflichkeit der Leistung sei nicht wirksam vereinbart. Die [X.] und die Zusatzvereinbarung seien von Anfang an wegen des Verstoßes gegen die tarifliche Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam gewesen. Dem Gesamtkontext sowie Aussagen des Geschäftsführers auf einer Betriebsversammlung aus dem [X.] sei der Wille der Arbeitgeberin zu entnehmen, den langjährig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung weiterhin ein Urlaubsgeld zu zahlen. Jedenfalls mit Einführung des [X.] sei die durch die Zusatzvereinbarung modifizierte [X.] unwirksam geworden, so dass ein Anspruch aus einer vorangegangenen Gesamtzusage oder einer betrieblichen Übung wieder auflebe bzw. nunmehr eine Umdeutung der Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage vorzunehmen sei.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Urlaubsgeld für das [X.] in Höhe von 3.507,43 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2021 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine etwaige Gesamtzusage aus dem [X.] sei bereits formnichtig. Selbst wenn sich hieraus ein Anspruch ergäbe, sei dieser durch die [X.] abgelöst worden. Die [X.] und die Zusatzvereinbarung könnten auch im Fall ihrer Unwirksamkeit nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden. Ein dauerhafter Bindungswille ohne Kündigungsmöglichkeit habe nicht bestanden, was bereits das im Schreiben vom 30. September 1992 angesprochene Widerrufsrecht zeige. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe nicht, da sie - die Beklagte - nur ihrer Verpflichtung aus der [X.] und der Zusatzvereinbarung nachgekommen sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat die Beklagte „die im Schreiben vom 30. September 1992 gemachte Zusage eines [X.] mit Wirkung für die Zukunft“ widerrufen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren - nach Rücknahme eines Feststellungsantrags - unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

I. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines [X.] für das Jahr 2021 ergibt sich weder aus einer vor Abschluss der [X.] zustande gekommenen (widerruflichen) [X.] noch aus betrieblicher Übung. Der zunächst auf Grundlage einer [X.] entstandene Anspruch auf ein Urlaubsgeld, zu dessen Höhe und Zusammensetzung allerdings sowohl Vortrag des [X.] als auch Feststellungen der Vorinstanzen fehlen, ist durch die [X.] abgelöst worden. Der aus dieser folgende Anspruch ist spätestens durch die Kündigung der Betriebsvereinbarung mit Wirkung zum 30. Juni 2021 erloschen. Eine Umdeutung der [X.] iVm. der Zusatzvereinbarung in eine (erneute) [X.] kommt nicht in Betracht.

1. Ein Anspruch auf Fortzahlung des [X.] für das Jahr 2021 folgt nicht aus einer [X.]. Zwar kann im Vollzug der im Schreiben vom 30. September 1992 angekündigten Regelung durch die auf dieser Grundlage erfolgte gestaffelte Auszahlung eines [X.] an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der [X.] - auch wenn Feststellungen zu dessen genauer Zusammensetzung fehlen - eine [X.] der Arbeitgeberin erblickt werden. Auch steht das tarifliche Schriftformerfordernis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] II der Entstehung des Anspruchs nicht entgegen. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende [X.] ist jedoch durch die [X.] vom 25. November 1999 abgelöst worden.

a) Eine [X.] ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme des in der Erklärung enthaltenen Antrags iSv. § 145 BGB wird dabei nicht erwartet und es bedarf ihrer auch nicht. Das in der Zusage liegende Angebot wird gemäß § 151 Satz 1 BGB angenommen und ergänzender Inhalt des Arbeitsvertrags. Die Arbeitnehmer - auch die nachträglich in den Betrieb eintretenden - erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die zugesagten Leistungen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dabei wird die [X.] bereits dann wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Auf dessen konkrete Kenntnis kommt es nicht an ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 50 [X.], [X.]E 165, 132). Ob es sich um eine [X.] handelt und welchen Inhalt sie hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer [X.] durch das [X.] unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 47, [X.]E 165, 168; 23. Mai 2007 - 10 [X.] - Rn. 16).

b) Danach durften die Arbeitnehmer die Umsetzung der im Schreiben vom 30. September 1992 bekannt gemachten beabsichtigten Regelung ab dem [X.] - anders als das [X.] annimmt - als [X.] verstehen. Dem tatsächlichen Zahlungsverhalten der [X.] kann hingegen kein hiervon unabhängiger Verpflichtungstatbestand im Sinn einer betrieblichen Übung entnommen werden.

