Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. XII ZB 137/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2898

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[X.][X.]/07 vom 24. Juni 2009 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b a) Ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht ist grundsätzlich nur dann innerhalb der Ehezeit begründet worden, wenn der für seine Entstehung erforder-liche Akt innerhalb dieses [X.]raums erfolgt ist. b) Für die Beendigung der Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. [X.] ist auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Unternehmen abzustel-len. Ist der Inhaber eines betrieblichen Rentenanrechts durch eine [X.]-regelung aus dem Betrieb ausgeschieden, ist die [X.] zwischen dem Ausscheiden und dem Erreichen der Altersgrenze nicht als gleichgestellte [X.] bei der Ermitt-lung des Ehezeitanteils zu berücksichtigen (im [X.] an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296 ff.). [X.], Beschluss vom 24. Juni 2009 - [X.] 137/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2009 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Dose und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] vom 20. Juli 2007 teilweise aufgehoben und insge-samt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 26. No-vember 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass die [X.]e [X.] in Höhe von 354,38 • monatlich erst ab dem 1. April 2002 an die Antragstellerin zu zahlen ist, fällig jeweils zum 3. eines Monats. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] werden gegenein-ander aufgehoben. [X.]: 2.000 • - 3 - Gründe: [X.] 1 Die Parteien streiten um [X.]en Versorgungsausgleich. 2 Die Antragstellerin (Ehefrau, geboren am 16. Januar 1941) und der [X.] (Ehemann, geboren am 24. März 1939) haben am 4. Februar 1965 die Ehe geschlossen. Auf den der Ehefrau am 7. August 1984 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien durch Verbundurteil des Amtsge-richts - Familiengericht - vom 7. Februar 1985 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Dabei wurden ausschließlich die in der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984, § 1587 Abs. 2 [X.]) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien durch [X.] in Höhe von 506, 90 DM (259,17 •) zugunsten der Ehefrau ausgeglichen. Mit am 16. Februar 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegan-genem Schriftsatz hat die Ehefrau den [X.]en Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente des Ehemanns beantragt. 3 Der Ehemann war seit dem 23. Oktober 1962 bei der VW-AG beschäf-tigt, seit dem 1. April 1984 auf außertariflicher Basis (als sogenannter "[X.]". Zum 31. März 1994 schied er durch einen im Juni 1993 im Rahmen einer [X.]regelung geschlossenen Aufhebungsvertrag vorzeitig aus dem Unternehmen aus. Auf Grundlage der Betriebsvereinbarung "[X.]" erhielt der Ehemann von der VW-AG nachfolgend im [X.]raum 1. April 1994 bis 31. März 1999 (Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres) eine sogenannte "Überbrückungsbeihilfe", im [X.]raum 1. April 1999 bis 31. März 2002 (Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres) bezog er einen nach seinem [X.] berechneten "[X.]" in 4 - 4 - Höhe von monatlich brutto 2.663 DM (1.361,57 •). Seit dem 1. April 2002 [X.] der Ehemann eine Betriebsrente, die sich nach der Auskunft der VW-AG auf monatlich brutto 1.361,32 • beläuft. Eine gesetzliche Rente wegen Alters erhält er bereits seit dem 1. März 1999. 5 Die Ehefrau war vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und ab 28. Mai 1985 ebenfalls bei der VW-AG beschäftigt. Sie schied im Rahmen einer [X.]regelung durch betriebsbedingte Kündigung vom 23. August 1995 vorzeitig zum 31. Dezember 1995 aus dem Unternehmen aus. Auf der Grundlage der anwendbaren Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1994" er-hielt sie von der VW-AG im [X.]raum 1. Januar 1996 bis 31. Januar 2001 eine "Überbrückungsbeihilfe" sowie im [X.]raum 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 einen "[X.]" in Höhe von monatlich brutto 239,24 •. Seit 1. Februar 2004 bezieht sie nach der Auskunft der VW-AG eine betriebliche Altersrente in gleicher Höhe. Eine gesetzliche Altersrente bezieht die Ehefrau bereits seit dem 1. Februar 2001. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, ab 1. Februar 2001 eine [X.]e [X.] in Höhe von 354,38 • zu zahlen. Dabei ist es von einer Betriebszugehörigkeit des Ehemannes bis zum Ende des "Überbrückungszeitraums" (31. März 1999) ausgegangen. Den [X.] der Betriebsrente des Ehemanns hat es mit (1.361,32 • x 53,4246 % =) 727,28 • bewertet. Den Ehezeitanteil der zu verrechnenden Betriebsrente der Ehefrau hat das Amtsgericht - ausgehend von der beruflichen Stellung der Ehefrau bei [X.] und unter Beachtung einer erst mit Ablauf der Über-brückungszeit zum 31. Januar 1999 beendeten Betriebszugehörigkeit - mit (204,14 • x 9,07 % =) 18,53 • angenommen. 6 - 5 - Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlan-desgericht zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde möch-te der Ehemann erreichen, dass der von ihm bis 31. März 2002 bezogene [X.] nicht [X.] ausgeglichen wird und bei der Bewer-tung seiner Betriebsrente die seit 1. Januar 1991 verbesserte Versorgungszu-sage der VW-AG für [X.] unberücksichtigt bleibt. 7 I[X.] Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. 8 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für den [X.]en Versorgungs-ausgleich habe das Amtsgericht zutreffend bejaht, ebenso habe es den der Ehefrau zustehenden Ausgleichsanspruch richtig berechnet. Dabei sei auch der von beiden Parteien bezogene [X.] als nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszugleichende Versorgung zu behandeln. Zwar sei der im Rah-men des [X.] gewährte [X.] nicht in der [X.], sondern in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Auch [X.] insoweit Unterschiede zu der Betriebsrente, als für den Anspruch auf [X.] die Regelungen über die Witwenrente (§ 7 Abs. 2 [X.]), über die Pflicht des Unternehmens zur Anpassungsüberprü-fung (§ 16 [X.]) und über den Insolvenzschutz (§ 7 [X.]) nicht an-wendbar seien. Hierbei handle es sich aber um keine zwingenden Merkmale für eine auszugleichende Altersversorgung. Entscheidend für den Versorgungscha-rakter des Anrechts sei vielmehr, dass der [X.] unmittelbar an die Höhe der zugesagten Betriebsrente anknüpfe und der Versorgung im [X.] an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens diene. Der [X.] - mensausgleich werde vom Beginn des gesetzlichen Rentenbezugs bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt und nach den hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen "Altersregelung" wie eine Werksrente berechnet, so als hätte das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des [X.] weiter bestanden. Nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarungen solle dadurch ei-nem vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidenden Arbeitnehmer die [X.] nach Ablauf des [X.] hinreichend gesichert werden. Auch habe das Amtsgericht zu Recht die [X.] auszugleichen-de Betriebsrente des Ehemanns unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 1991 allen außertariflich Beschäftigten erteilten verbesserten Versorgungszu-sage berechnet. Der Ehemann sei bei [X.] bereits außertariflich [X.] Mitarbeiter gewesen. Nachehezeitliche Wertänderungen, die ihre Ursa-che in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung hätten, seien im Versorgungsausgleich aber zu beachten. 10 Schließlich sei bei der Berechnung des monatlichen Ausgleichsbetrags vom Bruttobetrag der Betriebsrente auszugehen. Eine Kürzung des [X.] nach § 1587 h Nr. 1 [X.] komme auch im Hinblick auf die vom [X.] zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht in Betracht, weil der angemessene Unterhalt des Ehemanns nicht gefähr-det sei und auf Seiten der [X.] Ehefrau keine evident günsti-geren wirtschaftlichen Verhältnisse vorlägen. 11 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-ten stand. 