Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZB 154/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3487

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[X.]BESCHLUSS [X.] 154/07 vom 11. Juni 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 2; 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b a) Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist für die Ermitt-lung der Ausgleichsrente nach §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a BGB grundsätzlich auf die Wertverhältnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen. b) [X.] sind allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigen, wenn sie dem Versorgungsanrecht schon latent inne-wohnten und lediglich zu einer Aktualisierung des bei [X.] bestehenden Wertes geführt haben. Das ist z.B. in Fällen vorzeitigen Rentenbeginns der Fall, nicht aber bei einer nachehelich erheblich verbesserten Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Versorgungsberechtigten liegt. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - [X.] v.d.H. - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2008 durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 3. Familiensenats des [X.] vom 12. September 2007 wird zurückgewiesen. 2. Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 7. November 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verurteilt, an die [X.] eine schuldrechtliche Ausgleichsrente für die [X.] von Februar bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich 800,20 • und für die [X.] ab Januar 2005 in Höhe von monatlich 840,21 •, jeweils abzüg-lich der aufgrund des [X.] vom 4. Mai 2006 seit Februar 2004 monatlich gezahlten 750 •, zu zahlen. Die [X.] ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag zu zahlen und ab diesem [X.]punkt mit 5 % über dem [X.] zu verzinsen. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird [X.]. - 3 - Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegenein-ander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu tragen. [X.]: 1.000 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 2. November 1966 geschlossene Ehe der Antragstellerin (gebo-ren am 18. Januar 1942; im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners ([X.] am 5. Oktober 1941; im Folgenden: Ehemann) wurde auf den am 29. Juli 1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 20. Juli 1995 rechtskräftig geschieden. Zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der [X.] und der weiteren Anwartschaften der Ehefrau in der Beamtenversorgung wurden im Wege des öffentlich-rechtlichen [X.] in Höhe von 106,78 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungs-konto der Ehefrau übertragen. Der Ausgleich weiterer Anwartschaften des Ehemannes aus seiner betrieblichen Altersversorgung wurde insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Den im vorliegenden Ver-fahren zugleich erhobenen Antrag auf Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hat die Ehefrau nach Eingang aktueller Auskünfte der 2 - 4 - gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zurückgenom-men. 3 Der Ehemann war seit dem 1. September 1965 bei der T.

AG beschäftigt und hatte dort Anwartschaften auf eine betriebliche [X.] erworben. Zum Beginn des Jahres 1990 wurde die Gesellschaft von der [X.]

