Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2010, Az. B 3 P 1/10 C

3. Senat | REWIS RS 2010, 9549

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Formwirksamkeit - Anhörungsrüge - Vertretungszwang vor dem BSG - keine Selbstvertretung eines ehemaligen Rechtsanwalts und Fachanwalts für Sozialrecht in eigener Sache - Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verlust der Postulationsfähigkeit - Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer - Führen der Bezeichnung: Rechtsanwalt im Ruhestand - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungswidrigkeit - Gleichheitsgrundsatz gem Art 3 Abs 1 GG - emeritierter Hochschullehrer)


Leitsatz

Nach dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann sich ein ehemaliger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in eigener Sache vor dem Bundessozialgericht auch dann nicht selbst vertreten, wenn ihm die Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis erteilt hat, die Bezeichnung "Rechtsanwalt im Ruhestand" zu führen.

Tatbestand

1

[X.] ist ein ehemaliger Rechtsanwalt (Fachanwalt für Sozialrecht), der aufgrund seiner fortschreitenden MS-Erkrankung auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft freiwillig verzichtet hat (§ 14 Abs 2 [X.] <[X.]>) . Er ist berechtigt, sich "Rechtsanwalt im Ruhestand" zu nennen (vgl die gemäß § 17 Abs 2 [X.] erteilte Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer [X.] vom 13.11.2009). Aus dieser berufsrechtlichen Berechtigung sowie aus seiner unverändert bestehenden Eigenschaft als "Person mit Befähigung zum Richteramt" leitet der Kläger seinen Anspruch ab, sich - wie schon im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren - auch vor dem [X.] ([X.]) selbst vertreten zu dürfen. Er macht geltend, wegen dieses Selbstvertretungsrechts habe der erkennende Senat die von ihm persönlich verfasste Beschwerde vom [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom [X.] nicht als formwidrig ansehen und deshalb auch nicht als unzulässig verwerfen dürfen (Beschluss vom 30.11.2009). Die Regelung des § 73 Abs 4 SGG verlange für die Selbstvertretung vor dem [X.] nicht die formale "Zulassung" als Rechtsanwalt, sondern nur die Berechtigung, sich nach dem Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung und dem darauf beruhenden Widerruf der Zulassung (§ 14 Abs 2 [X.] [X.]) weiterhin Rechtsanwalt nennen zu dürfen. Die Vorschrift stelle zudem entscheidend darauf ab, ob eine Person über die Befähigung zum Richteramt verfüge; dies sei bei ihm nach wie vor der Fall. Der erkennende Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) verletzt, indem er es versäumt habe, auf die beabsichtigte Auslegung des § 73 Abs 4 SGG hinzuweisen und bei ihm anzufragen, ob er berechtigt sei, sich gemäß § 17 Abs 2 [X.] "Rechtsanwalt [X.]" zu nennen.

Hilfsweise beantragt der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

2

1) Die Anhörungsrüge des [X.] ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben worden.

3

a) Die [X.] richtet sich gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 30.11.2009, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 178a Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]) , und wird darauf gestützt, der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]; Art 103 Abs 1 GG; Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) sei im Beschwerdeverfahren in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 178a Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]); damit ist die Anhörungsrüge statthaft. Sie ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 178a Abs 2 Satz 1 [X.] erhoben und begründet worden, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (10.12.2009) begann und deshalb bei der Einreichung der [X.] am 18.12.2009 noch lief.

4

b) Die [X.] ist auch als [X.] zu behandeln. Zwar unterliegt eine Anhörungsrüge vor dem [X.] dem [X.], was sich seit dem [X.] aus § 73 Abs 4 Satz 1 [X.] in der Fassung des Art 12 [X.] des [X.] vom 12.12.2007 ([X.] 2840) ergibt (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 178a RdNr 6; ebenso die Rechtslage bis zum 30.6.2008 gemäß § 166 iVm § 178a Abs 2 Satz 5 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9.12.2004, [X.] 3220). Bei einem Streit darüber, ob ein Fall zulässiger Selbstvertretung nach § 73 Abs 4 Satz 5 [X.] vorliegt, ist der die Zulässigkeit der Selbstvertretung behauptende Verfahrensbeteiligte in dem diesen Streit betreffenden Verfahrensabschnitt als selbst vertretungsberechtigt zu behandeln. Die Situation ist einem Streit über die Prozessfähigkeit vergleichbar, bei dem der betroffene Beteiligte schon immer als insoweit prozessfähig angesehen worden ist ([X.], 176, 177; [X.], 146 = [X.]-1500 § 72 [X.], jeweils Rd[X.]4; [X.], 122, 123; [X.], 230, 234; [X.], aaO, § 71 Rd[X.]a und 8d mwN).