12 2. Zu Unrecht hat das [X.] den bis März 2002 vom [X.] bezogenen [X.] [X.] ausgeglichen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem von der VW-AG gewährten Einkom-13 - 7 - mensausgleich tatsächlich um ein Versorgungsanrecht wegen Alters handelt. Der Ehemann hat seinen Anspruch auf Zahlung eines [X.]s jedenfalls nicht innerhalb der Ehezeit (1. Februar 1965 bis 31. Juli 1984) erwor-ben, was das [X.] übersehen hat. 14 a) Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss ein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht in der Ehezeit begründet oder aufrecht erhalten [X.] sein. Versorgungen oder Versorgungsteile, die außerhalb dieses [X.]raums erworben werden, bleiben hingegen außer Betracht. Der Berechtigte soll an diesen, nicht innerhalb der Lebensgemeinschaft angefallenen Versorgungswer-ten nicht teilhaben ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587 [X.]. 18). Dabei ist ein Anrecht regelmäßig nur dann innerhalb der Ehezeit [X.] worden, wenn der für seine Entstehung erforderliche Akt innerhalb die-ses [X.]raums erfolgt ist ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 [X.]. 21). b) Bei dem vom Ehemann bezogenen [X.] handelt es sich um keinen vorzeitigen Bezug der in der Ehezeit erworbenen Betriebsrente der VW-AG, sondern um ein rechtlich selbständiges Anrecht. Auch wenn dieses sich der Höhe nach an dem [X.] orientiert, beruht es dem Grunde nach ausschließlich auf dem im Rahmen der [X.]regelung zwischen dem Ehemann und der VW-AG nach Ende der Ehezeit im Juni 1993 geschlossenen Aufhebungsvertrag. Mit diesem Vertrag kam die Betriebsverein-barung "Altersregelung 1993" zur Anwendung. Nach deren Ziff. 2.2 hat sich die VW-AG verpflichtet, einem durch Vorruhestand ausgeschiedenen Arbeitnehmer vom Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente an bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres - d.h. bis zum Beginn der [X.] - einen wie eine Werksrente berechneten Ausgleich zu zahlen. Die Zusage der VW-AG auf eine solche Leistung und damit die [X.] - 8 [X.] des Anspruchs des Ehemanns auf Zahlung eines [X.]s erfolgte somit erst im Juni 1993 und damit nach Ende der Ehezeit. 16 3. Auch der vom 1. Februar 2001 bis 31. Januar 2004 von der VW-AG an die Ehefrau geleistete [X.] muss bei der Berechnung der [X.]en [X.] unberücksichtigt bleiben. Der Anspruch auf [X.] wurde ihr erst nach [X.] (31. Juli 1984) durch die betriebsbedingte Kündigung am 23. August 1995 in Verbindung mit der Be-triebsvereinbarung "Altersregelung 1994" zugesagt, deren Ziff. 2.2 mit der dar-gestellten Regelung in der Betriebsvereinbarung "Altersregelung 1993" iden-tisch ist. 4. Das [X.] hat dem [X.]en Wertausgleich für die [X.] ab 1. April 2002 die Betriebsrente des Ehemanns zugrunde gelegt, wie sie sich nach der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten [X.] der VW-AG für außertariflich Beschäftigte ergibt. Dagegen bestehen keine Bedenken. 17 a) Für die Ermittlung der Höhe der [X.] auszugleichenden Versorgung gilt nach § 1587 g Abs. 2 Satz 1 [X.] die Vorschrift des § 1587 a [X.] entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass für die Be-messung der [X.]en [X.] - ebenso wie für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich - grundsätzlich die Wertverhältnisse bei [X.] maßgeblich sind. Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwart-schaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit geändert hat oder Voraussetzungen einer Versorgung nachträglich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 [X.] zusätzlich zu berück-sichtigen. Dies soll Ungerechtigkeiten ausschließen, die sich dadurch ergeben können, dass sich eine Versorgung von diesem [X.]punkt an in ihrem Wert oder 18 - 9 - in ihrem Bestand verändert (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205, 207). Als berücksichtigungsfähige Wertverände-rungen im Sinne dieser Vorschrift kommen deswegen nur solche Veränderun-gen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten. Hauptsächlich also Ver-änderungen, die sich infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage aufgrund (regelmäßiger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben. Zu berücksichtigen sind deswegen regelmäßig nachehezeitliche Wertänderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei [X.] [X.] geführt haben (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205, 207). Im [X.]en Versorgungsausgleich zu beachten sind aber auch solche Wertänderungen, die ihre Ursache in Ände-rungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelung (z.B. Gesetz, Satzung oder Versorgungsordnung) haben, wenn sie eine allgemeine, nicht auf individuellen Umständen beruhende Erhöhung des Anrechts zur Folge haben, die sich rückwirkend auch auf den Ehezeitanteil auswirkt ([X.] FamRZ 1994, 1528, 1529; [X.] Versorgungsausgleich 4. Aufl. [X.]. 645; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 1587 g [X.]. 18; [X.] Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. [X.]. 335 c; vgl. für die Berücksichtigung einer nach Ehezeit geänderten Versorgungsordnung im [X.]punkt der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 976, 978). Für die Feststellung aller anderen für den [X.]en [X.] erheblichen Tatsachen kommt es dagegen allein auf die [X.] im [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Na-chehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie 19 - 10 - auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie z.B. einem spä-teren beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Versicherten (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 - [X.] 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513 und vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205, 207). 20 b) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] zutreffend den nach [X.] erfolgten Anstieg der Betriebsrente des Ehemanns infolge der zum 1. Januar 1991 erteilten verbesserten Versorgungszusage für außerta-riflich Beschäftigte berücksichtigt. Der Ehemann ist seit dem 1. April 1984 und damit bereits zum Stichtag [X.] (31. Juli 1984) außertariflich bezahlter Mitarbeiter der [X.]. Nach [X.] ist es am 1. Januar 1991 zu einer generellen Erhö-hung der Versorgungszusage für alle außertariflich Beschäftigten gekommen. Die entsprechenden Versorgungszusagen wurden nach der Auskunft der VW-AG ab diesem [X.]punkt kollektiv aufgewertet. Die Betriebsrente für AT-Mi-tarbeiter setzt sich seitdem für die ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit aus 5,0 % (statt 4,4 %) und für jedes weitere Dienstjahr aus 1,0 % (statt 0,4 %) des letzten versorgungsfähigen [X.] (Durchschnittsverdienst der letz-ten zwölf vollen Kalendermonate vor Beginn der Versorgung) zusammen. Der Höchstsatz beträgt 25 % (statt 22,4 %). Eine solche nachehezeitliche, nicht auf individuellen Umständen des Versicherten beruhende Veränderung der [X.], die rückwirkend Einfluss auf den Wert des Ehezeitanteils hat, wohnt einem Anrecht aber bereits bei [X.] latent inne und ist im [X.] Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 [X.] zu berück-sichtigen (vgl. für den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 976, 978). 21 - 11 - Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der [X.] sei nur deshalb wenige Monate vor Ende der Ehezeit in ein besser be-zahltes außertarifliches Beschäftigungsverhältnis gewechselt, um einen finan-ziellen Ausgleich für die "trennungsbedingten Mehrbelastungen" zu schaffen. Den formalisierten Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es nämlich fremd, bei der Bewertung eines Anrechts zum Stichtag [X.] unter [X.] individuelle Motive und Entscheidungen des Berechtig-ten zu berücksichtigen, die für die Begründung oder den Bezug des Anrechts ausschlaggebend waren (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544). 