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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] 197/04 vom 7. Dezember 2005 in der Familiensa[X.]he Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b, § 1587 g Abs. 2; EGBGB Art. 17 Abs. 1 a.F. Zur Ermittlung des Ehezeitanteils einer [X.] bei der [X.] im s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsaus-glei[X.]h. [X.], Bes[X.]hluss vom 7. Dezember 2005 - [X.] 197/04 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Dezember 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose bes[X.]hlossen: Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde gegen den Bes[X.]hluss des 2. Senats für Familiensa[X.]hen des [X.] in [X.] vom 5. August 2004 wird auf Kosten des Antrags-gegners zurü[X.]kgewiesen. [X.]: 3.239 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h. 1 Die 1936 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1935 geborene [X.] (im Folgenden: Ehemann) hatten am 3. April 1956 in [X.] die Ehe ges[X.]hlossen. Beide sind (der Ehemann jedenfalls au[X.]h) [X.] Staatsangehörige. 1974 zogen sie na[X.]h [X.], wo der Ehemann seit März 1974 [X.]en bei der Pensionsversi[X.]herungsanstalt (früher: [X.]) in [X.] erwarb. Auf den Anfang Dezember 1983 zugestellten S[X.]heidungsantrag der Ehefrau wurde die Ehe dur[X.]h Urteil des [X.] 1984 ges[X.]hieden. Mit Bes[X.]hluss vom 5. Mai 1990 hat der Justizminister des Landes [X.]-Holstein [X.] - 3 - spro[X.]hen, dass die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Urteils gegeben sind. Auf Antrag der Ehefrau hat das Amtsgeri[X.]ht 1991 den öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h dur[X.]hgeführt und dabei die ehezeit-li[X.]h erworbenen Anwarts[X.]haften der Parteien bei der [X.] ([X.]; jetzt [X.]) ausgegli-[X.]hen. Wegen der weiteren Anwarts[X.]haften des Ehemannes bei der Pensions-versi[X.]herungsanstalt in [X.] hat das Amtsgeri[X.]ht der Ehefrau die Dur[X.]hführung des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs vorbehalten. Beide Parteien beziehen inzwis[X.]hen eine Vollrente wegen Alters bei der [X.]. Der [X.] bezieht dane-ben seit Mai 2000 eine Pension von der ([X.]) Pensionsversi[X.]he-rungsanstalt, die si[X.]h ursprüngli[X.]h auf monatli[X.]h 18.235 [X.] (1.325,19 •) belief und seit Januar 2001 monatli[X.]h 18.380,90 [X.] (= 1.335,79 •) beträgt. Der Pen-sion des [X.]s liegen insgesamt 312 Versi[X.]herungsmonate in [X.] zugrunde, von denen 117 in die Ehezeit vom 1. April 1956 bis zum 30. November 1983 (§ 1587 Abs. 2 BGB) fallen. 3 Mit einem am 26. Juni 2000 zugestellten S[X.]hriftsatz hat die Ehefrau Dur[X.]hführung des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs sowie in diesem Umfang eine Abtretung der künftig fällig werdenden Pensionsansprü[X.]he des Ehemannes bei der Pensionsversi[X.]herungsanstalt beantragt. Das Amtsgeri[X.]ht hat den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h dur[X.]hgeführt, der Ehefrau eine monatli[X.]he Ausglei[X.]hsrente von 611 DM zugespro[X.]hen und den Ehemann zur Abtretung entspre[X.]hender Pensionsansprü[X.]he verpfli[X.]htet. Auf die Bes[X.]hwerde des Ehemannes hat das [X.] die Ausglei[X.]hsrente unter Zurü[X.]k-weisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels auf 38,65 • für Juni 2000, 289,89 • für die [X.] von Juli bis Dezember 2000 und 292,20 • für die [X.] ab Januar 2001 herabgesetzt. Dagegen ri[X.]htet si[X.]h die vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zugelas-4 - 4 - sene Re[X.]htsbes[X.]hwerde des Ehemannes, mit der er die vollständige Abwei-sung des Antrags auf s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h begehrt.
