Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.09.2014, Az. B 11 AL 54/14 B

11. Senat | REWIS RS 2014, 2792

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Gegenstand

Revisionszulassung - grundsätzliche Bedeutung - Vermittlungsgutschein - kein Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers - Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit - Abschluss des zweiten über 3 Monate hinaus laufenden Arbeitsvertrags während 6-wöchiger Vertragsdauer des ersten Arbeitsvertrags


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 22. Mai 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin R, D, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die beklagte [X.] ([X.]) stellte der Beigeladenen einen bis zum 12.5.2006 gültigen [X.] aus. Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend war hiernach einem privaten Arbeitsvermittler bei Vermittlung der Beigeladenen in ein mindestens drei Monate dauerndes Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden eine [X.] über insgesamt 2000 Euro zu zahlen, von denen 1000 Euro sechs Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses fällig werden sollten. Der Kläger, der eine gewerbliche Arbeitsvermittlung betrieb, schloss mit der Beigeladenen einen Vermittlungsvertrag mit dem Ziel, die Beigeladene in ein Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. Auf seine Vermittlung schloss die Beigeladene am 12.5.2006 einen Vertrag mit der [X.] über ein bis zum [X.] befristetes Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung nahm sie noch am selben Tag in der Spätschicht auf.

2

Nachdem sich die Beigeladene mit dem Kläger hinsichtlich des Abschlusses des Arbeitsvertrags in Verbindung gesetzt hatte, teilte dieser ihr und der [X.] mit, dass nach der Regelung des § 421g [X.] ([X.] aF) ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens drei Monaten Voraussetzung dafür sei, dass der [X.] eingelöst werden könne. Noch am selben Tag erschien die Beigeladene erneut bei der [X.] und schloss nunmehr einen bis zum [X.] befristeten Arbeitsvertrag.

3

Am 23.6.2006 beantragte der Kläger unter Vorlage des [X.]s die Auszahlung der [X.] iHv 1000 Euro. Dies lehnte die Beklagte ab, weil das Arbeitsverhältnis nicht von vornherein für eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten geschlossen worden sei. Während das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung der 1000 Euro verurteilt hat, hat das [X.] ([X.]) die Klage abgewiesen, weil die Beigeladene nach dem Abschluss des ersten Arbeitsvertrags (mit Befristung bis zum [X.]) nicht mehr arbeitslos gewesen sei und sich daher ein klägerischer Anspruch aus dem [X.] für den [X.] nicht mehr begründen lasse. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen.

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom [X.] macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz geltend; er beantragt ferner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin R, [X.] sei die Rechtsfrage, ob "der Abschluss eines Arbeitsvertrages im Zeitraum der Gültigkeit eines [X.]s den Auszahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aus dem [X.] gegenüber der [X.] bei Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis wegen mangelnder Arbeitslosigkeit" ausschließe. Mit "dieser direkten Frage" habe sich das [X.] ([X.]) bisher nicht befasst. Die Antwort ergebe sich auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Zudem weiche das Urteil des [X.] von der Entscheidung des [X.] vom 6.5.2008 ([X.]/7a AL 8/07 R - [X.]E 100, 238 = [X.]-4300 § 421g [X.]) ab, weil das [X.] in dieser Entscheidung ausgeführt habe, der Vermittlungsmakler könne sich auf den im [X.] vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen. Der Kläger habe auch die Kausalkette für den Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Beschäftigungsdauer von über drei Monaten in Gang gesetzt.

5

II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.

6

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ([X.]) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Denn die Beschwerde erfüllt nicht die formellen Voraussetzungen. Damit entfällt auch ein Anspruch des [X.] auf Beiordnung von Rechtsanwältin R, § 73a [X.] iVm § 121 Abs 1 ZPO.

7

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 [X.] [X.] gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

8

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]4 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 22.8.2014 nicht.

