Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.08.2019, Az. 11 W (pat) 33/15

11. Senat | REWIS RS 2019, 4629

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 100 24 990

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 8. August 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]. Höchst sowie [X.], [X.]. [X.] und [X.]. Schwenke

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Juni 2015 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

– Patentansprüche 1 bis 16 gemäß dem Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2015;

– übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen das am 19. Mai 2000 beim [X.] angemeldete und am 5. Januar 2011 veröffentlichte Patent [X.] 100 24 990 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum induktiven Härten von Kurbelwellen“ ist Einspruch erhoben worden.

2

Die [X.] des [X.]s hat das Patent durch Beschluss vom 24. Juni 2015 widerrufen.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

4

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,

5

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 24. Juni 2015 aufzuheben und das Patent im Umfang ihres [X.] aus dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 beschränkt aufrechtzuerhalten.

6

Hilfsweise hat sie beantragt,

7

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent in der Reihenfolge ihrer Hilfsanträge 1 bis 6 aus demselben Schriftsatz beschränkt aufrechtzuerhalten.

8

Die Einsprechende hat – konkludent – den Antrag gestellt,

9

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Sache hat sich die Beschwerdegegnerin nicht geäußert. Aus dem Einspruchsverfahren liegt ihr Antrag vor, das Patent zu widerrufen. Sie hatte mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und ihr Vorbringen auf die Druckschriften [X.] 822 544 A ([X.]) und [X.] ([X.]) gestützt. Weitere Druckschriften im Verfahren sind die [X.] 40 29 724 C2 ([X.]) und [X.] 42 30 764 C1 ([X.]) sowie [X.] 87 02 306 U1 ([X.]).

Zu den Einzelheiten wird Bezug auf die Akten genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents führt.

A. Das angegriffene Patent betrifft ein Verfahren zum induktiven Härten von Kurbelwellen mit wenigstens einem [X.] und mit wenigstens zwei Hauptlagern, insbesondere zum Härten des wenigstens einen [X.]s mittels eines berührungslos arbeitenden [X.], wobei die Kurbelwelle während des Härtens des wenigstens einen [X.]s eine Rotationsbewegung ausführt. Des Weiteren betrifft das Patent eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens (PS, Abs. [0001]).

In der Patentschrift wird in den Abs. [0002] bis [0006] – im Folgenden zusammengefasst – dargelegt, aus dem Stand der Technik seien Verfahren zum induktiven Härten bekannt. Bei einem aus Druckschrift [X.] 822 544 A bekannten Verfahren könne die die Kurbelwelle aufnehmende [X.]anneinrichtung verschoben werden, um abwechselnd die Hauptlager und die Pleuellager in die [X.] der [X.]anneinrichtung zu legen. Bei einem anderen aus der Druckschrift [X.] bekannten Verfahren werde die Kurbelwelle eingespannt; der Induktor sei an einem Handhabungsgerät angeordnet, das der Rotationsbewegung des [X.]s kontinuierlich folge.

, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum induktiven Härten der [X.] von Kurbelwellen zu schaffen, mittels welchem ein berührungsloses Härten bei vergleichsweise niedrigem Aufwand möglich ist. Zugleich sollen ein möglichst geringer Werkzeugverschleiß und eine einfache Bedienbarkeit gegeben sein (Abs. [0007]).

Der Fachmann ist hier ein Hochschulabsolvent des Maschinenbaus, Fachrichtung Fertigungstechnik, der über mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Vorrichtungen zum induktiven Härten von Kurbelwellen verfügt.

Die Lösung der Aufgabe besteht nach dem angegriffenen Patent in einem Verfahren und einer Vorrichtung gemäß den Ansprüchen 1 ff. bzw. 6 ff.