I[X.] 5 Das zulässige Re[X.]htsmittel ist unbegründet. 1. Zu Re[X.]ht ist das Berufungsgeri[X.]ht von seiner internationalen Zustän-digkeit ausgegangen, die in jeder Lage des Re[X.]htsstreits von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil [X.] 160, 332, 334 m.w.N.). Vorbehaltli[X.]h abwei[X.]hen-der internationaler Vors[X.]hriften besteht sie na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] immer dann, wenn na[X.]h den autonomen Geri[X.]htsstands-bestimmungen ein [X.]s Geri[X.]ht örtli[X.]h zuständig ist (Senatsurteil vom 28. September 2005 - [X.] ZR 17/03 - FamRZ 2005, 1987, 1988). Für Verfahren über den Versorgungsausglei[X.]h folgt die internationale Zuständigkeit der [X.] für die S[X.]heidung, au[X.]h wenn das [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der S[X.]heidungssa[X.]he, son-dern selbständig dur[X.]hgeführt wird (Senatsbes[X.]hlüsse vom 30. September 1992 - [X.] 100/89 - FamRZ 1993, 176, 177 und vom 24. April 1991 - [X.] 79/89 - NJW 1991, 3087). Das muss wegen der Verzahnung zwis[X.]hen dem öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen und dem s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h (vgl. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und im Einklang mit der Regelung zum [X.] materiellen Re[X.]ht in Art. 17 Abs. 3 EGBGB au[X.]h für den s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h gelten. 6 - 5 - 2. Ebenfalls zu Re[X.]ht hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht den Antrag auf [X.] des s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]hs na[X.]h [X.]m Re[X.]ht behandelt. 7 8 Na[X.]h Art. 220 Abs. 1 EGBGB blieb für vor dem 1. September 1986 ab-ges[X.]hlossene Vorgänge, also au[X.]h für die hier am 16. Januar 1984 re[X.]htskräf-tig ges[X.]hiedene Ehe der Parteien, das Re[X.]ht anwendbar, wel[X.]hes vor Inkraft-treten des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des internationalen Privatre[X.]hts galt. Na[X.]h Art. 17 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 1. September 1986 geltenden Fassung war für die S[X.]heidung der Ehe das Re[X.]ht des Staates maßgebend, dem der Ehemann zur [X.] der Erhebung der S[X.]heidungsklage angehörte. Zwar hat das [X.] diese Vors[X.]hrift wegen sei-ner glei[X.]hheitswidrigen Anknüpfung für verfassungswidrig erklärt ([X.] FamRZ 1985, 463, 464). In Orientierung an dem verfassungskonformen Rest-bestand des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. hat der Senat deswegen für die inter-nationale Zuständigkeit primär an die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten angeknüpft, was verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h ist (Senatsbes[X.]hluss vom 30. September 1992 aaO, 177 f.; [X.] [X.] 1990 Nr. 93, 179). Das führt hier zur Zuständigkeit der [X.]n Geri[X.]hte, weil beide Parteien die [X.] Staatsangehörigkeit besitzen. Diesem [X.] folgte s[X.]hon na[X.]h früherem Kollisionsre[X.]ht das zum Versorgungsausglei[X.]h anwendbare Re[X.]ht. Denn der Versorgungsaus-glei[X.]h ist insoweit ni[X.]ht als selbständiger Vorgang anzusehen, sondern folgt au[X.]h in [X.] Hinsi[X.]ht der S[X.]heidung. Das mit der Re[X.]htshängigkeit des S[X.]heidungsantrags festgelegte [X.] ist deswegen au[X.]h für die Ents[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h maßgebend, ohne dass es dar-auf ankommt, ob der Versorgungsausglei[X.]h als [X.] im oder außerhalb des [X.] oder in einem selbständigen Verfahren dur[X.]hgeführt 9 - 6 - wird (Senatsbes[X.]hluss vom 26. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 142; zum gegenwärtigen Re[X.]ht vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 6. Juli 2005 - [X.] 50/03 - FamRZ 2005, 1666 f.). 10 3. Die Ents[X.]heidung des [X.]s hält au[X.]h sonst den Angrif-fen der Re[X.]htsbes[X.]hwerde stand. 