5

2) Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. Der erkennende Senat ist in der angefochtenen Entscheidung ohne Weiteres davon ausgegangen, dass der Kläger als ehemaliger Rechtsanwalt, der auf die Rechte aus seiner Zulassung allein aus gesundheitlichen Gründen verzichtet hat, weiterhin die Eigenschaft als "Person mit Befähigung zum Richteramt" besitzt. Ferner hat der erkennende Senat unterstellt, dass der Kläger nach § 17 Abs 2 [X.] berechtigt war, die im Briefkopf der Beschwerdeschrift vom [X.] unter seinem Namen stehende Bezeichnung "Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht [X.]" zu führen; tatsächlich darf der Kläger sich allerdings nur "Rechtsanwalt [X.]" nennen, den Zusatz "Fachanwalt für Sozialrecht [X.]" also nicht führen (vgl das Erlaubnisschreiben der Rechtsanwaltskammer [X.] vom 13.11.2009) . Beide vom Kläger zur Stützung seiner Argumentation angeführten Umstände waren und sind jedoch - weder jeweils für sich genommen noch in ihrer Kombination - geeignet, das Recht zur Selbstvertretung vor dem [X.] nach § 73 Abs 4 Satz 5 [X.] zu begründen. Deshalb gab es auch keinen Anlass, dem Kläger, dem die - inhaltlich zutreffende - Rechtsmittelbelehrung des [X.] bekannt war, über das Schreiben vom [X.] hinaus weitere rechtliche Hinweise zu erteilen.

6

a) Die Pflicht zur Vertretung eines Beteiligten (§ 70 [X.]) vor dem [X.] ist seit dem [X.] in § 73 Abs 4 [X.] in der Fassung durch Art 12 [X.] des [X.] vom 12.12.2007 ([X.] 2840) abschließend geregelt. Zeitgleich ist der den [X.] vor dem [X.] bis dahin regelnde, zum Teil abweichende Bestimmungen enthaltende § 166 [X.] durch Art 12 [X.] dieses Gesetzes aufgehoben worden. Nach § 73 Abs 4 Satz 1 [X.] müssen sich die Beteiligten vor dem [X.], außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das Recht zur Selbstvertretung eines zur Prozessvertretung zugelassenen Beteiligten vor dem [X.] findet sich - ebenfalls abschließend geregelt - in § 73 Abs 4 Satz 5 [X.]. Danach kann sich ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 73 [X.] [X.] zur Vertretung anderer vor dem [X.] berechtigt ist, dort selbst vertreten. Als Bevollmächtigte sind nach § 73 [X.] [X.] nur die in § 73 Abs 2 Satz 1 [X.] bezeichneten Personen, also Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an einer [X.] [X.] im Sinne des [X.] mit Befähigung zum Richteramt, und die in § 73 Abs 2 Satz 2 [X.] bis 9 [X.] bezeichneten Organisationen zugelassen. Dabei müssen diese Organisationen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln (§ 73 Abs 4 Satz 3 [X.]) ; dies gilt im Übrigen auch, wenn sich diese Organisationen vor dem [X.] selbst vertreten (§ 73 Abs 4 Satz 5 letzter Halbsatz [X.]) . Ein gesondert geregeltes Recht zur Vertretung vor dem [X.] (sog "[X.]") gilt für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts (zB Krankenkassen, vgl § 4 Abs 1 SGB V) einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie für private Pflegeversicherungsunternehmen. Diese Beteiligten können sich nach § 73 Abs 4 Satz 4 [X.] durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, wenn sie auf eine Vertretung durch Dritte (§ 73 Abs 4 Satz 1 [X.]) verzichten wollen (vgl Einzelheiten bei [X.], aaO, § 73 Rd[X.]1 und 52).