B. Die Beschwerdeführerin verteidigt das Patent auf der Grundlage von geänderten Ansprüchen nach einem Haupt- und sechs Hilfsanträgen.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag lautet nach Merkmalen gegliedert:

[X.] Verfahren zum induktiven Härten von Kurbelwellen (2) mit wenigstens einem [X.] (3) und mit wenigstens zwei Hauptlagern (4), mittels eines berührungslos arbeitenden [X.] (5),

[X.] wonach der wenigstens eine [X.] (3) und die Hauptlager (4) in separaten Vorrichtungen gehärtet werden,

[X.] wobei die Kurbelwelle (2) während des Härtens des wenigstens einen [X.]s (3) eine Rotationsbewegung ausführt, wobei als Achse für die Rotationsbewegung der Kurbelwelle (2) die Mittelachse (15) des wenigstens einen zu [X.] [X.]s (3) verwendet wird,

[X.] und wobei neben den Mantelflächen des jeweiligen [X.]s (3) auch [X.] zu einer Kurbelwange gehärtet werden,

[X.] wonach der Induktor (5) den zu [X.] [X.] (3) ungefähr an der Hälfte seines Umfangs umgibt,

[X.] wonach entsprechend der geometrischen Form der sich an den jeweils zu [X.] [X.] (3) anschließenden Kurbelwange die Leistung des [X.] (5) verändert wird.

Der nebengeordnete Anspruch 6 nach dem Hauptantrag lautet:

C1 Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5, mit folgenden Merkmalen:

C2 - eine Vorrichtung zum Härten der [X.] (3) und eine separate Vorrichtung zum Härten der Hauptlager (4),

C1* - wenigstens einem Induktor (5) für den jeweils zu [X.] [X.] (3),

C5 - wobei der Induktor (5) den zu [X.] [X.] (3) ungefähr an der Hälfte seines Umfangs umgibt,

C6 - entsprechend der geometrischen Form der an sich an den jeweils zu [X.] [X.] (3) anschließenden Kurbelwange die Leistung des [X.] (5) veränderbar ist,

C3 - wenigstens einer Rotationseinrichtung (6) zum Erreichen einer Drehbewegung der Kurbelwelle (2),

C3.1 - wenigstens einer Verstelleinrichtung (7), die die Kurbelwelle (2) aufnimmt und die dazu in der Lage ist, die Mittelachse (15) eines [X.]s (3) der Kurbelwelle (2) als Achse für die Rotationsbewegung der Kurbelwelle (2) einzustellen,

[X.] - der wenigstens eine Induktor (5) ist durch maschinelle Fertigung hergestellt.

Der Anspruchssatz nach dem Hauptantrag umfasst zudem nachgeordnete Ansprüche 2 bis 5 bzw. Ansprüche 7 bis 16.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 lautet nach Merkmalen gegliedert:

[X.] Verfahren zum induktiven Härten von Kurbelwellen (2) mit wenigstens einem [X.] (3) und mit wenigstens zwei Hauptlagern (4), insbesondere zum Härten eines [X.]s (3), mittels eines berührungslos arbeitenden [X.] (5),

[X.] wobei die Kurbelwelle (2) während des Härtens des wenigstens einen [X.]s (3) eine Rotationsbewegung ausführt, wobei als Achse für die Rotationsbewegung der Kurbelwelle (2) die Mittelachse (15) des wenigstens einen zu [X.] [X.]s (3) verwendet wird,

[X.] und wobei neben den Mantelflächen des jeweiligen [X.]s (3) auch [X.] zu einer Kurbelwange gehärtet werden,

[X.] wobei mehrere miteinander fluchtende [X.] (3c,3a) mittels einer entsprechenden Anzahl von Induktoren (5) gleichzeitig gehärtet werden.

Der nebengeordnete Anspruch 5 nach dem Hilfsantrag 1 lautet:

C1 Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 4, mit folgenden Merkmalen:

[X.] - mehrere Induktoren (5), um mehrere miteinander fluchtende [X.] (3c,3a) gleichzeitig zu härten,

C3 - wenigstens einer Rotationseinrichtung (6) zum Erreichen einer Drehbewegung der Kurbelwelle (2),

C3.1 - wenigstens einer Verstelleinrichtung (7), die die Kurbelwelle (2) aufnimmt und die dazu in der Lage ist, die Mittelachse (15) eines [X.]s (3) der Kurbelwelle (2) als Achse für die Rotationsbewegung der Kurbelwelle (2) einzustellen,

[X.]* - die Induktoren (5) sind durch maschinelle Fertigung hergestellt.

