Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2015, Az. B 13 R 179/15 B

13. Senat | REWIS RS 2015, 10599

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Gegenstand

(Befugnis zur Vertretung vor dem Bundessozialgericht iS von § 73 Abs 4 SGG - Hochschuldozent einer Feuerwehrtechnischen Hochschule in Usbekistan)


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [X.] hat im Urteil vom 23.3.2015 (zugestellt am 17.4.2015) einen Anspruch der in [X.] lebenden Klägerin, die nie in der [X.] gelebt oder gearbeitet hat, auf Altersrente aus der [X.] gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund fehlender anrechenbarer Beitragszeiten verneint.

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil mit einem von ihrem [X.], der seit Oktober 2001 in [X.] lebt, als Bevollmächtigter unterzeichneten Schreiben vom 5.5.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Dieser macht geltend, er habe die Befähigung zum Richteramt und sei Hochschuldozent iS von § 10 Abs 2 [X.], §§ 5 und 112 DRiG. Er habe von 1983 bis 1986 (an der Feuerwehrtechnischen Lehranstalt) sowie von 1987 bis 1991 (an der [X.]) zwei Wehrdienststudien mit staatlichen Examina absolviert, die von der [X.] anerkannt worden seien. Zudem sei er von Juli 1986 bis August 1987 Einsatzleiter der Feuerwache und von August 1991 bis Juni 1992 Hochschuldozent an der in [X.] anerkannten [X.] in [X.] gewesen, sei heute jedoch wegen beruflicher Selbstständigkeit emeritiert. Dies berechtige ihn zur Selbstvertretung vor dem BSG bzw zum Auftritt als Beistand iS von § 73 Abs 7 SGG.

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da nicht formgerecht eingelegt.

4

Gemäß § 73 Abs 4 S 1 SGG müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem BSG (außer in Prozesskostenhilfeverfahren) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind neben den in § 73 Abs 2 [X.] [X.] bis 9 SGG genannten Organisationen nur die in § 73 Abs 2 S 1 SGG bezeichneten Personen zugelassen (§ 73 Abs 4 [X.] SGG). Das sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der [X.], eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der [X.], welche die Befähigung zum Richteramt besitzen.

5

Der [X.] der Klägerin gehört nicht zu dem nach § 73 Abs 4 [X.] SGG vor dem BSG vertretungsberechtigten Personenkreis. Dass er in [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sei oder als im [X.] Ausland zugelassener Rechtsanwalt die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in [X.] ausüben dürfe, behauptet er selbst nicht (s hierzu [X.]-1500 § 73 [X.] und 7). Er beruft sich vielmehr auf seinen Status als "emeritierter" Hochschuldozent an der [X.] in [X.] Selbst wenn zuträfe, dass er trotz seiner Übersiedlung nach [X.] im Jahr 2001 korporationsrechtlich auch heute noch dieser Hochschule angehörte und dort lediglich von seiner Lehrverpflichtung entbunden (= emeritiert) wäre (vgl [X.]-1500 § 73 [X.] RdNr 10), fehlte es an weiteren wesentlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als Hochschullehrer zur Vertretung vor dem BSG befugt zu sein. Zunächst handelt es sich bei der [X.] in [X.] schon nicht um die Hochschule eines Mitgliedstaates der [X.] oder eines gleichgestellten Staates iS von § 73 Abs 2 S 1 SGG. Weiterhin ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bevollmächtigte, der aufgrund seiner Ausbildung in [X.] in [X.] zur Führung des ausländischen Grades "Ingenieur für Brandschutztechnik und -sicherheit" befugt ist, jemals als Rechtslehrer an dieser Hochschule tätig war. Schließlich vermitteln ihm seine in [X.] als gleichwertig anerkannten ingenieurtechnischen Abschlüsse nicht die Befähigung zum Richteramt iS von §§ 5, 112 DRiG, denn diese kann nur durch ein rechtswissenschaftliches Studium und juristische Prüfungen erworben werden. All dies hat der Bevollmächtigte der Klägerin, wie sich auch aus seinen Darlegungen ergibt, nicht aufzuweisen.

6

Der Bevollmächtigte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Befugnis zur Selbstvertretung iS von § 73 Abs 4 S 5 SGG berufen. Denn er vertritt sich in diesem Verfahren ja gerade nicht selbst, sondern will seine Mutter vertreten. Zudem ist er - wie bereits ausgeführt - nach Maßgabe des § 73 Abs 4 [X.] und 3 SGG auch nicht zur Vertretung anderer Personen vor dem BSG berechtigt. Dass er nach der Regelung in § 73 Abs 2 [X.] [X.] SGG als Familienangehöriger die Klägerin in den Tatsacheninstanzen vor dem Sozialgericht und [X.] wirksam vertreten konnte, verschafft ihm nicht die Befugnis, dies auch in dritter Instanz zu tun.

7

Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in § 73 Abs 7 SGG. Hiernach kann der Bevollmächtigte zwar die Klägerin im Rahmen einer am BSG stattfindenden Verhandlung als Beistand begleiten. Eine Vertretungsbefugnis iS von § 73 Abs 4 SGG für die Einlegung einer Beschwerde, die schriftlich zu erfolgen hat (§ 160a Abs 1 [X.] und 3 SGG), folgt daraus jedoch nicht.

8

Die mithin nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 13 R 179/15 B

26.05.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Düsseldorf, 6. Juni 2012, Az: S 27 R 3299/11, Gerichtsbescheid

§ 73 Abs 2 S 1 SGG, § 73 Abs 2 S 2 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 73 Abs 4 S 2 SGG, § 73 Abs 4 S 3 SGG, § 73 Abs 4 S 5 SGG, § 73 Abs 7 SGG, § 5 DRiG, § 112 DRiG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2015, Az. B 13 R 179/15 B (REWIS RS 2015, 10599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10599

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