[X.]) Zutreffend führt das [X.] zunächst aus, dass das Schreiben selbst nur die Mitteilung einer beabsichtigten Regelung enthält, die der Abstimmung mit dem Vorstand der Gesellschafterin, der [X.], sowie hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Abstimmung mit dem Betriebsrat bedurfte, was sich aus den einleitenden Sätzen und dem vorletzten Absatz des Schreibens ergibt. Jedoch wird sowohl aus der Einleitung des Schreibens, wonach es „galt“, für die bei der [X.] tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch eine Regelung über die Gewährung des [X.] zu treffen, als auch aus der abschließenden Formulierung, dass mit dieser Regelung eine Grundlage für eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Belegschaft und der Geschäftsführung geschaffen werden solle, deutlich, dass die Geschäftsleitung mit Annahme des Vorschlags durch den Vorstand der Gesellschafterin die Einführung einer entsprechenden - widerruflichen - Regelung nach Abstimmung der Einzelheiten mit dem Betriebsrat beabsichtigte. Anderenfalls hätte es vor der Abstimmung des konkreten Vorschlags mit der Muttergesellschaft und dem Betriebsrat einer Bekanntgabe der beabsichtigten Regelungen an die Belegschaft nicht bedurft. Abweichende Regelungen wurden im [X.] an die Bekanntgabe des Schreibens nicht kommuniziert. Die in der Folgezeit ab 1993 erfolgte Auszahlung des [X.] nach der im Schreiben vom 30. September 1992 genannten Staffelung konnten die Arbeitnehmer der [X.] daher nur so verstehen, als habe sich die Beklagte - wenn auch widerruflich und in Abstimmung mit dem Betriebsrat - entsprechend der angekündigten Regelung zur Zahlung eines übertariflichen [X.] verpflichten wollen. Auch die tatsächliche Praxis des Vollzugs einer (hier zunächst nur angekündigten) vertraglichen Regelung durch die vertragschließenden Parteien kann Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen enthalten und somit für die Auslegung von Bedeutung sein (vgl. [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] - Rn. 26; 7. Juni 2006 - 4 [X.] - Rn. 43 [X.]).

bb) Darüber hinaus ist für eine vom Inhalt des Schreibens unabhängige unwiderrufliche Zusage der Arbeitgeberin in Gestalt einer betrieblichen Übung kein Raum.

(1) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen ([X.]Rspr., zuletzt zB [X.] 25. Januar 2023 - 10 [X.] - Rn. 11 [X.]). Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden ([X.]Rspr., zB [X.] 17. August 2021 - 1 [X.] - Rn. 39; 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 52 [X.], [X.]E 170, 172; 23. August 2017 - 10 [X.] - Rn. 18). Dabei trägt nicht der Arbeitgeber die Darlegungslast dafür, dass er für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich glaubte, die betreffenden Leistungen in Erfüllung einer (zB tarifvertraglichen) Verpflichtung erbringen zu müssen. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Fall der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Leistungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen verpflichtet zu sein (vgl. [X.] 17. August 2021 - 1 [X.] - [X.]O; 18. März 2020 - 5 [X.] - [X.]O).

(2) Vorliegend sind Anhaltspunkte für die Annahme, die Arbeitgeberin habe sich unabhängig von der mit Schreiben vom 30. September 1992 angekündigten widerruflichen Regelung verpflichten wollen, dauerhaft ein Urlaubsgeld in Höhe eines [X.] zu leisten, weder vorgetragen noch erkennbar. Dagegen spricht bereits die Auszahlung des [X.] nach Maßgabe der im Schreiben vom 30. September 1992 genannten Staffelung ab dem [X.]. Mit der Auszahlung hat die Beklagte lediglich das im vormaligen Schreiben angekündigte Verhalten praktiziert und damit keine über deren Inhalt hinausgehende betriebliche Übung begründet.

c) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hindert das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] II die Wirksamkeit der Zusage nicht. Es handelt sich bei der Zusage eines übertariflichen [X.] nicht um eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag im Tarifsinn.