Der Anspruchssatz nach dem Hilfsantrag 1 umfasst außerdem nachgeordnete Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 16.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 lautet nach Merkmalen gegliedert:

[X.] Verfahren zum induktiven Härten von Kurbelwellen (2) mit wenigstens einem [X.] (3) und mit wenigstens zwei Hauptlagern (4), mittels eines berührungslos arbeitenden [X.] (5),

[X.] wonach der wenigstens eine [X.] (3) und die Hauptlager (4) in separaten Vorrichtungen gehärtet werden,

[X.] wobei die Kurbelwelle (2) während des Härtens des wenigstens einen [X.]s (3) eine Rotationsbewegung ausführt, wobei als Achse für die Rotationsbewegung der Kurbelwelle (2) die Mittelachse (15) des wenigstens einen zu [X.] [X.]s (3) verwendet wird,

[X.] und wobei neben den Mantelflächen des jeweiligen [X.]s (3) auch [X.] zu einer Kurbelwange gehärtet werden,

[X.] wonach der Induktor (5) den zu [X.] [X.] (3) ungefähr an der Hälfte seines Umfangs umgibt,

[X.] wonach entsprechend der geometrischen Form der sich an den jeweils zu [X.] [X.] (3) anschließenden Kurbelwange die Leistung des [X.] verändert wird,

[X.] wonach während der Verfahrbewegung des [X.] (5) entlang der Mittelachse (16) der Kurbelwelle (2), um nach dem Härten eines [X.]s (3b) den Induktor (5) einem nachfolgend zu [X.] [X.] (3c) zuzustellen, gleichzeitig die Kurbelwelle (2) um den Winkel in [X.] zwischen dem soeben gehärteten [X.] (3b) und dem nachfolgend zu [X.] [X.] (3c) verschwenkt wird.

Der Patentanspruch 6 nach dem Hilfsantrag 2 lautet:

C1 Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5, mit folgenden Merkmalen:

C2 - eine Vorrichtung zum Härten der [X.] (3) und eine separate Vorrichtung zum Härten der Hauptlager (4),

C1* - wenigstens einem Induktor (5) für den jeweils zu [X.] [X.] (3),

C5 - wobei der Induktor (5) den zu [X.] [X.] (3) ungefähr an der Hälfte seines Umfangs umgibt,

C6 - entsprechend der geometrischen Form der an sich an den jeweils zu [X.] [X.] (3) anschließenden Kurbelwange die Leistung des [X.] (5) veränderbar ist,

C3 - wenigstens einer Rotationseinrichtung (6) zum Erreichen einer Drehbewegung der Kurbelwelle (2),

C3.1 - wenigstens einer Verstelleinrichtung (7), die die Kurbelwelle (2) aufnimmt und die dazu in der Lage ist, die Mittelachse (15) eines [X.]s (3) der Kurbelwelle (2) als Achse für die Rotationsbewegung der Kurbelwelle (2) einzustellen,

[X.] - der wenigstens eine Induktor (5) ist durch maschinelle Fertigung hergestellt,

[X.] - die Vorrichtung ist eingerichtet, um während der Verfahrbewegung des [X.] (5) entlang der Mittelachse (16) der Kurbelwelle (2), um nach dem Härten eines [X.]s (3b) den Induktor (5) einem nachfolgend zu [X.] [X.] (3c) zuzustellen, gleichzeitig die Kurbelwelle (2) um den Winkel in [X.] zwischen dem soeben gehärteten [X.] (3b) und dem nachfolgend zu [X.] [X.] (3c) zu verschwenken.

Der Anspruchssatz nach dem Hilfsantrag 2 umfasst zudem nachgeordnete Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 16.

Zu den [X.] der jeweils nachgeordneten Ansprüche wird auf die Akte verwiesen, ebenso zu den Ansprüchen nach den übrigen [X.] 3 bis 6 sowie zu den weiteren Einzelheiten.

