Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. 4 StR 650/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7616

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 [X.]/09 vom 15. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. April 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], Dr. [X.], [X.], St[X.]tsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.] A. , Rechtsanwalt Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.], Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.] , Rechtsanwalt für den Angeklagten Al. als Verteidiger, - 3 - Rechtsanwalt als Vertreter des [X.] Sikri C. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2009 hinsichtlich sämtlicher Ange-klagten in den Strafaussprü[X.] mit den zugehörigen [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die zur Schuldfähigkeit [X.]en Feststellungen aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden [X.]. 4. [X.] werden verworfen. Sie haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Angeklagten durch diese entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten des Totschlags schuldig gespro-[X.] und [X.] zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren, [X.] A. zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, [X.] und Al. zu Freiheitsstrafen von jeweils neun Jahren und [X.] zu einer Jugend-strafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die auf [X.] und Sachrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. Sie haben mit einer Verfahrensrüge zu den Rechtsfolgenaussprü[X.] Erfolg. Im Übrigen sind diese Rechtsmittel aus den vom [X.] in den [X.] vom 14. Januar 2010 dargelegten Gründen unbegründet. Die Nebenkläger be-anstanden mit ihren Revisionen die Verletzung sachli[X.] Rechts. Ihre Rechtsmittel sind insgesamt unbegründet. 1 I. Die [X.] hat die Angeklagten wegen der vorsätzli[X.] Tötung von [X.]verurteilt. Hierzu hat sie im Wesentli[X.] festgestellt: 2 [X.]trennte sich Ende Januar 2008 von ihrem Ehemann, dem Angeklagten [X.] . Die [X.]machte hierfür [X.]verant-wortlich und unterstellte diesem ein Verhältnis mit [X.] A. . Am 26. April 2008 kam es zu einem Streit zwis[X.] dem Angeklagten [X.] , dem Cou-sin von [X.] , und [X.] , in dessen Verlauf [X.]mit einer Schusswaffe gedroht haben soll. Die Mitglieder der [X.] beschlossen daraufhin, [X.] "zumindest in Form eines körperli[X.] Übergriffs" zu bestrafen. Der Angeklagte [X.] A. , der [X.], der sich als das Oberhaupt der [X.]ansah, äußerte anlässlich eines "[X.] - 5 - sprächs", dass [X.] "nun die Zielscheibe" sei. Dies wurde der Familie [X.]bekannt; sie wertete die Äußerung als Tötungsbeschluss. Am späten Nachmittag des 5. August 2008 trafen der Angeklagte [X.] und [X.] sowie dessen Ehefrau [X.] im Gewerbegebiet von [X.]aufeinander, wo die Eheleute [X.] einkaufen wollten. Nach einer verbalen Auseinan[X.]etzung zwis[X.] [X.] und [X.] verständigten sowohl dieser als auch die Eheleute [X.] die Polizei und warte-ten zunächst in ihren Pkws. Der Angeklagte [X.] rief zudem die Ange-klagten [X.] [X.]) und [X.] [X.] an, der wiederum seinen [X.] und den Angeklagten Al. (den Schwager von [X.] ) verständigte. Diese kamen nach kurzer Zeit in zwei Pkws in das Ge-werbegebiet. Als sich [X.] und seine Ehefrau nach einem weiteren (verbalen) Streit mit [X.] [X.] in ihrem Fahrzeug von dem Parkplatz ent-fernen wollten, fuhr der Angeklagte [X.] mit dem von ihm gesteuerten Pkw - um sie "zu stellen" - frontal auf das Fahrzeug der Eheleute [X.]zu und prallte mit diesem zusammen. Daraufhin liefen die Angeklagten [X.], [X.] und [X.] sowie Al. auf [X.] , der ebenfalls aus dem Pkw ausgestiegen war, zu und schlugen und traten auf diesen ein. Sodann näherte sich der Angeklagte [X.]

mit einem ca. 30 cm langen Kü[X.]-messer von hinten [X.]und stach diesem mehrmals mit großer Wucht in den Rücken, um ihn zu töten. Dies erkannten und billigten die weiteren Ange-klagten spätestens, als sie [X.] mit dem Messer auf [X.]zu-kommen und auf ihn einste[X.] sahen. Der Angeklagte [X.] A. zeigte [X.] zudem mehrmals, wohin er ste[X.] sollte; ferner "feuerten" er sowie die anderen Angeklagten [X.]