[X.]) Nach den Feststellungen des [X.]s haben die Parteien im Arbeitsvertrag aus dem [X.] die Anwendung des [X.] II vereinbart. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] II (jetzt § 2 Abs. 3 Satz 1 [X.]) sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Es handelt sich um eine gesetzliche Schriftform iSd. § 125 Satz 1, § 126 BGB. Ihre Missachtung hat die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge ([X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.]/17 - Rn. 52 [X.], [X.]E 165, 168; 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 137, 221; 1. Dezember 2004 - 7 [X.]/04 - zu I 4 b bb der Gründe, [X.]E 113, 64).

bb) Bei der Zusage eines übertariflichen [X.] an die gesamte Belegschaft handelt es sich nicht um eine Nebenabrede iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] II, sondern um eine Abrede, die im Zusammenhang mit den Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis steht, welche nach § 4 Abs. 1 [X.] II formlos vereinbart und abgeändert werden können (vgl. zu § 4 Abs. 1 [X.] [X.] 25. Juli 1996 - 6 [X.] - zu I 1 b der Gründe, [X.]E 83, 338).

(1) Nebenabreden im Sinn dieser Tarifvorschriften sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen ([X.] 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 34 ff., [X.]E 137, 221). Bei Vereinbarungen über die beiderseitigen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB, insbesondere bei Abreden über die Arbeitsvergütung und die Arbeitsleistung, handelt es sich hingegen nicht um Nebenabreden im Sinn tariflicher Formvorschriften. Solche Vereinbarungen betreffen vielmehr [X.] des Arbeitsverhältnisses. Die Zusage einer höheren Arbeitsvergütung als der tariflich vorgesehenen Vergütung betrifft die Vergütungspflicht und damit eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vergleich zur tariflichen Vergütung ein höheres laufendes Arbeitsentgelt zahlt oder beispielsweise zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt eine höhere Leistung erbringt als die tariflich vorgesehene Sondervergütung. In beiden Fällen liegt eine übertarifliche Vergütung vor ([X.]Rspr., vgl. zB [X.] 1. April 2009 - 10 [X.] - Rn. 18 [übertarifliche Weihnachtszuwendung]; 4. Juni 2008 - 4 [X.]/07 - Rn. 34 ff.; 25. Juli 1996 - 6 [X.] - [X.]E 83, 338 [[X.]]; 7. Juli 1999 - 10 [X.] - zu II 4 a der Gründe [Sondervergütung für die Bedienung einer Heizungsanlage]).

(2) Nach diesen Grundsätzen stellt die Zusage eines übertariflichen [X.] keine Nebenabrede dar. Es handelt sich um die Vereinbarung einer das tarifliche Urlaubsgeld seinerzeit deutlich übersteigenden und mit dem Entgelt für den Monat Juli geleisteten Sonderzahlung, die im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis erbracht wird und sich in der Endstufe an der Höhe des [X.] orientiert. Die Leistung war daher den Hauptpflichten der hiesigen Arbeitgeberin nach § 611 Abs. 1 BGB (jetzt § 611a Abs. 2 BGB) zuzuordnen.

d) Gleichwohl kann der Kläger einen Anspruch auf Fortzahlung des übertariflichen [X.] nicht aus einer vor Abschluss der [X.] zustande gekommenen [X.] stützen. Diese ist durch die [X.] wirksam abgelöst worden und lebt nach deren Kündigung nicht wieder auf.