GmbH (im Folgenden: [X.]) übernommen. Der Ehemann wurde von dieser Gesellschaft als Partner und Geschäftsführer übernommen. Die Zusage der betrieblichen [X.] blieb zunächst unverändert. Erst nach Ende der Ehezeit erteilte die [X.] dem Ehemann am 16. Dezember 1995 eine neue Versorgungszusage, die er-heblich über den Umfang der früheren Betriebsrente hinausgeht. Der Ehemann ist zum 31. Dezember 1997 mit einem Bruttoabfindungsbetrag in Höhe von 800.000 DM aus der Gesellschaft ausgeschieden. Einen Teil dieser Abfindung hat er nach dem Ende der Ehezeit in den Jahren 1996 und 1997 zum Erwerb arbeitnehmerfinanzierter Anteile in der betrieblichen Altersversorgung einge-zahlt. Seit Oktober 2001 bezieht der Ehemann auch die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, die sich seit Januar 2004 auf 4.081 • monatlich belief und seit Januar 2005 4.259,75 • monatlich beträgt. Auf der Grundlage der bei [X.] geltenden Versorgungszusage hätte der Ehemann bei Weiterbeschäftigung bis zum Rentenbeginn mit Vollen-dung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in Höhe von 2.576,90 • erhalten, die für die [X.] ab dem 1. Januar 2005 auf 2.705,75 • erhöht worden wäre. [X.] Berücksichtigung des vorzeitigen Austritts zum 31. Dezember 1997 und des vorgezogenen Rentenbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres zum 1. Oktober 2001 hätte die Betriebsrente auf der Grundlage der ursprünglichen Versorgungsordnung 1.870,27 • und nach einer fünfprozentigen Erhöhung zum 1. Januar 2005 1.963,78 • betragen. 4 - 5 - Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine monatliche schuldrechtliche [X.] in Höhe von 1.526 • für die [X.] von Februar bis Dezember 2004 und in Höhe von 1.593 • für die [X.] ab Januar 2005, jeweils abzüglich gezahl-ter Beträge, zugesprochen. Dabei ist es von dem Ehezeitanteil der auf der [X.] von Dezember 1995 beruhenden tatsächlich gezahlten Be-triebsrente des Ehemannes ausgegangen. Auf die Beschwerde des [X.] hat das [X.] die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen auf monatlich 865,95 • für die [X.] von Februar bis Dezember 2004 und auf monatlich 909,25 • für die [X.] ab [X.] 2005 - jeweils abzüglich bereits gezahlter Beträge - herabgesetzt. [X.] richten sich die - vom [X.] zugelassenen - Rechtsbeschwer-den der Ehefrau und des Ehemannes. 5 I[X.] [X.] ist unbegründet. Die [X.] hat hingegen Erfolg. 6 1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt: Der Anstieg der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der nachehe-lich erteilten Versorgungszusage könne nicht berücksichtigt werden, weil die Erhöhung nicht lediglich eine Aktualisierung des bei [X.] bestehenden Versorgungsanrechts beinhalte, sondern auf nachehelichen individuellen Um-ständen beruhe, die bei der Berechnung der Ausgleichsrente nicht mehr [X.] werden dürften. Die auf der Grundlage der früheren Versorgungs-zusage geschuldete Betriebsrente und deren Ehezeitanteil hat das Oberlan-desgericht allerdings nach einer Beschäftigungszeit bis zu einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet, weil sich die nach Ende der 7 - 6 - Ehezeit eingetretene Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht zum Nachteil der Ehefrau auswirken dürfe. Da der Ehemann im [X.]punkt [X.] weder krank noch arbeitsunfähig gewesen sei, habe für ihn keine Veranlassung bestanden, auch auf der Grundlage der ursprünglichen Versorgungszusage vorzeitig aus dem Anstellungsverhältnis auszuscheiden. 8 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nur teilweise stand. a) Zu Recht und von den Rechtsbeschwerden auch nicht angegriffen ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass die Ehefrau von dem Ehemann dem Grunde nach eine Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte der öffentlich-rechtlich noch nicht ausgeglichenen ehezeitlichen Betriebsrente ver-langen kann (§ 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch der Ehefrau war in der hier relevanten [X.] ab Februar 2004 auch bereits fällig, weil der Ehemann die Betriebsrente bereits seit Oktober 2001 bezog und auch die Ehefrau seit Februar 2004 ihre [X.] bezieht (zur Fälligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - [X.] 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28 f.). 9 b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht eine fiktive Betriebsrente aufgrund der ehezeitlich erteilten Versorgungszusage ausgeglichen. Die dage-gen von der Rechtsbeschwerde der Ehefrau gerichteten Angriffe dringen nicht durch. 10 aa) Für die Ermittlung der Höhe der auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des schuldrechtlichen [X.]s die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen [X.] - 7 - gleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei [X.] maßgebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeit-lich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch für die Be-rechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschluss [X.] 98, 393 = FamRZ 1987, 145, 146). 12 [X.]) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Vorausset-zungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zusätzlich zu berücksichtigen. (1) Die Berücksichtigung einer solchen [X.] Wertverände-rung soll nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem [X.]-punkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand verändert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als berücksichtigungsfähige Wertveränderungen im Sinne dieser Vor-schrift kommen deswegen nur solche Veränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, hauptsächlich also Veränderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage, aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben (Senatsbeschluss [X.] 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147). Zu berücksichtigen sind deswe-gen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei [X.] bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben. 13 Für die Feststellung aller anderen für den schuldrechtlichen [X.] erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die [X.] im [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem [X.]punkt, der die Höhe der 14 - 8 - Versorgung beeinflusst, nicht als zu berücksichtigende Veränderung des [X.] angesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitli-che Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu [X.] individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (Se-natsbeschlüsse [X.] 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und [X.] 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich] sowie vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich]). (2) Nach diesem Maßstab hat das [X.] den nachehezeitli-chen Anstieg der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 16. Dezember 1995 zu Recht un[X.] gelassen. Denn soweit das [X.] darauf abstellt, dass ein rückwirkender Bezug der [X.] Erhöhung der [X.] nicht feststellbar und die Erhöhung auf nacheheliche individuelle Umstän-de des Ehemannes zurückzuführen sei, ist dies im Verfahren der Rechtsbe-schwerde nicht zu beanstanden. 15 Dass die nachehezeitliche Erhöhung der Versorgungszusage dem [X.] nicht schon von Beginn an innewohnte, ergibt sich schon aus dem Umfang der Erhöhung. Während die ursprüngliche Versorgungsordnung bei Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in Höhe von 2.576,90 • vorsah, erhält der Ehemann auf der Grundlage der nach-ehelich geänderten Versorgungszusage gegenwärtig trotz des früheren [X.] und des Rentenbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Betriebsrente von mehr als 4.000 • monatlich. Abweichend von der früheren Versorgungsordnung sieht die nacheheliche Versorgungszusage außerdem nicht nur zwölf, sondern dreizehn Jahresraten vor. Schon dieser Umfang spricht 16 - 9 - gegen eine bloße - dem ursprünglichen Recht latent innewohnende - Anpas-sung an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse. 17 Hinzu kommt, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, dass die T.