"bei dem Ste[X.] an" und der An-geklagte Al. hielt die Ehefrau des [X.] fest, um sie daran zu 4 - 6 - hindern, ihrem Ehemann zu helfen. Insgesamt versetzte [X.] seinem Opfer elf Messerstiche, an deren Folgen [X.] noch am Tatort verstarb. II. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben lediglich teilweise Erfolg. 5 1. Die Verfahrensrügen, mit denen sie eine Verletzung des § 245 Abs. 1 StPO beanstanden, führen zur Aufhebung der [X.]. 6 a) Den [X.] liegt im Wesentli[X.] Folgendes zu Grunde: 7 Die Familien [X.] und [X.] - auch die Angeklagten und das Opfer - ge-hören der Glaubensgemeinschaft der [X.] an. 8 Am Tag nach der Auseinan[X.]etzung zwis[X.] dem Angeklagten [X.] und [X.] vom 26. April 2008 kam es auf Veranlassung der Fa-milie [X.] zu einem "[X.]" zwis[X.] beiden Familien, an dem auf Seiten der [X.] die Angeklagten [X.] und [X.] und auf Seiten der Familie [X.]der Bruder des späteren Opfers, [X.] , sowie

[X.](der Vater von [X.] , der Ehefrau von [X.] ) teil-nahmen. Beteiligt an dem Gespräch waren ferner zwei yezidische "Geistliche", die Zeugen [X.]. und [X.] . Beide machten in der Hauptverhandlung vom Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Gebrauch. Zum Inhalt des Gesprächs folgte die [X.] den Angaben der Zeugen Fuad [X.] und [X.] , wonach der Angeklagte [X.] A. eine [X.] abgelehnt und unter anderem geäußert habe, dass "man [X.]nicht in Ruhe lassen" werde. Die "an[X.]lautenden" Einlassungen der [X.] - 7 - klagten [X.] und [X.] zum Inhalt des Gesprächs hielt die Jugend-kammer für widerlegt, insbesondere dass - wie [X.] angab - es nur um den Vorfall mit der Waffe und nicht um das Verhältnis zwis[X.] [X.] und [X.] gegangen sei. Ferner führte das [X.] in den [X.] aus: Das Zeugnisverweigerungsrecht der Zeugen [X.]. und [X.]stützt sich auf § 53 Abs. 1 Ziffer 1 StPO. Die Zeugen haben in der [X.] glaubhaft angegeben, dass sie an dem Gespräch am [X.] [richtig: 27. April 2008] in ihrer Funktion als yezidische Geistliche teilge-nommen haben und ihnen der Gesprächsinhalt als Seelsorger anvertraut worden ist. Schlichtungs- und [X.]e dieser Art zwi-s[X.] den Angehörigen ihres Glaubens würden zu ihren seelsorgeri-s[X.] Tätigkeiten gehören. Sie dürften darüber auch ansonsten keine Auskunft geben. Die auch in [X.] zahlenmäßig stark vertretene Glaubensgemeinschaft der [X.] ist nach Auffassung der Kammer zumindest im Rahmen des § 53 Abs. 1 StPO sonstigen st[X.]tlich aner-kannten öffentlich-rechtli[X.] Religionsgemeinschaften gleichzustellen. Mit ihren Verfahrensrügen ma[X.] die Angeklagten geltend, dass die [X.] den Zeugen [X.]. und [X.] mit Unrecht ein Zeugnisverwei-gerungsrecht zugebilligt und sie daher fehlerhaft nicht zur Sache vernommen habe. 10 b) Die [X.] führen zur Aufhebung der [X.] hinsichtlich aller Angeklagten. 11 [X.]) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass das [X.] nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO nicht nur den Geist-li[X.] der st[X.]tlich anerkannten, öffentlich-rechtlich verfassten [X.] zusteht. 12 - 8 - (1) Der Wortlaut dieser Vorschrift gebietet eine solche Beschränkung nicht. 13 Zwar hat der 1. Strafsenat des [X.] im Urteil vom 5. Mai 1953 (1 [X.]) - die Entscheidung nicht tragend - ausgeführt, dass [X.] der [X.] schon deshalb keine Geistli[X.] im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO seien, "weil ihre Sekte nicht zu den st[X.]tlich aner-kannten öffentlichrechtli[X.] Religionsgemeinschaften gehört". Damit sollte [X.] ersichtlich nicht auf eine "Wortlautschranke" in dieser Vorschrift abgestellt, sondern dem Anliegen Rechnung getragen werden, den Kreis der nach dieser Vorschrift zeugnisverweigerungsberechtigten Personen zu begrenzen (vgl. auch [X.], Gutachten für den 62. Deuts[X.] Juristentag 1998, [X.]). Der Begriff "Geistliche" ist semantisch offen ([X.] in Eisenberg-FS 2009, [X.], 592) und bekenntnisneutral ([X.]