11 a) Zu Re[X.]ht hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht den Ehezeitanteil der Versor-gung des [X.]s bei der Pensionsversi[X.]herungsanstalt na[X.]h § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b in Verbindung mit § 1587 g Abs. 2 BGB pro rata temporis ermit-telt. Damit verstößt es insbesondere ni[X.]ht gegen den in § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten [X.], na[X.]h dem der [X.] Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitli[X.]h erworbenen Versorgungsanwart-s[X.]haften und -re[X.]hten des anderen Ehegatten zu beteiligen ist. Die [X.] in § 1587 a Abs. 2 BGB dienen der Verwirkli[X.]hung dieses Grundsatzes bei den vers[X.]hiedenen Versorgungsanre[X.]hten dur[X.]h Vorgaben von Bere[X.]h-nungshinweisen und -kriterien, mit deren Hilfe der jeweils in der Ehezeit na[X.]h den maßgebli[X.]hen Vors[X.]hriften erworbene Anteil eines Versorgungsanre[X.]hts zu ermitteln ist (Senatsbes[X.]hluss vom 15. Januar 1992 - [X.] 112/90 - FamRZ 1992, 791, 792). Für die Bemessung des Ehezeitanteils ist ni[X.]ht von Belang, dass die Versorgungsregelung der ([X.]) Pensionsversi[X.]herungsanstalt im Jahre 2000 ni[X.]ht unerhebli[X.]h geändert wurde. Während si[X.]h die [X.] der Versorgung früher na[X.]h den einkommensstärksten 60 Monaten während der Versi[X.]herungszeit ri[X.]htete, ist für die hier relevante [X.] auf die entspre[X.]henden 180 Versi[X.]herungsmonate abzustellen. Zudem wurde [X.] stets eine Grundversorgung von 30 % der Bemessungsgrundlage gewähr-leistet, während dieses hier den Na[X.]hweis von 180 Pfli[X.]htversi[X.]herungsmona-12 - 7 - ten voraussetzt. Derartige Änderungen allgemeiner Bemessungsgrundlagen sind bei der Ents[X.]heidung zum Versorgungsausglei[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, au[X.]h wenn sie erst na[X.]h dem Ende der Ehezeit eingetreten sind. Wird also die [X.] des Versorgungswerks, dem der ausglei[X.]hspfli[X.]htige Ehegatte angehört, na[X.]h dem Ende der Ehezeit in einer Weise geändert, die si[X.]h auf die Qualität oder die Höhe seiner Versorgungsanwarts[X.]haft auswirkt, so ist das bei der Ent-s[X.]heidung über den Versorgungsausglei[X.]h im Rahmen der verfahrensre[X.]htli-[X.]hen Mögli[X.]hkeiten zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist das ni[X.]ht auf öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he [X.] be-s[X.]hränkt, sondern gilt allgemein für Änderungen der Satzung einer Versor-gungseinri[X.]htung, denen si[X.]h die Mitglieder ni[X.]ht entziehen können (Senatsbe-s[X.]hluss vom 26. Oktober 1989 - [X.] - FamRZ 1990, 382, 383). b) Die Rente bei der Pensionsversi[X.]herungsanstalt erre[X.]hnet si[X.]h aus dem Produkt einer Bemessungsgrundlage mit einem von der Versi[X.]herungs-dauer abhängigen [X.]. Für die Bemessungsgrundlage hat die [X.] Sozialversi[X.]herung zur hier maßgebli[X.]hen [X.] nur das dur[X.]h-s[X.]hnittli[X.]he Einkommen während der einkommenshö[X.]hsten 180 Monate vom erstmaligen Eintritt in die Versi[X.]herung bis zum Ende des letzten [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt; das ergab für den Ehemann eine [X.] von 33.257 [X.]. Für Versi[X.]herungsfälle mit einem Sti[X.]htag na[X.]h dem 31. Dezember 2003 wird der Bemessungszeitraum s[X.]hrittweise auf die [X.] erhöht (§ 607 Abs. 4 [X.]; vgl. VGH [X.] Bes[X.]hluss vom 22. Juni 2005 - [X.]/04 - 8). Die so ermittelte Be-messungsgrundlage ist mit einem [X.] zu multiplizieren, der si[X.]h für je 12 Versi[X.]herungsmonate auf einen bestimmten Prozentsatz (im hier maß-gebli[X.]hen [X.]punkt 2 %) zuzügli[X.]h einer weiteren Steigerung für Versi[X.]he-rungsmonate na[X.]h der allgemeinen Renteneintrittsgrenze (hier: ab dem 60. [X.]) beläuft und für den Ehemann 54,787 % ergab. Hinzu kommen [X.] - 8 - sondere Steigerungsbeträge aus einer Höherversi[X.]herung, die si[X.]h hier auf 14,50 [X.] belaufen. 