AG als Arbeitgeber des Ehemannes im Jahre 1990 von der [X.] übernommen wurde. Aus diesem Anlass wurde der Ehemann zwar als Partner und Geschäftsführer der neuen Gesellschaft übernommen; das ur-sprüngliche Anrecht auf die betriebliche Altersversorgung blieb allerdings sei-nerzeit unverändert. Wenn die früheren beruflichen Leistungen ausschlagge-bende Bedeutung für die spätere Ausweitung der Betriebsrente gehabt hätten, hätte es nahe gelegen, die Betriebsrente schon im [X.]punkt der Übernahme des Ehemannes zu erhöhen. Tatsächlich ist die neue Vorsorgungszusage aber erst im Dezember 1995, also eineinhalb Jahre nach Ende der Ehezeit, erteilt worden. Der Wertung als individueller nachehelicher Umstand steht auch nicht entgegen, dass die Erhöhung der Betriebsrente nicht mit einer ungewöhnlich hohen Einkommensverbesserung oder sonstigen Beförderung verbunden war. Denn eine Erhöhung der Betriebsrente in dem hier festgestellten Umfang kann auch für sich gesehen gegen eine bloße Anpassung an die wirtschaftliche Ent-wicklung und für eine Berücksichtigung nachehelicher individueller Umstände sprechen. [X.]) Zu Recht hat das [X.] deswegen bei der Bemessung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 BGB auf die sich aus der ursprünglichen Versorgungszusage ergebende Anwartschaft bei [X.] abgestellt (zur Abgrenzung zu einer dem Versorgungsanrecht be-reits innewohnenden nachehelichen Erhöhung vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). 18 - 10 - c) Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde des Ehemannes allerdings, dass das [X.] den Ehezeitanteil der fiktiven [X.] nach der früheren Versorgungszusage auf der Grundlage eines Renteneintritts mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet hat. Denn der Ehemann ist bereits zum 31. Dezember 1997 im Alter von 56 Jahren gegen Zahlung einer Abfin-dung aus dem Betrieb ausgeschieden und bezieht seit Vollendung des 60. Le-bensjahres eine vorgezogene Altersrente. 19 aa) Endet die Betriebszugehörigkeit eines Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit vorzeitig, ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats der Ehezeitanteil eines auszugleichenden betrieblichen Anrechts entsprechend §§ 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB zu berech-nen. Das vorzeitige Ende der Betriebszugehörigkeit ist deswegen bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen, wenn es bis zu dem für die letzte tatrichterli-che Entscheidung maßgebenden [X.]punkt eingetreten ist. In diesem Fall ist das [X.]-[X.]-Verhältnis nach dem Anteil zu bemessen, der der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht (Senatsbeschlüsse [X.] 110, 224, 228 f. = FamRZ 1990, 605, 606; vom 28. Oktober 1992 - [X.] 114/91 - FamRZ 1993, 304, 306 und vom 16. August 2000 - [X.] 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 [je-weils zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]). In diesem Sinne ist seit Einführung der Abänderungsmöglichkeit nach § 10 a VAHRG ein vorzeitiger Rentenbeginn auch im Erstverfahren des öffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleichs zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - [X.] 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 25. April 2007 - [X.] 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 20 Infolge des vorzeitigen Rentenbeginns ist die Höhe der Betriebsrente re-gelmäßig geringer als sie bei Bezug mit Vollendung des 65. Lebensjahres wäre. 21 - 11 - Diese Verringerung der tatsächlich gezahlten Betriebsrente kann auch für den Versorgungsausgleich nicht unberücksichtigt bleiben. Zugleich führt der vorzei-tige Rentenbeginn allerdings regelmäßig zu einer verkürzten Betriebszeit und über die zeitratierliche Berechnung zu einem prozentual höheren Ehezeitanteil. Beides ist bereits im Rahmen der Erstentscheidung zu berücksichtigen. 