/[X.] GG [Stand 2009] Art. 136 WRV Rdn. 46; [X.], Zeugnisverweigerungsrechte und strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, 2005, S. 139 f.; [X.] DÖV 2008, 584, 587). Er schließt daher keine Religionsgemeinschaft von vorneherein aus. 14 (2) Auch der Zweck von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erfordert nicht ei-ne Beschränkung des Personenkreises der Geistli[X.] auf Angehörige der st[X.]tlich anerkannten, öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften. 15 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO schützt in erster Linie das Vertrauensverhältnis zwis[X.] dem Geistli[X.] und demjenigen, der sich ihm anvertraut (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, [X.]E 109, 279, 322). Dem Rat- und Hilfe-su[X.]den soll die Möglichkeit eröffnet sein, sich mit einem Geistli[X.] zu be-spre[X.], ohne befürchten zu müssen, dass dieser die ihm mitgeteilten [X.] - 9 - [X.] und Umstände als Zeuge offenbaren muss. Der Schutz erfolgt um der Mens[X.]würde des Gesprächspartners des Seelsorgers willen ([X.] [X.]O). Denn "das Zwiegespräch mit dem Seelsorger ist dem Kernbereich privater Le-bensgestaltung zuzurechnen, der dem st[X.]tli[X.] Zugriff schlechthin entzogen ist, und bedarf daher umfassenden Schutzes vor st[X.]tlicher Kenntnisnahme" ([X.]. 16/5846 [X.] [zu § 53b StPO-E, dem jetzigen § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO]; ähnlich dort [X.]). Mit diesem Schutzzweck des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO ist eine Beschränkung des Personenkreises der Geistli[X.], die auf den rechtli[X.] Status der Religionsgemeinschaft abstellt, unvereinbar. Auch soweit der Schutzzweck des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO an die Glaubens- und Religionsfreiheit des Zeugen, dessen auf der Verschwiegen-heitspflicht beruhende Konfliktsituation, seine Berufsfreiheit und den Erhalt der Funktionstüchtigkeit der von dieser Vorschrift erfassten Berufsgruppen anknüpft (vgl. [X.] [X.]O [X.] f.; [X.] 2007, 617, 626 ff.; [X.] DÖV 2008, 584, 585 ff.; [X.]., [X.] von Geistli[X.] und kirchli[X.] Mitarbeitern, 2006, [X.] ff.; [X.], Zeugnisverweigerungsrechte und strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, 2005, [X.] ff., 128 ff., 138 f. m.w.N.), ist eine Unterscheidung zwis[X.] den Geistli[X.] der st[X.]tlich aner-kannten, öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgemeinschaften und den Geist-li[X.] sonstiger Religionsgemeinschaften nicht geboten. 17 Aus dem Grundsatz der religiösen und weltanschauli[X.] Neutralität des St[X.]tes, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ableiten lässt, folgt, dass der St[X.]t auf eine am Gleich-heitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religionsgemeinschaften zu achten hat ([X.], Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 m.w.N.; zur Neutralitätspflicht nach Art. 9 [X.]: [X.], Urteil vom 31. Juli 2008 18 - 10 - - 40825/98 [[X.] ./. Österreich], NVwZ 2009, 509, 511 und [X.], 1141, 1142 ff.). Ihm ist die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso untersagt wie die Ausgrenzung An[X.]gläubiger ([X.], Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02, [X.]E 108, 282, 299). Hiermit ist eine über den Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO hinausgehende Be-schränkung des Begriffs der Geistli[X.] auf Amtsträger der als Körperschaften des öffentli[X.] Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften, wie sie die herr-s[X.]de Lehre vornimmt, unvereinbar (vgl. zur h.L. etwa [X.] StPO 52. Aufl. § 53 Rdn. 12; [X.] in [X.] 6. Aufl. § 53 Rdn. 11; [X.]/[X.] in Löwe/[X.] StPO 26. Aufl. § 53 Rdn. 21; [X.] in [X.] [Stand [X.] 2002] § 53 Rdn. 69 jeweils m.w.N.; dem zu § 20u BKAG folgend: [X.]. 16/9588 [X.] und 16/10121 [X.]; wie hier: [X.] in Handbuch des St[X.]tskir[X.]rechts, 1995, S. 1037, 1040; [X.], Die [X.]e von Geistli[X.] und kirchli[X.] Mitarbeitern, 2006, [X.]; [X.]/[X.] GG [Stand 2009] Art. 136 WRV Rdn. 45 f. m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Anerkennung als Körperschaft des öffentli[X.] Rechts schon aus rechtli[X.] Gründen nicht jeder Religionsgemeinschaft offen steht (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Februar 1991 - 2 BvR 263/86, [X.]E 83, 341, 356 ff.). Vielmehr knüpfen landesrechtliche Regelungen unter anderem an die Mitgliederzahl der Religionsgemeinschaft in dem jeweiligen Bundesland an und verlangen eine ausrei[X.]de finanzielle Ausstattung (vgl. S. 3 der Drucksache 12/897 des [X.]; allgemein hierzu [X.] NVwZ 2001, 1347, 1349 ff.). Diese Voraussetzungen sind sachge-recht als Grundlage der den öffentlich-rechtli[X.] Körperschaften zustehenden Privilegien etwa im Besteuerungs-, Kosten- und Gebührenrecht. Zum [X.] des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO haben sie jedoch keinerlei Bezug. 19 - 11 - Dem steht nicht entgegen, dass das [X.] in der Entscheidung vom 25. Januar 2007 (2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866) er-gänzend ("zumal") darauf hingewiesen hat, dass der Körperschaftsstatus einer Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür biete, dass vom [X.] nicht unangemessen Gebrauch gemacht werde. Denn das Bundes-verfassungsgericht stützte sich in dieser Entscheidung zum [X.] eines katholis[X.] Anstaltsseelsorgers vorrangig darauf, dass "[X.]" die hauptamtliche Beauftragung nach kirchlichem Dienstrecht eine angemessene Umgrenzung des Zeugnisverweigerungsrechts kirchlicher Seel-sorger, die keine Kleriker sind, sicherstelle. 20 (3) Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die gesellschaftliche Entwicklung vermögen es auch der am Bild der damals in [X.] vertre-tenen Konfessionen orientierte Wille des historis[X.] Gesetzgebers und die vom St[X.]t gegenüber bestimmten Religionsgemeinschaften ausdrücklich über-nommene Verpflichtung, das Schweigerecht von Geistli[X.] zu schützen und zu gewährleisten (z.B. Art. 9 des [X.] vom 20. Juli 1933), nicht zu [X.], den Geistli[X.] nicht st[X.]tlich anerkannter Religionsgemeinschaften das Zeugnisverweigerungsrecht schlechthin vorzuenthalten. 21 bb) Indes bestehen Zweifel daran, ob es sich bei den Zeugen [X.]. und [X.] um Geistliche im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO handelte. 22 (1) § 53 StPO gibt dem Schutz des Vertrauens in die Verschwiegenheit bestimmter Berufe den Vorrang vor dem Interesse der Allgemeinheit an voll-ständiger Sachaufklärung im Strafverfahren ([X.]. 12/870 S. 5). Mit der Beschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO auf Geistliche der st[X.]tlich anerkannten, öffentlich-rechtlich verfassten 23 - 12 - Religionsgemeinschaften - wie sie vom Gesetzgeber (ausdrücklich) etwa in § 132a Abs. 3 StGB (dazu [X.], Beschluss vom 4. Mai 1984 - 2 BvR 1837/83) vorgenommen wurde - verfolgt die herrs[X.]de Lehre das an sich berechtigte Anliegen, eine Ausuferung und einen Missbrauch dieses Rechts zu verhindern und die Berechtigung zur Aussageverweigerung von einem auch in der tägli[X.] Praxis schnell und leicht überprüfbaren Kriterium abhängig zu ma-[X.]