Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2010, Az. B 4 AS 98/10 B

4. Senat | REWIS RS 2010, 3773

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - keine grundsätzliche Bedeutung - Anwaltskosten - kein Bedarf iS des SGB 2 bzw SGB 12 - Vertretungszwang


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des [X.], die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern sowie die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 1000 Euro zu zahlen, werden abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der 1957 geborene Kläger bezog ab 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] Seinen Antrag vom 23.12.2008, die Honorarkosten eines Fachanwalts für Sozialrecht iHv 1000 Euro zu übernehmen, begründete er damit, dass der Verwaltungsrechtsweg zur Anerkennung der zweiten juristischen Staatsprüfung erschöpft sei. Er wolle einen Fachanwalt beauftragen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 8.1.2007; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des [X.] vom 17.2.2009; Urteil des [X.] vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, der Anspruch auf einen Zuschuss zu den Prozesskosten im Falle der Hilfebedürftigkeit sei in den [X.] abschließend in der Weise geregelt, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bestehe. Diese Bestimmungen gingen den Regelungen über die Grundsicherung nach dem [X.] und [X.] vor.

2

Der Kläger hat am [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom [X.] mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom [X.] Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Er rüge einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und das Vertretungsrecht des [X.]. Der Behördenvertreter sei ohne gültige Vollmacht zum Termin erschienen, womit seine [X.] unwirksam seien. Dies sei auch kausal, weil der Behördenvertreter nicht vorgetragen habe, dass das Reha-Recht sowie das Behindertenrecht den Anspruch trage. Es liege auch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vor, weil zu der Frage, inwieweit die Grundrechte (Art 12 GG, Art 3 GG) zur optimalen Wirkung kämen, keine klaren Aussagen des [X.] vorlägen.

3

II. Dem Kläger steht [X.] für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, da die Rechtsverfolgung vor dem [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a [X.], § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 [X.]) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Rechtsverfolgung nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil nur diese Gründe zur Zulassung der Revision führen können. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.] 1 [X.]). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] - nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl [X.] § 160a [X.] und 65). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] vom [X.] (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09), weil es sich bei den von dem Kläger geltend gemachten Anwaltskosten nicht um einen Bedarf handelt, der nach den Regelungen des [X.] bzw [X.] zu decken ist. Die Entscheidung des [X.] weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] ab, weshalb eine Divergenz keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 [X.] 2 [X.]).

5

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 1 [X.]). Auf eine Verletzung des § 103 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbs 2 [X.]). Ein derartiger Antrag liegt nicht vor. Auch soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte sei in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Es liegt hier keine Fallgestaltung iS eines absoluten Revisionsgrundes (§ 547 [X.] 4 ZPO) vor, in der ein Urteil zuungunsten eines Beteiligten ergeht, der nicht nach den [X.] vertreten war (vgl zB [X.] Urteil vom [X.] ([X.]), NJW 2007, 2702; [X.] Urteil vom 5.11.1987 - [X.], [X.], 446).

6

Im übrigen ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter erfolgreich begründen könnte, dass und warum die Entscheidung des [X.] auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann, das [X.] mithin ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können ([X.] § 160 [X.] 5, 35 und § 160a [X.] 24, 34). [X.] ist in gleicher Weise zu versagen, wenn auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt ([X.] Beschluss vom 27.6.2001 - B 11 [X.] 249/00 B; [X.] [X.] 4-1500 § 73a [X.] [X.] 2, Rd[X.] 3). Auch in der Sache ist das Klagebegehren offensichtlich nicht gerechtfertigt, weil eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des [X.] gegen die Beklagte nicht gegeben ist.

7

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 [X.] iVm § 169 Satz 3 [X.] zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim [X.] eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 [X.]). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Verein "[X.]" um eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder handelt (§ 73 Abs 2 Satz 2 [X.] 5 [X.]) und diese auf Grund ihrer Mitgliederzahl und ihrer Finanzmittel die Gewähr dafür bietet, dass sie geeignete Prozessbevollmächtigte für die Vertretung vor dem [X.] bereitstellen kann ([X.] Beschluss vom 27.6.1985 - 12 BK 4/85, [X.] 1500 § 166 [X.] 13; [X.] Beschluss vom [X.]), fehlt es für eine eigene Vertretungsbefugnis des [X.] (§ 73 Abs 4 Satz 5 [X.]) vor dem [X.] jedenfalls an einer Befähigung zum Richteramt iS des § 73 Abs 4 Satz 3 [X.], die auch für die Bevollmächtigen nach § 73 Abs 2 Satz 2 [X.] 5 [X.] vorausgesetzt wird ([X.] in [X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 73 Rd[X.] 50; [X.] in [X.], [X.], § 73 Rd[X.] 106, Stand April 2010; [X.] in [X.], [X.], 3. Auflage 2009, § 73 Rd[X.] 6). Da sich der [X.] nicht nur auf die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch auf die weiteren Anträge, also auch auf die nach § 160a Abs 2 Satz 2 [X.] mögliche Verlängerung der Begründungsfrist erstreckt ([X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Rd[X.] 161, 166), waren diese abzulehnen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 4 AS 98/10 B

27.08.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG München, 17. Februar 2009, Az: S 8 AS 133/09, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 169 S 3 SGG, § 73 Abs 2 S 2 Nr 5 SGG, § 73 Abs 4 S 3 SGG, § 73 Abs 4 S 5 SGG, SGB 2, SGB 12

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.08.2010, Az. B 4 AS 98/10 B (REWIS RS 2010, 3773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3773

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1 BvL 1/09

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