9

Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger eine abstrakte, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufgeworfen hat, die grundsätzlicher Klärung zugänglich ist. Denn zum einen betrifft die Fragestellung nur ausgelaufenes Recht (der [X.] iS des § 421g [X.] aF ist durch den Aktivierungs- und [X.] iS des § 45 Abs 7, Abs 4 [X.] [X.] [X.] neuer Fassung mit geänderten Inhalten abgelöst worden), sodass von der konkreten Fallproblematik allenfalls noch wenige Fälle alten Rechts betroffen sein könnten. Damit fehlt der Frage die für eine grundsätzliche Bedeutung erforderliche Breitenwirkung. Zum anderen ergibt sich die Antwort darauf, ob der Auszahlungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers aus einem [X.] gegenüber der [X.] wegen Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnis bei fehlender Arbeitslosigkeit ausscheidet, unmittelbar aus dem Gesetz. Denn nach § 421g Abs 1 S 1 [X.] aF hatten Anspruch auf Ausstellung eines [X.]s nur Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, mithin arbeitslos waren (§ 117 Abs 1 [X.] [X.] aF). Die Vermittlung eines nicht (mehr) arbeitslosen Arbeitnehmers führt daher auch nicht zu einem Vergütungsanspruch.

b) Auch die Voraussetzungen einer [X.] sind nicht hinreichend dargetan. Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.] genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des [X.] einerseits und einer Entscheidung des [X.] bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts andererseits aufzeigen ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen ([X.] [X.] 1500 § 160a [X.]; [X.] 3-1500 § 160 [X.]6; stRspr). [X.] darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua [X.] [X.]-1500 § 160a [X.] 6 Rd[X.]8). Dem trägt die Beschwerdebegründung nicht hinreichend Rechnung.

Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil folgenden Rechtssatz: "Erfolgt während der Gültigkeitsdauer eines [X.]s eine Vermittlung in eine Beschäftigungsverhältnis von über drei Monaten, welches bei dem Arbeitgeber bereits im Rahmen eines unter drei Monaten bestehende Beschäftigungsverhältnisses besteht, mangelt es nach § 421 g [X.] an der Voraussetzung der Vermittlung aus der Arbeitslosigkeit heraus." Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger damit einen aus sich heraus verständlichen abstrakten Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung herausgearbeitet hat, mit dem eine tragende Rechtsansicht entwickelt worden ist. Jedenfalls hat er weder der vermeintlich entgegenstehenden Entscheidung des [X.] vom 6.5.2008 ([X.]/7a AL 8/07 R - [X.]E 100, 238 = [X.]-4300 § 421g [X.]) einen abstrakten, hiervon abweichenden, tragenden Rechtssatz entnommen noch hat er dargelegt, dass die Entscheidung des [X.] auf der vermeintlichen Abweichung beruht. Daraus, dass sich ein Vermittlungsmakler - wie der angeführten Entscheidung des [X.] zu entnehmen ist - grundsätzlich auf den im [X.] ausgewiesenen Geltungszeitraum verlassen darf, folgt nicht, dass nach erfolgter Vermittlung und Beendigung der Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers weitere Ansprüche aus dem Gutschein hergeleitet werden könnten. Daher kann auch eine Darlegung, dass die Entscheidung des [X.] auf einer Abweichung von der vorgenannten Rechtsprechung des [X.] beruhe, von vornherein nicht gelingen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 197a Abs 1 S 1 [X.] iVm §§ 154, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs 3, § 63 Abs 1 S 1 letzter Halbs Gerichtskostengesetz.

Meta

B 11 AL 54/14 B

18.09.2014

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Chemnitz, 22. März 2012, Az: S 24 AL 668/10, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 421g Abs 1 S 1 SGB 3, § 421g Abs 1 S 4 SGB 3, § 421g Abs 1 S 6 SGB 3, § 421g Abs 3 Nr 3 SGB 3, § 119 Abs 1 Nr 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.09.2014, Az. B 11 AL 54/14 B (REWIS RS 2014, 2792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2792

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