22 [X.]) Dem steht - entgegen der Rechtsauffassung des [X.] - auch nicht entgegen, dass die Betriebsrente hier fiktiv auf der Grundlage der früheren Versorgungsordnung nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 BGB berechnet worden ist. Denn die nachehelich erteilte neue [X.] einerseits und der vorzeitige Rentenbeginn des Ehemannes an-dererseits beruhen auf unterschiedlichen Umständen, die nicht miteinander ver-knüpft werden dürfen. Im Gegensatz zu der auf individuellen Umständen [X.] ist der vorzeitige Rentenbeginn nach der be-reits zitierten Rechtsprechung des Senats ein Umstand im Sinne des § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch dann zu berücksichtigen ist, wenn er nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eintritt. Darauf, ob der Ehemann we-gen Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit zum vorzeitigen Rentenbeginn veranlasst war, kommt es mithin nicht an. Hier steht die nicht zu berücksichtigende nacheheliche Versorgungsan-passung einer Berücksichtigung des vorzeitigen Rentenbeginns auch deswe-gen nicht entgegen, weil der Ehemann bereits zum 31. Dezember 1997, also annähernd vier Jahre vor Beginn der Rentenzahlungen mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 1. Oktober 2001 aus dem Betrieb ausgeschieden war. Es spricht deswegen alles dafür, dass der Ehemann die Betriebsrente auch auf der Grundlage der früheren Versorgungsordnung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte. Schließlich führt die vorzeitige Beendigung der Betriebszugehörigkeit zum 31. Dezember 1997 über die [X.] - gere Betriebsrente einerseits und den prozentual höheren auszugleichenden Ehezeitanteil andererseits sogar zu einer stärkeren Belastung des [X.]. 24 d) Auf der Grundlage der früheren Versorgungsordnung und des vorzei-tigen Ausscheidens sowie des vorgezogenen Rentenbeginns ist nach der [X.] des Versorgungsträgers vom 12. September 2005 also von einer fiktiven Betriebsrente des Ehemannes in Höhe von 1.870,27 • auszugehen, die sich zum 1. Januar 2005 um 5 % auf 1.963,78 • erhöht hätte. Der Ehezeitanteil die-ser Betriebsrente ist nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit zu ermitteln. Insgesamt war der Ehemann vom 1. September 1965 bis zum 31. Dezember 1997 (= 388 Monate) in dem Betrieb beschäftigt. Davon fiel die [X.] vom 1. November 1966 bis zum 30. Juni 1994 (= 332 Monate) in die Ehezeit. Die Betriebsrente ist deswegen zu 85,57 % während der Ehezeit erworben. Das ergibt für die [X.] bis Ende 2004 einen Ehezeitanteil in Höhe von (1.870,27 • x 85,57 % =) 1.600,39 • und somit einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 800,20 • und für die [X.] ab [X.] 2005 einen Ehezeitanteil in Höhe von (1.963,78 • x 85,57 % =) 1.680,41 • und somit einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 840,21 •. Auf diesen Anspruch der Ehefrau sind die vom Ehemann aufgrund des [X.] vom 4. Mai 2006 für die [X.] ab Februar 2004 monatlich geleisteten 750,- • anzurechnen. 25 e) Zinsen schuldet der Ehemann im Falle des Verzugs nach § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. Fällig ist die Ausgleichsrente nach § 1587 k Abs. 1 i.V.m. § 1585 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB monatlich im Voraus. Zwar führt diese gesetz-liche Fälligkeitsregelung, wie auch die Regelung in § 1612 Abs. 3 BGB, für sich 26 - 13 - genommen noch nicht zum Verzug des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Denn einer zusätzlichen Mahnung bedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann nicht, wenn dem Verpflichteten sowohl die Existenz als auch der Umfang seiner Schuld bekannt ist, wie es im Falle einer vertraglichen Vereinbarung oder einer gerichtlichen Verurteilung der Fall ist (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - [X.] - NJW 1983, 2318, 2320). Das ist hier erst mit der abschlie-ßenden Entscheidung des [X.]. Der Ehemann schuldet hier aber nach § 291 BGB Prozesszinsen, weil der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs be-reits vor Fälligkeit der monatlichen Forderungen rechtshängig war. Eines der Höhe nach bezifferten Antrags bedarf es im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insoweit nicht (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 27 - 14 - - [X.] - FamRZ 1989, 950, 951; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 f BGB [X.]. 19; [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. [X.]. 327). [X.] [X.] [X.] Vézina Dose Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2006 - 93 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 12.09.2007 - 3 UF 396/06 -

Meta

XII ZB 154/07

11.06.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2008, Az. XII ZB 154/07 (REWIS RS 2008, 3487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3487

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