7

b) Das Recht eines Beteiligten nach § 73 Abs 4 Satz 5 [X.] zur Selbstvertretung vor dem [X.] ist somit an die Fähigkeit gebunden, für andere Beteiligte als Prozessbevollmächtigter vor dem [X.] auftreten zu können. Dem liegt der [X.] zugrunde, dass jede Person oder Organisation, die für andere Beteiligte vor dem [X.] als Prozessbevollmächtigte auftreten kann, als befähigt anzusehen ist, sich auch selbst vor dem [X.] zu vertreten, und deshalb nicht gezwungen werden soll, einen Dritten mit der Vertretung zu beauftragen (vgl [X.], aaO, § 73 Rd[X.]3) . Dieses Recht zur Selbstvertretung wird nur Rechtsanwälten und an [X.]n tätigen Rechtslehrern sowie Organisationen eingeräumt, die ständig mit der Prozessvertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit betraut sind, wie der Verweis in § 73 Abs 4 Satz 5 [X.] auf § 73 [X.] [X.] und dem dortigen Weiterverweis auf § 73 Abs 2 Satz 1 und Satz 2 [X.] bis 9 [X.] zeigt.

8

c) Rechtsanwälte sind danach nur zur Selbstvertretung vor dem [X.] berechtigt, soweit sie von § 73 Abs 2 Satz 1 und [X.] [X.] erfasst werden, also als Prozessbevollmächtigte andere Beteiligte vor dem [X.] vertreten können. Dazu zählen nur Rechtsanwälte, die nach §§ 6 und 12 [X.] in [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Für Rechtsanwälte, die im Ausland zugelassen sind, gelten Sonderregelungen (vgl dazu [X.], aaO, § 73 RdNr 9 und 10). Ein [X.] Rechtsanwalt, der - wie der Kläger - nicht mehr über eine Zulassung nach §§ 6 und 12 [X.] verfügt, dadurch seine Postulationsfähigkeit verloren hat (vgl [X.], aaO, § 73 Rd[X.]4) und deshalb andere Beteiligte nicht mehr vor dem [X.] als Prozessbevollmächtigter vertreten kann, darf sich demgemäß dort auch nicht mehr selbst vertreten (vgl insoweit auch Beschluss vom 18.10.2007 - [X.] P 24/07 B - [X.]-1500 § 66 [X.] RdNr 9 und 10) . Dies gilt auch dann, wenn ein ehemaliger Rechtsanwalt berechtigt ist, die Bezeichnung "Rechtsanwalt [X.]" zu führen (§ 17 Abs 2 [X.]); denn auch einem solchen im Ruhestand befindlichen Rechtsanwalt fehlt - was entscheidend ist - die Zulassung nach §§ 6 und 12 [X.] und damit die Berechtigung, andere Beteiligte vor dem [X.] als Prozessbevollmächtigter zu vertreten.