22 5. Allerdings hat das [X.] die Ehezeitanteile der Betriebs-renten der Parteien in Anlehnung an die Auskünfte der VW-AG unzutreffend ermittelt, indem es bei der zeitratierlichen Berechnung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] für das Ende der Betriebszugehörigkeit der Parteien je-weils auf das Ende der Überbrückungszeit abgestellt hat. 23 a) Für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils eines betriebli-chen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] ist die tatsächliche Beschäftigungszeit maßgeblich. Dabei endet die Betriebszugehö-rigkeit des Versorgungsberechtigten grundsätzlich mit dem Ablauf seines Ar-beitsverhältnisses bzw. der Beendigung seiner Tätigkeit für das Unternehmen. Dies gewährleistet den Zweck der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils, nämlich das für die [X.]en des Alters oder der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angesammelte [X.] entsprechend dem Anteil der Ehezeit an der gesamten Erwerbszeit zwischen den Ehegatten auszugleichen. Auch die Inanspruchnahme einer betrieblichen [X.]regelung beendet aber das Arbeitsverhältnis mit dem Versorgungsberechtigten und damit dessen Betriebs-zugehörigkeit, denn ihr liegt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung 24 - 12 - zugrunde (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 298 f.). 25 b) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Überbrückungszeit zwischen dem tat-sächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb durch Eintritt in den Vorruhestand und dem Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze bei der Ermittlung des Ehezeitanteils auch nicht als eine der Betriebszugehörigkeit gleichgestellte [X.] im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. b letzter Halbs. [X.] zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 299). Die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten [X.]en sind im Versorgungsausgleich nur dann beachtlich, wenn sie sowohl für die Er-werbsdauer der Versorgung als auch für die Höhe der Versorgungszusage Be-deutung haben. Denn der zeitratierlichen Aufteilung der Betriebsrentenanwart-schaften liegt der Gedanke zugrunde, dass der Rentenanspruch während der gesamtem Dauer der Betriebszugehörigkeit nach Grund und Höhe gleichmäßig erdient wird (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 299). Diese Voraussetzungen erfüllt die Überbrückungszeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsordnung geregelten Altersgrenze nicht. Sie ist lediglich ein Bewertungsfaktor für die Rentenhöhe; den Rentenerwerb begrün-det sie nicht. Selbst wenn ein Unternehmen - wie die VW-AG nach Ziff. 2.3 der hier maßgeblichen Betriebsvereinbarungen Altersregelung 1993 und 1994 - die Überbrückungszeit als anrechnungsfähige Dienstjahre und damit als versor-gungssteigernde [X.] anerkennt, um die mit dem Vorruhestand verbundenen Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung auszugleichen, ist die Tätigkeit des Versorgungsberechtigten für das Unternehmen mit dem Eintritt in den [X.] beendet und die betriebliche Versorgung bereits der Höhe nach voll-26 - 13 - ständig erdient. Die nach Beginn des [X.] liegende [X.] muss des-halb - ähnlich wie die Zurechnungszeit bei der ebenfalls zeitratierlichen Berech-nung der Beamtenversorgung (vgl. Senatsbeschluss vom 15. November 1995 - [X.] 4/95 - FamRZ 1996, 215, 216) - mangels eines "echten" [X.]faktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 181/05 - [X.], 296, 299). Sie ändert auch vorliegend nichts daran, dass die Parteien ihre gesamte betriebliche Altersver-sorgung ausschließlich während ihrer Arbeitstätigkeit für die VW-AG erworben haben. c) Die für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Betriebszugehörigkeit des Ehemannes endete deshalb bereits am 31. März 1994 mit seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen; die Be-triebszugehörigkeit der Ehefrau endete am 31. Dezember 1995. 27 6. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden. 28 a) Die Voraussetzungen für den [X.]en Ausgleich der ab 1. April 2002 bezogenen Betriebsrente des Ehemanns liegen vor, da auch die Ehefrau zu diesem [X.]punkt bereits eine (gesetzliche) Altersrente bezog (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 [X.]). 29 b) Der Ehezeitanteil der Betriebsrente des Ehemanns beträgt (1.361,32 • x 234 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 377 Monate [Gesamtbe-triebszugehörigkeit] =) 844,96 •. 