C. Einige Anspruchsmerkmale werden im Folgenden erläutert.

Zu den Merkmalen [X.] und C2 …

Zu dem Merkmal [X.]*/[X.], …

Eine …

Zu diesem fachlichen Wissen ist ergänzend anzumerken, dass für den Bau von Induktoren im allgemeinen Kupferrohre benutzt werden, die aus im Handel erhältlichen Rundprofilen und – in der Regel – von darauf spezialisiertem Fachpersonal per Hand in an die Gestalt des zu [X.] angepasste Querschnitte umgearbeitet werden; dass Induktoren aus kompaktem Kupfer – maschinell – herausgearbeitet werden, ist die Ausnahme ([X.], [X.]: Induktionserwärmung: Härten, Glühen, Schmelzen, Löten, Schweißen…- 5. Aufl., [X.], 1990, S. 79).

D. Das angegriffene Patent erweist sich in den Fassungen nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 mangels Patentfähigkeit der im jeweiligen Umfang beanspruchten Gegenstände als nicht rechtsbeständig.

Die Zulässigkeit der betreffenden Patentansprüche ist gegeben: Die Ansprüche nach dem Hauptantrag entsprechen den im Einspruchsverfahren nach damaligem Hauptantrag verteidigten Ansprüchen. Die Ansprüche nach dem Hilfsantrag 1 stimmen ebenfalls mit bereits im Einspruch mit einem entsprechenden Hilfsantrag verteidigten Ansprüchen überein. Alle geltenden Ansprüche umfassen Merkmale, die sämtlich bereits auf die ursprünglichen Unterlagen zurückgeführt werden können.

1. Die nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag 1 beanspruchten Verfahren und Vorrichtungen sind neu (vgl. §§ 1, 3 [X.]), denn keine der im Einspruchsverfahren berücksichtigten Druckschriften offenbart damit identische Verfahren zum induktiven Härten und/oder Vorrichtungen zur Durchführung dieser Verfahren.

Fehlende Neuheit wurde daher zu Recht im Einspruchsverfahren nicht geltend gemacht.

2. Die nach dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag beanspruchten Verfahren und Vorrichtungen beruhen gegenüber dem Stand der Technik nicht im Sinne von §§ 1, 4 [X.] auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Beschwerdeführerin ist zu ihrem Hauptantrag der Auffassung, von der Druckschrift [X.] als nächstkommendem Stand der Technik ausgehend sei ihre Lösung für ein prozesssicheres Härten einer Kurbelwelle mit möglichst geringen Taktzeiten und einem einfachen Aufbau der Vorrichtung dem Fachmann aus der Druckschrift [X.] nicht nahe gelegt. Schon die Dokumente [X.] und [X.] miteinander zu kombinieren verbiete sich, weil diese durch einen Zeitraum von vier Jahrzehnten voneinander getrennt seien.

Der [X.] hält es trotzdem für veranlasst, beide Druckschriften [X.] und [X.] zusammen zu berücksichtigen, denn die eine wie die andere befasst sich mit dem hier einschlägigen Fachgebiet. Anders als die Beschwerdeführerin und auch die [X.] meinen ist die Druckschrift [X.] jedoch als Ausgangspunkt für Überlegungen des Fachmanns zur Lösung der gestellten Aufgabe nicht geeignet. Denn, dass im [X.] noch ein Anlass bestanden haben könnte, eine Härtevorrichtung von 1959 weiter auszubilden, überzeugt nicht. Die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] belegen vielmehr, dass die technische Fortentwicklung von Verfahren und Vorrichtungen zum induktiven Härten von Kurbelwellen bis zum Tag der Anmeldung des angegriffenen Patents kontinuierlich weiter betrieben wurde.

