Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2010, Az. B 13 R 172/10 B

13. Senat | REWIS RS 2010, 5864

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor dem BSG - Vertretungsberechtigung - Prozessbevollmächtigter - europäischer Rechtsanwalt - Zulassung - vorübergehende Dienstleistung - Einvernehmensanwalt - Nachweis des Einvernehmens - Urteilszustellung im Ausland - unzutreffende Rechtsmittelbelehrung - Beschwerdefrist


Leitsatz

Die Einlegung eines Rechtsmittels zum BSG durch einen nicht im Inland zugelassenen europäischen Rechtsanwalt ist ohne die gleichzeitige Vorlage eines Nachweises über das Einvernehmen eines Rechtsanwalts nach deutschem Recht unwirksam.

Tatbestand

1

Das [X.] hat im Urteil vom [X.] einen Anspruch des in [X.] wohnenden [X.] auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des [X.], einer in das Rechtsanwaltsverzeichnis der [X.] eingetragenen und in [X.] niedergelassenen Rechtsanwältin, gegen [X.] am 22.4.2010 zugestellt worden. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils enthielt die Angabe, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sei von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt schriftlich zu begründen.

3

Der Kläger hat am 20.5.2010 durch seine Prozessbevollmächtigte, die in der [X.] nicht als Rechtsanwältin zugelassen ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, ohne das Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach [X.] Recht nachzuweisen und ohne einen Zustellungsbevollmächtigten in [X.] zu benennen. Auf diese Erfordernisse ist sie mit Schreiben des Berichterstatters vom [X.] hingewiesen worden.

Entscheidungsgründe

4

Die Beschwerde des [X.] ist nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden und somit gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.] ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen.

5

Nach § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 73 Abs 4 Satz 1 [X.] müssen sich die Beteiligten bei der Einlegung einer Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision durch vor diesem Gericht vertretungsberechtigte Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die als solche in der [X.] zugelassen sind. Das trifft auf die in [X.] in das Rechtsanwaltsverzeichnis der [X.] eingetragene Prozessbevollmächtigte des [X.] nicht zu, denn sie ist nicht zugleich im Sinne von § 2 Abs 1 des Gesetzes über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.] - vom [X.], [X.] - berichtigt 1349, zuletzt geändert durch Gesetz vom [X.], [X.] 2449) in eine [X.] Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden.

6

Die Prozessbevollmächtigte kann allerdings auch ohne eine solche Zulassung vorübergehend als dienstleistende [X.] Rechtsanwältin die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in [X.] ausüben (§ 25 Abs 1 iVm §§ 26 ff [X.]). In gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang - dh in der Sozialgerichtsbarkeit noch nicht in erster und zweiter Instanz, aber gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 [X.] vor dem BSG - muss sie jedoch im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach [X.]m Recht (Einvernehmensanwalt) handeln (§ 28 Abs 1 [X.] - vgl insoweit übereinstimmend § 5 des [X.] Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von [X.]n Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in [X.] <[X.]>). Das Einvernehmen ist bereits bei Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs 1 [X.]); ohne einen solchen Nachweis zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ist diese unwirksam (§ 29 Abs 3 [X.] - ebenso § 5 Abs 2 Satz 1 und 4 [X.]). Einen entsprechenden Nachweis hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] nicht erbracht (vgl hierzu [X.] vom [X.] 2.04 - Juris RdNr 9; BVerwG Beschluss vom 11.1.2006 - 7 [X.]/05 - Juris RdNr 2; s auch BSG Beschluss vom [X.] - B 5 R 46/09 B - Juris RdNr 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 73 RdNr 10).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 [X.].

8

Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es dem Kläger offen steht, innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 [X.] erneut eine formgerechte Beschwerde gegen das Urteil des [X.] einzulegen, da dieses im Hinblick auf die Zustellung des Urteils im Ausland (vgl § 87 Abs 1 Satz 2 [X.]) eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält ([X.] 40, 40 = [X.] 1500 § 160a [X.]).

Meta

B 13 R 172/10 B

15.06.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 7. Februar 2006, Az: S 1 RA 4522/03, Urteil

§ 160a Abs 1 S 2 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 2 Abs 1 EuRAG, § 25 Abs 1 EuRAG, § 26 EuRAG, §§ 26ff EuRAG, § 28 Abs 1 EuRAG, § 29 Abs 1 EuRAG, § 29 Abs 3 EuRAG, § 87 Abs 1 S 2 SGG, § 66 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.06.2010, Az. B 13 R 172/10 B (REWIS RS 2010, 5864)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5864

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