14 Anders als in der [X.]n gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung wird also ni[X.]ht das gesamte, während der Versi[X.]herungszeit erzielte, Einkommen - in Form von zeitli[X.]h zuzuordnenden Entgeltpunkten - berü[X.]ksi[X.]htigt, sondern nur ein herausgehobener Teil davon. Damit weist die auszuglei[X.]hende Versorgung Ähnli[X.]hkeiten mit der [X.]n Beamtenversorgung auf. Ihr Ehezeitanteil ist deswegen na[X.]h § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] zu ermitteln. Diese Vors[X.]hrift er-fasst Leistungen, die si[X.]h ni[X.]ht oder ni[X.]ht nur na[X.]h einer Anre[X.]hnungszeit und au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h den Grundsätzen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung be-messen. Dur[X.]h diese Negativfassung, die eine vorrangige Anwendung der Nr. 4 a, [X.] und d auss[X.]hließt, wird Nr. 4 b innerhalb des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zum Auffangtatbestand für alle Versi[X.]herungen, die si[X.]h na[X.]h anderen Faktoren bemessen ([X.]/Henri[X.]h/[X.] Ehere[X.]ht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 219 m.w.N.; Wi[X.]k Der Versorgungsausglei[X.]h Rdn. 170). Na[X.]h der Versorgungsordnung der Pensionsversi[X.]herungsanstalt ri[X.]htet si[X.]h die an den [X.] gezahlte Rente ni[X.]ht nur na[X.]h der Dauer einer Anre[X.]hnungszeit, weil die Summe der 180 hö[X.]hsten monatli[X.]hen Beiträge als Bemessungsgrundlage wesentli[X.]hen Einfluss auf die Höhe der Rente gewinnt. Eine Bemessung des Ehezeitanteils na[X.]h § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB s[X.]heidet damit aus. Andererseits bemisst si[X.]h die Rente au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h den für die ge-setzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungen geltenden Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB. Ein ents[X.]heidender Unters[X.]hied zur Bemessung von Renten der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung folgt aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit einem Steigerungsbetrag, der von der Zahl der zurü[X.]kgelegten Versi[X.]herungsjahre abhängig ist (vgl. Senatsbes[X.]hlüsse vom 20. September 1995 - [X.] 15/94 - FamRZ 1996, 95, 96; vom 12. Oktober 15 - 9 - 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 35, 36 f. und vom 15. Dezember 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 265, 266). Letztli[X.]h bemisst si[X.]h die Pension des Ehemannes au[X.]h ni[X.]ht nur na[X.]h einem Bru[X.]hteil der entri[X.]hteten Beiträge im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] BGB, sondern ist au[X.]h von der Versi[X.]he-rungsdauer abhängig. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Versorgung des Antrags-gegners bei der Pensionsversi[X.]herungsanstalt deswegen zu Re[X.]ht na[X.]h § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] bemessen (vgl. au[X.]h s[X.]hon [X.], 76 f.). Gegen eine Bewertung des Ehezeitanteils der Pension des Ehemannes bei der Pensionsversi[X.]herungsanstalt na[X.]h § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.] spri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht, dass diese zeitanteilige Bere[X.]hnung zu einer Berü[X.]ksi[X.]htigung der vollen Bemessungsgrundlage führt, wie sie hier mögli[X.]herweise erst na[X.]h Ende der Ehezeit errei[X.]ht wurde. Denn der Ehemann hatte zum Ende der Ehezeit na[X.]h der seinerzeit geltenden Versorgungsordnung s[X.]hon eine [X.] von 30 % der Bemessungsgrundlage errei[X.]ht, obwohl er während der Ehezeit nur 117 Monate (= 9,75 Jahre; [X.] somit 19,5 %) Versi[X.]he-rungszeiten zurü[X.]kgelegt hat. Ebenso unerhebli[X.]h ist, dass der Ehemann s[X.]hon mit 60 Lebensjahren Versorgungsansprü[X.]he hätte geltend ma[X.]hen können. Denn dur[X.]h die weiteren Beitragszahlungen ist zwar au[X.]h die [X.] angestiegen; der - pro rata temporis - zu erre[X.]hnende Ehezeitanteil hat si[X.]h dadur[X.]h aber entspre[X.]hend verringert. 16 Somit unterfällt die hier auszuglei[X.]hende Versorgung bei der Pensions-versi[X.]herungsanstalt na[X.]h seiner Bere[X.]hnungsgrundlage der Vors[X.]hrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 [X.], was - entgegen der Auffassung der Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde - eine Anwendbarkeit der Vors[X.]hrift des § 1587 a Abs. 5 BGB aus-s[X.]hließt. 