Die Druckschrift [X.] bildet mit ihrem [X.], 11. Januar 2000, gegenüber den Dokumenten [X.], [X.] und [X.] den zeitlich zum Anmeldetag des Streitpatents, 19. Mai 2000, und auch zum Streitgegenstand nächstgelegenen Stand der Technik ab, insbesondere weil dort explizit ein berührungslos arbeitender Induktor zum Einsatz kommt ([X.]. 2, [X.] 41 bis 43) und weil – wie vom Patentanspruch gefordert – für ein Verfahren zum induktiven Härten einer Kurbelwelle eine Vorrichtung zum Härten des [X.]s und eine separate Vorrichtung zum Härten der Hauptlager vorhanden sind. Letzteres offenbart weder die Druckschrift [X.] noch die Druckschrift [X.]. Bei dem aus Druckschrift [X.] hervorgehenden Verfahren arbeiten der Induktor bzw. die Induktoren nicht berührungslos, sondern liegt bzw. liegen ausdrücklich auf dem bzw. den Hubzapfen auf ([X.]. 3, [X.] 10 bis 16 i. V. m. [X.]. 1).

Die Druckschrift [X.] nimmt bereits die [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] gemäß Gliederung des nach dem Hauptantrag geltenden Anspruchs 1 des Streitpatents vollständig vorweg (vgl. [X.]. 1, [X.] 10–17 und 22–26 sowie [X.]. 6, [X.] 18–30, und [X.]. 5 zu Merkmal [X.]; [X.]. 7, [X.] 18–53 und die [X.]. 14A–14E zu Merkmal [X.]; [X.]. 24, [X.] 42–44 und [X.]. 24 zu Merkmal [X.]; [X.]. 11, [X.] 43–51 und [X.]. 6 zu Merkmal [X.] und [X.]. 8, [X.] 29–36 zu Merkmal [X.]). Merkmal [X.] ist dagegen nur soweit erfüllt, als auch dort die Kurbelwelle während des Härtens des wenigstens einen [X.]s eine Rotationsbewegung ausführt. Es fehlt das [X.], wonach als Achse für die Rotationsbewegung der Kurbelwelle die Mittelachse des wenigstens einen zu [X.] [X.]s verwendet wird. Stattdessen behält man dort als Achse für die Rotationsbewegung der Kurbelwelle die Mittelachse der – ebenfalls zu [X.] – [X.] auch bei der Behandlung der Pleuellagerzapfen bei. Zum Härten der Pleuellagerzapfen gibt es einen berührungslos arbeitenden Induktor, der an einem Handhabungsgerät angeordnet ist, dessen Antriebssystem so programmiert ist, dass der Induktor präzise dem Umlaufweg des Pleuellagerzapfens um die Drehachse der Kurbelwelle folgt (vgl. [X.]. 1, [X.] 35 bis 41, die [X.]. 7, 7A und 7B sowie die [X.]. 12, [X.] 5 bis [X.]. 14, [X.] 10).

Mit dem aus Druckschrift [X.] bekannten Verfahren und der entsprechend dafür ausgestalteten Vorrichtung ist ersichtlich bereits der eine Teil der dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe soweit gelöst, dass damit ein möglichst geringer Werkzeugverschleiß gegeben ist (vgl. [X.]. 2, [X.] 26 bis 27), nicht jedoch das Problem, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum induktiven Härten der Pleuellagerzapfen von Kurbelwellen zu schaffen, mittels welchem ein berührungsloses Härten bei vergleichsweise niedrigem Aufwand möglich ist.

Diesbezüglich besteht hinreichend Anlass, die Druckschrift [X.] heranzuziehen. Der [X.] sieht keinen Grund, warum der Fachmann von einem aktuellen Stand der Technik ausgehend ein dem einschlägigen Fachgebiet [X.] zwar älteres aber dennoch ohne weiteres auffindbares Dokument nicht beachten sollte, wenn dort eine gleiche Aufgabe gestellt ist und er somit erwarten kann, Lösungsansätze dafür zu bekommen. Dies trifft für Druckschrift [X.] zu, denn primäres Ziel ist dort, die Induktionswärmebehandlung der Haupt- und [X.]lager von Kurbelwellen zu vereinfachen (vgl. [X.], [X.], [X.] 22 bis 28).