[X.]) Eine vertragliche Regelung - hier durch [X.] entstanden - kann „betriebsvereinbarungsoffen“ gestaltet sein, wenn sie einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalt der Ablösung durch eine spätere Betriebsvereinbarung enthält. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und kommt namentlich bei betrieblichen Einheitsregelungen und [X.]n in Betracht ([X.]Rspr., vgl. [X.] 16. September 1986 - [X.] 1/82 - zu [X.] 1 c der Gründe, [X.]E 53, 42; 16. November 2011 - 10 [X.] - Rn. 15 f.; vgl. zur Frage der Betriebsvereinbarungsoffenheit bei der Gestaltung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einerseits zB [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 64 ff. [X.], [X.]E 165, 132; andererseits [X.] 11. April 2018 - 4 [X.] - Rn. 47 ff., [X.]E 162, 293).

bb) An einer ausdrücklichen Regelung in der erteilten [X.] fehlt es zwar. Vorliegend ergibt sich aber aus dem Regelungsgegenstand, dem Widerrufsvorbehalt und dem ausdrücklichen Hinweis auf eine Bekanntgabe weiterer Einzelheiten nach Abstimmung mit dem Betriebsrat, dass die Zusage einer Abänderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich ist.

(1) Die Arbeitgeberin hat mit dem Schreiben vom 30. September 1992 und dessen Umsetzung eine betriebseinheitliche Regelung geschaffen, die den Anspruch der Beschäftigten auf ein übertarifliches Urlaubsgeld abhängig von der Dauer der vor dem Auszahlungsmonat jeweils zurückgelegten Betriebszugehörigkeit gestaltet (vgl. Ziff. 3 u. Ziff. 5 Satz 2 des Schreibens vom 30. September 1992). Danach ist ein kollektiver Tatbestand gegeben, der - soweit die Verteilung des hierfür von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Finanzierungsvolumens betroffen ist - das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung berührt, sofern eine abschließende tarifliche Regelung nicht besteht. Nach der Konzeption des § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] hängt das Mitbestimmungsrecht nicht vom Geltungsgrund der Entgeltleistung, sondern nur vom Vorliegen eines kollektiven Tatbestands ab ([X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] - Rn. 37 [X.], [X.]E 158, 44; vgl. auch [X.] 23. August 2017 - 10 [X.] - Rn. 26 ff.). Dementsprechend hat die Beklagte im vorletzten Absatz des Schreibens vom 30. September 1992 die Abstimmung weiterer Einzelheiten mit dem Betriebsrat angekündigt. Damit war für die Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger eindeutig erkennbar, dass die von der Arbeitgeberin zu erbringenden Leistungen in Abstimmung mit dem Betriebsrat aus- und umgestaltet werden können (vgl. zu einem ähnlichen Hinweis [X.] 15. Februar 2011 - 3 [X.] - Rn. 47; 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe).

(2) Darüber hinaus hat sich die Arbeitgeberin nicht nur eine Abstimmung mit dem Betriebsrat hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, sondern auch einen jederzeitigen Widerruf der Leistung vorbehalten. Die Arbeitnehmer mussten daher mit einer Anpassung oder Änderung der Regelung, ggf. auch mit einer verschlechternden Regelung durch betriebliche Normen oder sogar mit einer vollständigen Einstellung der Zahlung für die Zukunft rechnen.

cc) Die [X.] wurde durch die [X.] mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zum 1. Dezember 1999 abgelöst.

(1) Die [X.] betraf denselben Regelungsgegenstand wie die [X.]. Sie regelte den Anspruch auf ein übertarifliches Urlaubsgeld dem Grund und der Höhe nach umfassend und beschränkte diesen gleichzeitig auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 2000 in den Betrieb eingetreten sind.

(2) Die Betriebsvereinbarung verstieß zum insoweit allein maßgeblichen Ablösungszeitpunkt nicht - wie vom Kläger angenommen - gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.]. Ob ein Verstoß gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] nach Ablösung des [X.] II und der diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträge durch den [X.] zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegen hat und die [X.] mit Wirkung für die Zukunft unwirksam geworden ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Ein wirksam abgelöster Anspruch lebt nach einem etwaigen [X.]öschen des betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchs nicht mehr auf. Weitere Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich.