. Dem kann jedoch bei § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO - auch ohne An-knüpfung an den rechtli[X.] Status einer Religionsgemeinschaft - dadurch hin-rei[X.]d Rechnung getragen werden, dass der Begriff des "Geistli[X.]" dahin ausgelegt wird, dass diesem die seelsorgerische Tätigkeit von der Religions-gemeinschaft übertragen und ihm ein entspre[X.]des Amt - verbunden mit [X.] herausgehobenen Stellung innerhalb der Religionsgemeinschaft - anver-traut sein muss. Dementspre[X.]d hat es auch das [X.] für eine angemessene Begrenzung des Zeugnisverweigerungsrechts ausrei-[X.] lassen, dass ein Seelsorger, der nicht den Status eines ordinierten [X.] oder eine vergleichbare Stellung innehatte, von der [X.] hauptamtlich mit der seelsorgeris[X.] Tätigkeit beauftragt worden war ([X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866). Auch nach der Recht-sprechung des [X.] können Geistliche im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Laien, die keine kirchliche Weihe erhalten haben, sein, so-fern sie die Aufgaben der Seelsorge selbstständig und hauptamtlich zumindest im Auftrag der [X.] wahrnehmen ([X.], Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, [X.]St 51, 140, 142). 24 Vorausgesetzt wird ferner, dass das von dem Geistli[X.] geführte seel-sorgerische Gespräch einem ihm von der Religionsgemeinschaft auferlegten 25 - 13 - Schweigegebot unterliegt. Allein bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist das Vertrauen seines Gesprächspartners darauf, der Geistliche werde den Inhalt des Gesprächs oder die ihm in Zusammenhang mit diesem sonst bekannt ge-wordenen Tatsa[X.] nicht weitergeben, schutzwürdig und schutzbedürftig. Auch besteht die das Zeugnisverweigerungsrecht ergänzend rechtfertigende Konfliktsituation des - einer Strafbarkeit nach § 203 StGB nicht unterworfenen - Geistli[X.] nur dann, wenn ein solches Schweigegebot besteht. Die durch Art. 4 GG gewährleistete Religions- und Glaubensfreiheit schützt nicht jede Handlung, die im weitesten Sinne auf religiöse Ansichten zurückgeführt werden kann. Erforderlich - und auch das Selbstbestimmungsrecht der [X.] hinrei[X.]d berücksichtigend - ist, dass es sich um eine zwin-gende Verhaltensregel handelt, von der der Betroffene nicht ohne innere Not absehen kann (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1867; ähnlich [X.] 2007, 617, 638; [X.] DÖV 2008, 584, 588; [X.]., [X.] von Geistli[X.] und kirchli[X.] Mitarbeitern, 2006, S. 50 f.). Belegt wird diese über die allein funktionale Stellung als Seelsorger hi-nausgehende Notwendigkeit einer in diesem Sinne statusgebundenen und [X.] dem [X.] der [X.] Rechnung tragenden Beschränkung des Personenkreises der Geistli[X.] durch die systematische Einordnung des Aussageverweigerungsrechts der Geistli[X.] in § 53 StPO. Denn diese Vorschrift regelt nur [X.]e "aus berufli[X.] Gründen" (dazu auch [X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865; [X.] 2004, 639, 641 f.), lässt also eine allein religiös motivierte, indes nicht mit der Über-tragung eines entspre[X.]den Amtes verbundene seelsorgerische Tätigkeit nicht genügen. Dementspre[X.]d werden an anderer Stelle "hauptamtlich täti-26 - 14 - ge Geistliche anderer Religionsgemeinschaften [lediglich dann privilegiert, wenn], deren Amt dem eines ordinierten Geistli[X.] evangelis[X.] oder eines Geistli[X.] römisch-katholis[X.] Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe emp-fangen hat, entspricht" (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 11 Abs. 1 Nr. 3 [X.]; dazu [X.], Beschluss vom 12. Januar 1987 - 2 BvR 160/85, NVwZ 1987, 676; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1969 - [X.] 46.68, BVerwGE 34, 291, und vom 14. November 1980 - 8 C 12/79, [X.], 152; für eine entspre[X.]