Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.03.2014, Az. B 12 R 37/13 B

12. Senat | REWIS RS 2014, 7008

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts - "Abwesenheit" eines Richters während der mündlichen Verhandlung


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 30. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6775,90 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Verpflichtung der Klägerin, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für den Beigeladenen zu 3. für das [X.] in Höhe von 6775,90 Euro zu zahlen.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom [X.] ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das [X.] darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.] 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

1. Die Klägerin macht in der Beschwerdebegründung vom 19.9.2013 zunächst das Vorliegen des Zulassungsgrundes eines [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] 3 SGG) wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 202 SGG iVm § 547 [X.] ZPO) geltend. Sie führt auf Seite 6 der Beschwerdebegründung aus, der ehrenamtliche [X.] K.
sei "zeitweise eingeschlafen, so dass er durch einen der hauptberuflichen [X.] angestoßen und geweckt werden musste". Hierdurch legt die Klägerin einen Verfahrensmangel schon nicht entsprechend den hierfür geltenden Anforderungen dar. Für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] SGG) müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl [X.] § 160a [X.]4, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl [X.] § 160a [X.]4, 36). Speziell für die Darlegung eines [X.] wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts aufgrund von "Abwesenheit" eines [X.]s während der mündlichen Verhandlung sind konkrete Tatsachen vorzutragen, welche eine Wahrnehmung des [X.]s von den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung ausschließen. Dabei sind der [X.]punkt, die Dauer und die Einzelheiten des Verhaltens des [X.]s genau anzugeben. Weiterhin hat die Besetzungsrüge darzulegen, was während dieser [X.] in der mündlichen Verhandlung geschehen ist und welche für die Entscheidung wichtigen Vorgänge der [X.] nicht hat erfassen können (zu Fällen des "schlafenden [X.]s" vgl BVerwG Beschluss vom 17.12.2003 - 4 BN 54/03 - NVwZ-RR 2004, 325 = [X.] 406.11 § 165 BauGB [X.]3; BVerwG Beschluss vom 13.6.2001 - 5 [X.]/00 - NJW 2001, 2898 = [X.] 310 § 138 Ziff 1 VwGO [X.] 38 mwN; vgl [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 515). Die Klägerin hätte daher mindestens die Dauer der "Abwesenheit" des ehrenamtlichen [X.]s und die in dieser [X.] erfolgten Prozesshandlungen, sowie deren Bedeutung für die Urteilsfindung des [X.] darlegen müssen. Dies unterlässt die Klägerin jedoch völlig.

5

2. Darüber hinaus beruft sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] SGG). Divergenz iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das [X.] eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das [X.] Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das [X.] weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 [X.] SGG von einer Entscheidung ua des [X.] ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des [X.] entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des [X.] enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann ([X.] § 160a [X.]4, 21, 29 und 67; [X.]-1500 § 160 [X.]6 mwN).

6

Die Klägerin führt auf den Seiten 7 bis 10 der Beschwerdebegründung aus, dem (ohnehin bestrittenen) Anspruch auf Beitragsnachzahlung stehe das in der Rechtsprechung des [X.] entwickelte Äquivalenzprinzip entgegen (Hinweis auf [X.] SozR 2200 § 182 [X.]13). Der Beigeladene zu 3. sei ab 1.1.2006 privat krankenversichert gewesen. Ihr sei eine "doppelte Inanspruchnahme" nicht zuzumuten. Sowohl sie als auch der Beigeladene zu 3. seien gutgläubig gewesen.

7

Damit bezeichnet die Klägerin keine entscheidungserhebliche Abweichung in einer die Zulässigkeit ihrer Beschwerde nach § 160a Abs 2 [X.] SGG begründenden Weise. Sie entnimmt weder der angefochtenen Entscheidung noch der in Bezug genommenen Entscheidung des [X.] abstrakte Rechtssätze, die sie zum Nachweis der von ihr behaupteten Abweichung gegenüber stellt. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, ihre abweichende Rechtsansicht darzulegen. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen.

8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG.

9

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das [X.].

Meta

B 12 R 37/13 B

18.03.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Dortmund, 10. August 2012, Az: S 26 R 366/10, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 547 Nr 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 18.03.2014, Az. B 12 R 37/13 B (REWIS RS 2014, 7008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7008

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