(a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Regelung in § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] verdeutlicht, dass es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibt, ob sie ergänzende Betriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt; auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers kommt es nicht an. Der Verstoß gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung. Allerdings greift diese nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 [X.] der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen ([X.]Rspr., vgl. etwa [X.] 17. August 2021 - 1 [X.] - Rn. 19; 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 41 [X.], [X.]E 167, 264).

(b) Danach wurde der Regelungsgegenstand der [X.] zum Ablösungszeitpunkt nicht von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfasst. Die im [X.] enthaltenen Regelungen standen nicht entgegen. Vielmehr ließ dieser Tarifvertrag den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein übertarifliches Urlaubsgeld zu.

([X.]) Der Betrieb der [X.] unterfiel dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des [X.]. Der Tarifvertrag enthält selbst keine ausdrückliche Bestimmung seines fachlichen und räumlichen Geltungsbereichs. Er gilt nach seinem Anwendungsbereich für die unter den Geltungsbereich des [X.] II f[X.]den Arbeiter. Nach § 1 Abs. 1 Buch[X.]a [X.] II gilt dieser Tarifvertrag für Arbeiter, die in einem Arbeitsverhältnis zu Mitgliedern der Arbeitgeberverbände stehen, die der [X.] angehören. Darüber hinaus sind Flughafenbetriebe in § 2 Abs. 1 Buch[X.]d [X.] II ausdrücklich aufgeführt.

(bb) Die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] greift jedoch vorliegend nicht, weil § 3 [X.] eine Öffnungsklausel iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] enthält.

([X.]a) Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Dies muss nicht wörtlich geschehen. Die Zulassung muss im Tarifvertrag nur deutlich zum Ausdruck kommen ([X.]Rspr., vgl. zB [X.] 17. Januar 2012 - 1 [X.] - Rn. 27; 9. Dezember 2003 - 1 [X.] - zu [X.] 1 c der Gründe; 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 1 a cc der Gründe, [X.]E 103, 187).

(bbb) Hier haben die Tarifvertragsparteien den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen über ein Urlaubsgeld zugelassen. Sie haben dies zwar nicht wörtlich getan, aus der Anrechnungsbestimmung unter § 3 TV Urlaubsgeld folgt aber mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass der Abschluss von Betriebsvereinbarungen erlaubt ist. Das ergibt die Auslegung des [X.] (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. die [X.]Rspr., zB [X.] 22. Februar 2023 - 10 [X.] - Rn. 42).

§ 3 [X.] setzt die tatsächliche Zahlung eines [X.] oder einer ihrer Art nach entsprechenden Leistung aufgrund örtlicher oder betrieblicher Regelung, aufgrund betrieblicher Übung, nach dem Arbeitsvertrag oder aus einem sonstigen Grund ausdrücklich voraus und bestimmt deren Anrechnung auf die tarifliche Leistung. Die Anrechnung bewirkt - soweit sie sich mit der tariflichen Leistung deckt - gemäß § 362 Abs. 1 BGB die Erfüllung der tariflichen Leistung. Lässt die Tarifnorm jedoch die Erfüllung des tariflichen Anspruchs durch eine betrieblich geregelte Urlaubsgeldzahlung zu, liegt darin auch eine Gestattung, eine übertarifliche Leistung durch eine Betriebsvereinbarung zu regeln (vgl. zu ähnlichen [X.] bereits [X.] 29. Oktober 2002 - 1 [X.] - zu I 1 a cc der Gründe, [X.]E 103, 187; 20. Februar 2001 - 1 [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 97, 44).