-de Auslegung des Begriffs der Geistli[X.] in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO: [X.] NJW 1990, 3253, 3254; [X.] 2001, 325, 332; [X.], Zeugnisver-weigerungsrechte und strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, 2005, [X.]). (2) Ob das im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO erforderliche "Be-rufsbild" zwingend an eine hauptamtliche Beauftragung anknüpft, erscheint [X.] zweifelhaft. Dagegen könnte schon spre[X.], dass es sich hierbei nicht um ein "Wesensmerkmal" des Begriffs des Geistli[X.] handelt, da ansonsten der entspre[X.]de Zusatz in § 10 [X.], § 11 [X.] entbehrlich wäre (zu den sich aus dem "hauptamtlich" ergebenden zusätzli[X.] Anforderungen: [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 1987 - 2 BvR 160/85, NVwZ 1987, 676, und vom 11. April 1990 - 2 BvR 828/87, NVwZ 1990, 1064). Vor allem aber würde die Notwendigkeit, die Seelsorge als Hauptamt auszuüben, zu einer Privilegierung der großen und einer Benachteiligung der kleinen Religionsgemeinschaften [X.] können (ähnlich [X.]/[X.] GG [Stand 2009] Art. 136 WRV Rdn. 46) und das durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV ge-währleistete Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht der [X.] in Bezug auf die Ämterverteilung beeinträchtigen. 27 - 15 - Auch wenn aber vom Erfordernis einer hauptamtli[X.] seelsorgeris[X.] Tätigkeit abgesehen wird, erscheint im vorliegenden Fall eine an einen Status im oben beschriebenen Sinne gebundene Betätigung der Zeugen [X.]. und [X.] schon deshalb als nicht unproblematisch, weil diese Zeugen ihre Berechtigung zur seelsorgeris[X.] Betätigung aus der Zugehörigkeit zu einer Kaste herleiten, der - nach dem Vortrag der Revision - etwa ein Drittel der Yezi-den angehört. Ob derartige "Geistliche" Berufsträgern im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zugerechnet werden können, muss der [X.] jedoch nicht abschließend entscheiden. 28 cc) Jedenfalls handelte es sich bei ihrer Teilnahme an dem "[X.]" nicht um eine seelsorgerische Tätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. 29 (1) Seelsorge im Sinne dieser Vorschrift umfasst nur eine von religiösen Motiven und Zielsetzungen getragene Zuwendung, die der Fürsorge für das seelische Wohl des Beistandsu[X.]den, der Hilfe im Leben oder Glauben be-nötigt, dient. Zu ihr gehören dagegen nicht Gespräche, Erkenntnisse oder Tä-tigkeiten des Geistli[X.] auf dem Gebiet des tägli[X.] Lebens bei Gelegenheit der Ausübung von Seelsorge ohne Bezug zum seelis[X.] Bereich. Deshalb ist ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht anzuerkennen, soweit es sich um eine karitative, fürsorgerische, erzieherische oder verwaltende Tätigkeit des Geistli-[X.] handelt ([X.], Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, [X.]St 51, 140, 141 ff.; ebenso [X.], Urteil vom 4. Februar 2010 - 4 [X.]; ähn-lich bereits [X.], Beschluss vom 20. Juli 1990 - StB 10/90, [X.]St 37, 138, 140). 