Bereits auf den ersten Blick ist für den Fachmann erkennbar, dass das aus Druckschrift [X.] bekannte Lösungskonzept sich durch einen im Vergleich zu dem in der Druckschrift [X.] gelehrten einfacheren Verfahrensablauf und geringeren [X.] auszeichnet: Gemäß Druckschrift [X.] erfolgt eine Wärmebehandlung, bei der die zu [X.] Haupt- und Pleuellagerzapfen einer Kurbelwelle zum Induktor [X.] und dort um deren Mittelachsen rotiert werden (vgl. insb. [X.], [X.] 50 bis 84). Dass eine Übertragung dieser Lehre das bisherige Vorgehen gemäß Druckschrift [X.] erheblich vereinfachen kann, erkennt der Fachmann sofort, weil dann die aufwendig gesteuerten und geregelten Handhabungseinrichtungen, mit denen einer oder mehrere Induktoren kontinuierlich der Rotationsbewegung des [X.]s nachgeführt werden müssen, verzichtbar werden.

Nach dem Hauptantrag ist auf die Vorrichtung gemäß dem nebengeordneten Anspruch 6, ebenso wie auf die nachgeordneten Ansprüche, kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet. Schon deswegen kann das angegriffene Patent in diesem Umfang insgesamt keinen Bestand haben.

Davon abgesehen ist dem Fachmann eine Verstelleinrichtung, die die Kurbelwelle aufnimmt und die dazu in der Lage ist, die Mittelachse eines [X.]s der Kurbelwelle als Achse für die Rotationsbewegung der Kurbelwelle einzustellen, aus der Druckschrift [X.] ebenfalls bereits bekannt (vgl. [X.]. 2, 3 und 4 und [X.], [X.] 31 bis 84). Die aus [X.] bekannte Vorrichtung damit auszugestalten ist für einen Fachmann möglich, ohne technische Hindernisse überwinden zu müssen, und aufgrund der auf der Hand liegenden Vorteile des ersichtlich einfacheren Konzepts auch nahe gelegt.

Das zuletzt im Patentanspruch 6 noch genannte Merkmal [X.], wonach der wenigstens eine Induktor durch maschinelle Fertigung hergestellt sein soll, ist zwar weder aus den Druckschriften [X.] und [X.] noch dem übrigen vorliegenden Stand der Technik explizit zu entnehmen. Zum Anmeldetag des Streitpatents war es jedoch bereits bekannt und zumindest nicht unüblich, unter bestimmten Voraussetzungen Induktoren für [X.], wie sie beispielsweise die Druckschrift [X.] offenbart (vgl. [X.]. 6 und 6A sowie [X.]. 18, 8A sowie 19 bis 21), maschinell zu fertigen.

Eine maschinelle Fertigung ist veranlasst und auch naheliegend, wenn – wie hier – eine Serie von gleichen Werkstücken wärmebehandelt werden soll, denn dann ist früher oder später ein Induktorwechsel erforderlich. Um eine hohe Verfügbarkeit der Anlage zu gewährleisten, ist eine hohe Reproduzierbarkeit der Induktorgeometrie unerlässlich. Daher ist die Verwendung von gefrästen oder gedrehten oder erodierten Teilen angezeigt und erforderlich, weil tolerable Abweichungen von einer durch die Werkstückgestalt vorgegebenen Geometrie des [X.] einzuhalten sind; anderenfalls wären gleichmäßige Härtungsergebnisse nicht gewährleistet (der – möglichst geringe – Luftspalt zwischen dem Induktor und der Oberfläche des mit hoher Rundlaufgenauigkeit im Induktor bewegten Werkstücks beeinflusst den elektrischen Wirkungsgrad der Anlage ([X.] (Herausgeber): „Technologie der Wärmebehandlung von Stahl“; [X.]. 4.4.3.4. Anlagentechnik, [X.]76 – 277, erster Absatz). Dass der hier angesprochene Fachmann in der Lage ist, für den Anwendungsfall eines [X.] zu beurteilen, ob der vergleichsweise hohe Materialeinsatz und maschinelle Aufwand durch den personell geringeren Aufwand aufgewogen wird, kann nach mehrjähriger Tätigkeit auf dem einschlägigen Fachgebiet von ihm erwartet werden.