9

d) Entgegen der Auffassung des [X.] ergibt sich für ihn ein Recht zur Selbstvertretung vor dem [X.] auch nicht aus seiner nach wie vor gegebenen Eigenschaft als "Person mit Befähigung zum Richteramt"; denn Personen mit einer solchen Befähigung sind nicht allein wegen dieser speziellen Qualifikation zur Vertretung anderer Beteiligter vor dem [X.] berechtigt. Nach § 73 [X.] iVm Abs 2 Satz 1 [X.] sind Personen mit Befähigung zum Richteramt nur dann vor dem [X.] vertretungsberechtigt, wenn sie Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer [X.] [X.] im Sinn des [X.] sind. Nach § 73 [X.] [X.] müssen die in § 73 Abs 2 Satz 2 [X.] bis 9 [X.] genannten Organisationen in ihrer Funktion als Prozessbevollmächtigte zwar durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln; dies ändert aber nichts daran, dass nur diese Organisationen selbst, nicht aber die für sie handelnden Personen zur Vertretung anderer Beteiligter vor dem [X.] befugt sind und damit auch das Selbstvertretungsrecht nach § 73 Abs 4 Satz 5 [X.] genießen (vgl [X.], aaO, § 73 Rd[X.]3) . Die von § 73 Abs 4 Satz 4 [X.] erfassten Behörden, juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie privaten Pflegeversicherungsunternehmen müssen sich ebenfalls durch Personen mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, sofern sie nicht externe Prozessbevollmächtigte beauftragen (§ 73 Abs 4 Satz 1 [X.]). Auch dort sind die Personen mit Befähigung zum Richteramt aber nicht allein wegen dieser Eigenschaft zur Vertretung vor dem [X.] befugt, sondern nur dann, wenn sie bei dem jeweiligen Beteiligten beschäftigt sind oder in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer anderen Behörde oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw eines Zusammenschlusses derartiger juristischer Personen stehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Regelung des Selbstvertretungsrechts in § 73 Abs 4 Satz 5 [X.] auch nur auf die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes verweist, den Satz 4 also gerade von der Verweisung ausnimmt.

e) Der Kläger wird in seiner Eigenschaft als ehemaliger Rechtsanwalt auch nicht gegenüber Rechtslehrern an einer [X.] [X.] mit Befähigung zum Richteramt, die sich im Ruhestand befinden, ungleich behandelt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Ein Rechtslehrer an einer [X.] [X.] mit Befähigung zum Richteramt kann zwar vor dem [X.] auch dann noch als Prozessbevollmächtigter für einen anderen Beteiligten auftreten, wenn er emeritiert worden ist. Entscheidend ist insoweit aber der Umstand, dass mit der Entbindung eines Hochschullehrers von der Lehrverpflichtung seine sonstige korporationsrechtliche Rechtsstellung zu der [X.] nicht verändert wird, er also auch nach der Emeritierung weiterhin "Rechtslehrer an einer [X.] [X.]" bleibt (BVerwGE 52, 161, 163; [X.]/von [X.], VwGO, 14. Aufl 2004, § 67 Rd[X.]a). Dagegen scheidet ein Rechtsanwalt mit dem Erlöschen der Zulassung (§ 13 [X.]) aus der Rechtsanwaltschaft aus; seine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer endet ([X.]Weyland, [X.], 7. Aufl 2008, § 17 Rd[X.]) . Er ist dann nicht mehr befugt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen (§ 17 Abs 1 [X.]) und darf sich nur nach besonderer Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer (§ 17 Abs 2 [X.]) noch "Rechtsanwalt im Ruhestand" nennen. Die in § 73 Abs 2 Satz 1 [X.] geforderte Stellung eines (aktiven) Rechtsanwalts geht mit dem Erlöschen der Zulassung verloren.

3) Da der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Berufungsurteils sowie durch das zusätzliche Schreiben des Senats vom [X.] zutreffend über die Notwendigkeit, sich durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Satz 1 [X.]) vertreten zu lassen, informiert worden war, ist er nicht "ohne Verschulden" (§ 67 Abs 1 [X.]) gehindert gewesen, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil form- und fristgerecht einzulegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet deshalb aus.

4) [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 3 P 1/10 C

09.02.2010

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend SG Marburg, 17. Dezember 2008, Az: S 7 P 21/07, Urteil

§ 73 Abs 2 S 1 SGG, § 73 Abs 2 S 2 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG vom 12.12.2007, § 73 Abs 4 S 2 SGG vom 12.12.2007, § 73 Abs 4 S 4 SGG vom 12.12.2007, § 73 Abs 4 S 5 SGG vom 12.12.2007, § 178a SGG, § 6 BRAO, § 12 BRAO, § 13 BRAO, § 17 Abs 2 S 1 BRAO, Art 3 Abs 1 GG, § 17 Abs 1 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2010, Az. B 3 P 1/10 C (REWIS RS 2010, 9549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9549

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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