30 - 16 - (2) Die Frage, ob einem Geistli[X.] Tatsa[X.] in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekannt geworden sind, ist objektiv und in Zweifels-fällen unter Berücksichtigung der Gewissensentscheidung des Geistli[X.] zu beurteilen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1866 f.; [X.], Beschluss vom 15. November 2006 - StB 15/06, [X.]St 51, 140, 141). Vorrangig ist sie dem Tatgericht anvertraut, das bei s[X.] Entscheidung den ihm etwa aus Zeugenaussagen oder der Einlassung des Beschuldigten bekannten Inhalt des Gesprächs zu berücksichtigen und auch zu beachten hat, dass die Rechtsprechung von einer Unterscheidbarkeit seelsor-gerischer und nichtseelsorgerischer Teile eines Gesprächs ausgeht ([X.] und [X.] [X.]O). Kommt der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass jedenfalls Teile des Gesprächs nicht dem Bereich der Seelsorge zuzurechnen sind, muss es den Geistli[X.] hierzu vernehmen und kann allenfalls im Übrigen der ([X.] glaubhaft gemachten) Einschätzung des Geistli[X.] folgen, bei weite-ren Teilen des Gesprächs habe es sich um eine seiner Schweigepflicht unter-liegende Seelsorge gehandelt. Denn jedes Zeugnisverweigerungsrecht - oder seine Ausweitung - kann die Aufgabe der Strafgerichte und der Ermittlungsbe-hörden, die Wahrheit in Bezug auf die Begehung und den Hergang einer Straf-tat zu erfors[X.], beeinträchtigen (vgl. [X.]. 16/5846 S. 22, 25; [X.], Beschluss vom 25. Januar 2007 - 2 BvR 26/07, NJW 2007, 1865, 1868). 31 Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters des [X.]s sowie des vorrangigen Zwecks von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der Mens[X.]würde des Gesprächspartners des Seelsorgers Rechnung zu tragen, ist der Annahme der [X.], der durch die Aussagen der [X.] Fuad [X.] und [X.] sowie die Einlassungen der Angeklagten [X.] und [X.] belegte (Teil-)Inhalt des Gesprächs vom 27. April 2008 sei den Zeugen [X.]. und [X.] in ihrer Eigenschaft als Seelsorger [X.] - 17 - traut worden, nicht zu folgen. Zwar kann die Hilfeleistung in Familien, auch durch eine Streitschlichtung oder einen [X.]hneversuch, im Einzelfall dem Be-reich der Seelsorge zuzurechnen sein (vgl. [X.] in [X.] [Stand Oktober 2002] § 53 Rdn. 70; [X.]/[X.] in Löwe/[X.] [X.]O § 53 Rdn. 23 [X.] m.w.N.). Im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles schließt der [X.] dies hier aber aus. Thema des Gesprächs war - sowohl nach den Angaben der daran beteiligten [X.] , Fuad [X.] und [X.] als auch nach den Urteilsfeststellungen und dem [X.] - die Beilegung und Be-endigung einer Auseinan[X.]etzung zwis[X.] dem Angeklagten [X.] und [X.] . Diese nahmen indes selbst an diesem Gespräch nicht teil; von ihnen als den unmittelbaren Streitbeteiligten ging auch die Initiative zu dem "[X.]" nicht aus. Schon deshalb liegt es fern, dass bei dem Gespräch der innere Friede der Streitparteien und deren Aussöhnung im Sinne eines Vergebens im Vordergrund standen. Zudem beschränkte sich die Beteili-gung der Zeugen [X.]. und [X.] - entspre[X.]d der Tätigkeit von aus [X.] oder kulturellen Gründen eingesetzten Streitschlichtern oder Schiedsstel-len - darauf, die Rücknahme der Strafanzeige wegen Bedrohung zu empfehlen bzw. Nachweise für ein Verhältnis zwis[X.] [X.] und [X.] zu fordern und - da diese nicht vorgelegt wurden - aus sol[X.] "formalen" Gründen auf eine Beendigung des Streits zu drängen. Eine von religiösen Moti-ven und Zielsetzungen getragene Zuwendung im Sinne einer geistli[X.] Beglei-tung, die der Fürsorge für das seelische Wohl des Beistandsu[X.]den dient, der Hilfe im Leben oder Glauben benötigt, oder eines "Zwiegesprächs mit dem Seelsorger – [im] Kernbereich privater Lebensgestaltung" ([X.]. 16/5846 [X.]) lag hierin nicht. Vor diesem Hintergrund kommt es ungeachtet der in Grenzfällen anerkannten Gewissensentscheidung des Geistli[X.] hier nicht auf die gegenteiligen Bekundungen der Zeugen [X.]. und [X.] an. - 18 - [X.]) Auf dem Unterlassen der Vernehmung der Zeugen [X.]. und [X.] beruht das Urteil jedoch nur in den Strafaussprü[X.]. 