Somit ergeben sich das Verfahren und die Vorrichtung gemäß den nebengeordneten Ansprüchen 1 bzw. 6 nach dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung seines Wissens und Könnens dem Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau von Merkmalen der aus den Druckschriften [X.] und [X.] bekannten Verfahren und Vorrichtungen.

Das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Merkmal [X.], das an die Stelle des Merkmals [X.] tritt, beinhaltet ein hinsichtlich des Schutzumfangs unbeachtliches fakultatives Merkmal, das so bereits im erteilten Anspruch 1 stand. Merkmal [X.] trifft zudem für das aus [X.] bekannte Verfahren ebenfalls bereits zu. Die Merkmale [X.], [X.] und [X.] sind – wie bereits bei dem Verfahren gemäß dem erteilten Anspruch 1 – nicht mehr vorgesehen. Das stattdessen angefügte Merkmal [X.], wonach mehrere miteinander fluchtende [X.] (3c,3a) mittels einer entsprechenden Anzahl von Induktoren (5) gleichzeitig gehärtet werden sollen, ist – wie auch das Merkmal [X.] – aus Druckschrift [X.] bekannt (vgl. [X.]. 14, [X.] 47–60, sowie [X.]. 8 zu Merkmal [X.] und [X.]. 24, [X.] 42–44 sowie [X.]. 24 zu Merkmal [X.]). Wiederum fehlt gegenüber diesem Stand der Technik lediglich der Teil des Merkmals [X.], wonach als Achse für die Rotationsbewegung der Kurbelwelle (2) die Mittelachse (15) des wenigstens einen zu [X.] [X.]s (3) verwendet wird, das aber – wie oben zum Hauptantrag bereits ausgeführt – aus der Druckschrift [X.] nahe gelegt ist.

Nach dem Hilfsantrag 1 ist auf die Vorrichtung gemäß dem nebengeordneten Anspruch 5, ebenso wie auf die nachgeordneten Ansprüche, kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet. Schon deswegen kann das angegriffene Patent in diesem Umfang nicht bestehen.

Zudem ist eine Vorrichtung mit den Merkmalen C1, [X.], C3 gemäß dem Anspruch 5 nach dem Hilfsantrag 1 ebenfalls bereits aus Druckschrift [X.] und das [X.] aus Druckschrift [X.] bekannt und nach einer Zusammenschau dieser Entgegenhaltungen dem Fachmann soweit nahe gelegt. Das verbleibende Merkmal [X.]*, das wie Merkmal [X.] gemäß Anspruch 6 nach dem Hauptantrag die maschinelle Fertigung des [X.] vorsieht, liegt – wie oben bereits ausgeführt – im Bereich fachmännischen Wissens und Könnens und vermag daher die Patentfähigkeit der nach dem Hilfsantrag 1 beanspruchten Vorrichtung gleichfalls nicht zu begründen.

E. Die Gegenstände der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 nach dem zweiten Hilfsantrag erweisen sich als patentfähig.

Die Zulässigkeit der betreffenden Ansprüche ist gegeben: Die Ansprüche nach dem Hilfsantrag 2 entsprechen den im Einspruchsverfahren nach dem damaligem Hilfsantrag 2 verteidigten Ansprüchen, und sie umfassen Merkmale, die sämtlich bereits auf die ursprünglichen Unterlagen zurückgeführt werden können. Unzulässige Änderungen hat der [X.] nicht feststellen können.

Der Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag enthält gegenüber dem Anspruch 1 nach dem Hauptantrag die Einschränkung [X.], wonach während der Verfahrbewegung des [X.] (5) entlang der Mittelachse (16) der Kurbelwelle (2), um nach dem Härten eines [X.]s (3b) den Induktor (5) einem nachfolgend zu [X.] [X.] (3c) zuzustellen, gleichzeitig die Kurbelwelle (2) um den Winkel in [X.] zwischen dem soeben gehärteten [X.] (3b) und dem nachfolgend zu [X.] [X.] (3c) verschwenkt wird. Dieses Merkmal ist, ebenso wie das korrespondierende Vorrichtungsmerkmal [X.] im Patentanspruch 6, den Abs. [0051] und [0052] der Streitpatentschrift und den ursprünglich zur Anmeldung eingereichten Unterlagen, [X.]9, dritter Abs., bis [X.]0, erster Abs., zu entnehmen.