Die Vorschrift kann auch nicht einschränkend dahin ausgelegt werden, dass mit der Gewährung eines [X.] aufgrund betrieblicher Regelung nur eine betriebliche Übung oder eine [X.] gemeint ist. Dem steht bereits entgegen, dass die betriebliche Übung in der Aufzählung der Anspruchsgrundlagen in § 3 [X.] gesondert aufgeführt und gleichrangig neben „örtlichen und betrieblichen Regelungen“ genannt ist. Auch die Bestimmung, wonach auch Leistungen „aus einem sonstigem Grunde“ anzurechnen sind, macht deutlich, dass die Regelung jegliche Anspruchsgrundlagen einzelvertraglicher und kollektiver Art erfassen wollte (vgl. auch [X.] 24. Juni 1980 - 6 [X.] 1020/78 - zu II 4 a der Gründe, [X.]E 33, 229 [Leistung aus einer Dienstvereinbarung]). Die Regelung zielt damit ersichtlich darauf ab, zum einen eine Mehrfachbelastung des Arbeitgebers zu vermeiden und zum anderen günstigere freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die über die tariflich abgesicherte Sonderzahlung hinausgehen, zu erhalten. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Regelung in § 3 [X.] erforderlich gewesen sei, weil vor Inkrafttreten der Tarifverträge über ein Urlaubsgeld im kommunalen Bereich in gewissem Umfang bereits Urlaubsgeld gezahlt wurde (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.] Stand April 2007 [X.] § 3 [X.]. 1), steht dieser Umstand der Auslegung als Öffnungsklausel nicht entgegen. Die Norm beschränkt ihren Anwendungsbereich schon ihrem Wortlaut nach nicht auf betriebliche Regelungen, die vor Inkrafttreten des [X.] Grundlage für die Gewährung von Urlaubsgeld waren (vgl. zu diesem Aspekt [X.] 20. Februar 2001 - 1 [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 97, 44).

[X.]) Mit Inkrafttreten der [X.] ist der Anspruch auf Zahlung eines [X.] aus der vormaligen [X.] erloschen. Mit dieser Betriebsvereinbarung wurden die zuvor auf vertraglicher Grundlage gewährten Leistungen normativ hinsichtlich des [X.] der Anspruchsberechtigten und der Anspruchsvoraussetzungen abschließend neu gestaltet. Dabei gilt zwischen der [X.] und der sie ablösenden Betriebsvereinbarung die Zeitkollisionsregel. Die Betriebsvereinbarung tritt an die Stelle der bisherigen individualrechtlichen Regelung ([X.] 17. Juli 2012 - 1 [X.] 476/11 - Rn. 32, [X.]E 142, 294). Die Betriebsparteien haben den zunächst auf der [X.] beruhenden Anspruch durch die [X.] nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft auf eine neue Grundlage gestellt. Auf einen etwaigen späteren Verstoß der [X.] gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] mit Inkrafttreten des [X.] kommt es für die Frage der Ablösung nicht an.

2. Ein Anspruch auf Fortzahlung des [X.] folgt nicht aus der gekündigten [X.] iVm. der Zusatzvereinbarung. Deren fortbestehende Wirksamkeit nach Inkrafttreten des [X.] unterstellt, kann der Kläger unmittelbar hieraus keinen - auch keinen anteiligen - Anspruch herleiten. Die Beklagte hat die Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 5 [X.] unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist wirksam zum 30. Juni 2021 gekündigt und die übertariflichen Leistungen, die alleiniger Gegenstand der [X.] waren, damit vollständig eingestellt. Die [X.] wirkt - wie bereits das [X.] zutreffend angenommen hat - nicht gemäß § 77 Abs. 6 [X.] nach (vgl. zum Ganzen [X.] 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 19 f. [X.], [X.]E 135, 382). Aus der gekündigten Betriebsvereinbarung leitet der Kläger zuletzt auch keinen Anspruch mehr her.

3. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine Umdeutung der [X.] in eine [X.] stützen. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die [X.] iVm. der Zusatzvereinbarung mit der Ablösung des [X.] II und der diesen ergänzenden Tarifverträge zum 1. Oktober 2005 (vgl. § 2 Abs. 1 [X.] iVm. der Übergangsregelung nach § 20 Abs. 3 [X.] idF vom 13. September 2005) bzw. mit Inkrafttreten des § 20 [X.]/[X.] zum 1. Januar 2007 (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 Buch[X.]a [X.]) gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 [X.] verstoßen hat und damit unwirksam geworden ist. Auch eine spätere Unwirksamkeit der [X.] unterstellt, kommt eine Umdeutung dieser Betriebsvereinbarung in eine [X.] nach § 140 BGB nicht in Betracht. Auch davon sind die Vorinstanzen mit zutreffender Begründung ausgegangen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist es allerdings nicht ausgeschlossen, eine unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine [X.] umzudeuten. [X.] einer solchen Umdeutung bildet dabei nicht die Betriebsvereinbarung selbst als kollektives Gestaltungsmittel. Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur die auf ihren Abschluss gerichtete Erklärung des Arbeitgebers sein. Die Umdeutung einer solchen Erklärung in eine vertragliche Zusage erfordert allerdings besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, seinen Arbeitnehmern die in dieser vorgesehenen Leistungen zu gewähren. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber von einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung nach § 77 Abs. 5 [X.] ohne Grund jederzeit lösen kann. Eine Änderung der Arbeitsverträge - zu deren Inhalt eine [X.] wird - kann hingegen nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer oder durch - gerichtlich überprüfbare - Änderungskündigung erfolgen. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Rechtsbindungswille kann vor allem nicht aus den in der Betriebsvereinbarung selbst getroffenen Regelungen abgeleitet werden. Er muss sich aus außerhalb der Betriebsvereinbarung liegenden Umständen ergeben und auf einen von der Betriebsvereinbarung losgelösten Verpflichtungswillen des Arbeitgebers gegenüber [X.] oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gerichtet sein (vgl. [X.] 9. November 2021 - 1 [X.] 206/20 - Rn. 26; 23. Januar 2018 - 1 [X.] 65/17 - Rn. 27 [X.], [X.]E 161, 305).

b) Einem unbedingten Rechtsbindungswillen der [X.] stehen bereits die betriebsvereinbarungsoffene Gestaltung der vorangegangenen [X.] sowie der Umstand, dass die Beklagte sich mit der vorangegangenen Regelung nur widerruflich zur Gewährung eines übertariflichen [X.] verpflichten wollte, entgegen. Daran ändern auch etwaige Äußerungen des Geschäftsführers in einer Betriebsversammlung vor Abschluss der [X.], die vor dem Hintergrund der vorangegangenen Regelung gesehen werden müssen, nichts. Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Abschluss der [X.] habe dem Zweck gedient, der „[X.]“ weiterhin ein Urlaubsgeld zu gewähren und nicht mit sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge schließen zu müssen, wird aus diesem Vortrag vielmehr deutlich, dass sich die Beklagte in Kenntnis der unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten gerade für eine - jederzeit kündbare - Betriebsvereinbarung entschieden hat. Dies gilt auch, soweit die Beklagte - wie vom Kläger betont - mit der Betriebsvereinbarung den bisherigen Besitzstand der langjährig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichern wollte. Der Kläger übersieht, dass die Beklagte ihren Beschäftigten vor Abschluss der Betriebsvereinbarung mit Schreiben vom 30. September 1992 nur eine jederzeit widerrufliche Zahlung von Urlaubsgeld unter den darin genannten Voraussetzungen zugesagt hat. Auf die Wirksamkeit dieses [X.] kommt es dabei für die Frage, ob aus der späteren, auf Abschluss der [X.] gerichteten Erklärung der Arbeitgeberin eine unbedingte Zusage losgelöst vom kollektiven Verpflichtungstatbestand zu verstehen ist, nicht an.

II. [X.] folgt unter Berücksichtigung des zurückgenommenen Feststellungsantrags aus § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Pessinger    

        

    Nowak    

        

        

        

    [X.]    

        

    Satl    

                 

Meta

10 AZR 33/23

24.01.2024

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dortmund, 7. April 2022, Az: 4 Ca 3034/21, Urteil

§ 1 TVG, § 125 S 1 BGB, § 126 BGB, § 140 BGB, § 145 BGB, § 151 S 1 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 77 Abs 3 S 2 BetrVG, § 77 Abs 5 BetrVG, § 77 Abs 6 BetrVG, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2024, Az. 10 AZR 33/23 (REWIS RS 2024, 1099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1099

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