33 Wird ein Zeuge vom Gericht zur Hauptverhandlung geladen, so spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass seine Aussage geeignet ist, zur Wahr-heitsfindung beizutragen und den Inhalt des Urteils zu beeinflussen. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, auch wenn der Zeuge unter Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift deshalb nicht vernommen wurde, weil das [X.] ihm fehlerhaft ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt hat. Wurde der Zeuge vom Gericht ohne entspre[X.]den Beweisantrag geladen, dann muss das "Beweisthema", das der Prüfung der Beruhensfrage zugrunde zu legen ist, auf andere Weise ermittelt werden ([X.], Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 StR 596/95, NJW 1996, 1685 f.). 34 In Anwendung dieser Grundsätze schließt der [X.] aus, dass eine [X.] der Zeugen [X.]. und [X.] zur Sache die tatrichterliche Ent-scheidung zum Schuldspruch beeinflusst hätte. Denn das [X.] hat inso-fern rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der gemeinsame Entschluss, [X.] [X.] zu töten, von den Angeklagten "spätestens" am Tatort gefasst wurde ([X.], 91). 35 Dagegen kann der [X.] nicht ausschließen, dass die [X.] auf dem Rechtsfehler beruhen. Denn die [X.] hat dem Angeklagten [X.] A. ausdrücklich strafschärfend angelastet, dass er "im Vorfeld [X.] an der Eskalation beteiligt [gewesen sei] und insoweit [X.] war, weil er als Wortführer und unter Inanspruchnahme der Stellung als Familienoberhaupt bei dem Gespräch vom 27.04.2008 eine Versöhnung abge-lehnt und erklärt hat, dass man [X.]

nicht in Ruhe lasse und er [X.] - 19 - mehr die Zielscheibe sei". Beim Angeklagten [X.] hat das [X.] straferschwerend berücksichtigt, dass "er in die Vorgeschichte nicht nur einge-weiht, sondern – an dem die Versöhnung ablehnenden Gespräch am 27.04.2008 beteiligt" war. Zudem hat die [X.] allen Angeklagten an-gelastet, dass das Motiv "der Bestrafung für das unterstellte ehebrecherische Verhalten und den Vorfall vom 26.04.2008 nicht weit von den sonstigen niedri-gen Beweggründen des § 211 StGB entfernt" sei. Im Hinblick hierauf kann der [X.] nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die gegen alle Angeklag-ten verhängten Freiheitsstrafen geringer ausgefallen wären, wenn die Zeugen [X.]. und [X.] bei einer Vernehmung zur Sache den von der [X.] festgestellten Inhalt des [X.]s nicht bestätigt hätten und das Gericht ihn seiner Entscheidung nicht (so) zu Grunde gelegt hätte. 2. Der Erfolg der von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen führt zur Aufhebung der [X.] und der diese betreffenden Feststellungen. Hierzu gehören neben den Feststellungen zu den persönli[X.] Verhältnissen der Angeklagten insbesondere diejenigen zum Entschluss der [X.] , [X.]zu bestrafen und zu den Zeitpunkten, in denen die Angeklagten ge-gebenenfalls von einem sol[X.] Entschluss informiert wurden. Einer Aufhebung der Feststellungen zur uneingeschränkt vorhandenen Schuldfähigkeit der [X.] bedarf es dagegen nicht; sie wurden rechtsfehlerfrei und [X.] von dem Verfahrensfehler, der zur teilweisen [X.] führt, [X.]. 37 III. [X.] haben keinen Erfolg. 38 - 20 - Der [X.] schließt sich insofern den Ausführungen des Generalbundes-anwalts in den [X.] vom 14. Januar 2010 an. 39 Tepperwien [X.] [X.] [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 650/09

15.04.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. 4 StR 650/09 (REWIS RS 2010, 7616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7616

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4 StR 650/09

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2 BvR 1436/02

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