1. Das nach dem Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren und die Vorrichtung zu dessen Ausführung sind neu, denn keine der im Einspruchsverfahren berücksichtigten Druckschriften offenbart ein damit identisches Verfahren zum induktiven Härten und/oder eine damit identische Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens.

Fehlende Neuheit wurde daher zu Recht im Einspruchsverfahren nicht geltend gemacht.

2. Das nach dem zweiten Hilfsantrag beanspruchte Verfahren und die Vorrichtung zu dessen Ausführung sind selbstverständlich gewerblich anwendbar und beruhen gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Druckschrift [X.] legt dem Fachmann eine durch das Merkmal [X.] und das Merkmal [X.] gekennzeichnete Vorgehensweise bzw. Vorrichtung nicht nahe, denn darin heißt es in [X.]. 18, ab [X.] 65: [X.],

Auch zur Druckschrift [X.] ist – entgegen der Auffassung der [X.] – festzustellen, dass daraus das Vorgehen gemäß Merkmal [X.] nicht bekannt ist und folglich dem Fachmann nicht nahe gelegt sein kann. Zwar wird dort eine Verschwenkung der Kurbelwelle um den Winkel in [X.] zwischen dem soeben gehärteten [X.] (3b) und dem nachfolgend zu [X.] [X.] (3c) durchgeführt, – aber nicht gleichzeitig während der Verfahrbewegung des [X.] entlang der Mittelachse. Vielmehr kommt wie schon bei dem Stand der Technik aus der Druckschrift [X.] eine Verfahrbewegung des [X.] entlang der Mittelachse der Kurbelwelle nicht in Betracht, denn dort heißt es auf [X.], ab [X.] 58: [X.] axial freedom

Die übrigen von der [X.] entgegengehaltenen Druckschriften [X.] und [X.] offenbaren die Merkmale [X.] und [X.] ebenfalls nicht. Sie lehren zwar das axiale Verschieben der Induktoren ([X.]: [X.]. 3, [X.] 24 bis 32 i. V. m. [X.]. 1; [X.]: [X.]. 2, [X.] 66 bis [X.]. 3, [X.] 2 sowie [X.]. 6, Anspruch 1 i. V. m. [X.]. 1), aber nicht gleichzeitig mit einer Verschwenkung der Kurbelwelle um einen bestimmten Winkel in der senkrechten Ebene dazu.

Auf die von der [X.] in das Einspruchsverfahren eingebrachte Druckschrift [X.] näher einzugehen erübrigt sich, denn sie befasst sich mit einer [X.]annvorrichtung für zu schleifende Werkstücke und ist folglich gattungsfremd. Berührungspunkte mit dem hier einschlägigen Fachgebiet des induktiven Härtens von Kurbelwellen liegen nicht vor, so dass der Fachmann bereits keine Veranlassung hat, diese Entgegenhaltung heranzuziehen. Sie offenbart auch keines der von den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 6 nach dem zweiten Hilfsantrag umfassten Merkmale.

Der [X.] konnte somit nicht feststellen, dass sich das Verfahren zum induktiven Härten von Kurbelwellen gemäß dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 und die Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens gemäß dem Patentanspruch 6 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.

Die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 16 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. der Vorrichtung nach Patentanspruch 6 nach dem Hilfsantrag 2. Sie sind mit diesen ebenfalls bestandsfähig.

Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Hilfsanträge der Beschwerdeführerin nicht mehr an.

Meta

11 W (pat) 33/15

08.08.2019

Bundespatentgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.08.2019, Az. 11 W (pat) 33/15 (REWIS RS 2019, 4629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4629

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