17 - 10 - [X.]) Au[X.]h soweit das [X.] dem s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Versor-gungsausglei[X.]h die Bruttorente des Ehemannes zugrunde gelegt und eine Be-s[X.]hränkung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs na[X.]h § 1587 h Nr. 1 BGB ni[X.]ht in Erwä-gung gezogen hat, ist dieses im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden. 18 19 Zwar s[X.]heidet na[X.]h § 1587 h Nr. 1 BGB ein s[X.]huldre[X.]htli[X.]her Versor-gungsausglei[X.]h aus, soweit der Ausglei[X.]hsbere[X.]htigte den na[X.]h seinen [X.] angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausglei[X.]hsrente für den Ausglei[X.]hspfli[X.]htigen bei Berü[X.]ksi[X.]htigung der beiderseitigen wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte im Sinne dieser Vors[X.]hrift liegt stets dann vor, wenn dem Ausglei[X.]hspfli[X.]htigen bei Erfül-lung des Ausglei[X.]hsanspru[X.]hs der eigene notwendige Lebensbedarf ni[X.]ht verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber au[X.]h dann in Betra[X.]ht, wenn der angemessene Bedarf des Aus-glei[X.]hspfli[X.]htigen und weiterer mit dem Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten glei[X.]hrangiger Unterhaltsbere[X.]htigter gefährdet ist (Senatsbes[X.]hluss vom 9. November 2005 - [X.] 228/03 - zur Veröffentli[X.]hung bestimmt). Sol[X.]hes hat der Ehemann hier ni[X.]ht vorgetragen. Das [X.] ist bei der Bemessung der Ausglei[X.]hsrente vom Bruttobetrag der Versorgungsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Steuern sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversi[X.]herung ausgegan-gen. Insoweit hat der Senat bereits wiederholt ausgespro[X.]hen, dass den im System der gesetzli[X.]hen Kranken- und Pflegeversi[X.]herung angelegten Unter-s[X.]hieden bei der beitragsre[X.]htli[X.]hen Behandlung der vom Ausglei[X.]hspfli[X.]htigen bezogenen Rente einerseits und der an den Ausglei[X.]hsbere[X.]htigten gezahlten Ausglei[X.]hsrente andererseits bei evidenten und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der ge-samten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien ni[X.]ht mehr hin-20 - 11 - nehmbaren Verstößen gegen den [X.] dur[X.]h die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbes[X.]hlüsse vom 9. November 2005 aaO, vom 10. August 2005 - [X.] 191/01 - FamRZ 2005, 1982, 1983 und vom 26. Januar 1994 - [X.] 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562). 21 Sol[X.]he Umstände hat das [X.] hier allerdings ni[X.]ht [X.]. Es ist davon ausgegangen, dass die Belastung des Ehemannes dur[X.]h Steuern und Kranken- sowie Pflegeversi[X.]herungsbeiträge nur insgesamt knapp 10 % der Bruttopension ausma[X.]ht. Na[X.]h dem Versi[X.]herungsverlauf der [X.] dürfte der Ehemann au[X.]h na[X.]heheli[X.]h weitaus höhere Anwarts[X.]haften [X.] haben als die Ehefrau. Seine gesamte Altersversorgung übersteigt [X.] trotz der genannten Belastung diejenige seiner ges[X.]hiedenen Ehefrau ni[X.]ht unerhebli[X.]h. Weil der Ehemann au[X.]h keine sonstigen Gründe, die zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB führen könnten, vorgetragen - 12 - hat (vgl. insoweit Senatsbes[X.]hluss vom 9. November 2005 aaO), hat das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht zu Re[X.]ht eine Bes[X.]hränkung oder einen Wegfall des Aus-glei[X.]hsanspru[X.]hs abgelehnt.
[X.] [X.] [X.] Ri[X.] Dr. Ahlt ist krankheitsbedingt
Dose an der Unters[X.]hriftsleistung verhindert. [X.] Vorinstanzen: AG Bad S[X.]hwartau, Ents[X.]heidung vom 28.06.2001 - 7 F 123/00 - OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 05.08.2004 - 10 UF 192/01 -
Meta
07.12.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2005, Az. XII ZB 197/04 (REWIS RS 2005, 415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 415
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