30 Bei einer Betriebszugehörigkeit der Ehefrau vom 17. Mai 1962 bis 12. November 1966 und vom 28. Mai 1985 bis 31. Dezember 1995 sowie bei Beachtung der nach Auskunft der VW-AG gleichgestellten [X.] (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit b letzter Halbs. [X.]) vom 1. Dezember 1980 bis 27. Mai 1985 ergibt 31 - 14 - sich ein Ehezeitanteil der von ihr seit dem 1. Februar 2004 bezogenen Betriebs-rente von (204,14 • x 65 Monate [Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit] : 235 Monate [Gesamtbetriebszugehörigkeit] =) 56,46 •. Soweit das [X.] dabei in Übereinstimmung mit der Auskunft der VW-AG von einem fikti-ven Rentenanspruch der Ehefrau in Höhe von nur 204,14 • monatlich ausgeht, weil die Differenz zu der in Höhe von monatlich 239, 24 • brutto bewilligten Be-triebsrente auf einem [X.] beruflichen Aufstieg beruht, ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts. c) Für den [X.]raum 1. April 2002 bis 31. Januar 2004 errechnet sich ein [X.]er Ausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von monatlich (844,96 • : 2 =) 422,48 •, für die [X.] ab 1. Februar 2004 ergibt sich ein Aus-gleichsbetrag von monatlich (844,96 • - 56,46 • = 788,50 • : 2 =) 394,25 •. 32 d) Wegen des zugunsten des Ehemanns als Rechtsbeschwerdeführer geltenden Verbots der reformatio in peius (vgl. Senatsbeschluss [X.] 85, 180, 185 ff. = [X.], 44, 45) kann der Ehefrau aber für die [X.] ab 1. April 2002 aber kein höherer als der vom Amtsgericht - Familiengericht - mit 354,38 • zuerkannte und vom [X.] nicht beanstandete [X.] zugesprochen werden. 33 Auch kann es wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmit-telführers unberücksichtigt bleiben, dass zumindest die Betriebsrente des [X.]s nach Mitteilung der VW-AG (erstmals zum 1. Januar 2005) nach § 16 [X.] angepasst wurde. Entsprechende Anpassungen sind zwar in den der Entscheidung zugrunde liegenden Auskünften der VW-AG noch nicht berück-sichtigt. Rechnerisch kann sich daraus aber allenfalls eine Erhöhung des vom Ehemann geschuldeten [X.] ergeben. 34 - 15 - Hingegen steht der Ehefrau für den [X.]raum vom 1. Februar 2001 bis 31. März 2002 kein Ausgleichsanspruch zu, weil der vom Ehemann bis März 2002 bezogene [X.] nicht dem [X.]en [X.] unterliegt. 35 36 e) Keinen Bedenken unterliegt es schließlich, dass das Oberlandesge-richt den Ausgleichsbetrag nicht im Hinblick auf die vom Ehemann zu zahlen-den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 1587 h Nr. 1 [X.] ge-kürzt hat. Das [X.] geht bei seiner Berechnung im Ansatz zutreffend von den Bruttobeträgen der [X.] auszugleichenden [X.] aus. Den im System der gesetzlichen Kranken- und Pfle-geversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behand-lung der vom [X.] bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den [X.] gezahlten [X.] andererseits kann gegebenenfalls bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten [X.] und Vermögensverhältnisse nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den [X.] durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 [X.] begegnet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - [X.] 217/04 - [X.], 205, 210 m.w.N.). Für die Annahme einer unbilligen Här-te im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist allerdings auch im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten dann kein Raum, wenn der angemessene Unterhalt des [X.] bei Zahlung der ungekürzten [X.] nicht gefährdet ist und auf Seiten des [X.] Ehegatten keine evident günstigeren wirtschaftli-chen Verhältnisse vorliegen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - [X.] 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1548 m.w.N.). 37 - 16 - Für eine unbillige Härte sprechende Umstände sind hier nicht ersichtlich. Der Ehemann verfügt bei einer monatlichen Betriebsrente in der Größenord-nung von mindestens 1.361,32 • brutto auch nach Abzug der geschuldeten [X.] in Höhe von monatlich 354,38 • noch über ein Anrecht von erheblichem Wert. Zusammen mit seiner gesetzlichen Rente, die sich im [X.]-punkt der angegriffenen Entscheidung auf netto 1.103,44 • belief, ist er in der Lage, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Im Verhältnis zum [X.] lebt die Ehefrau auch nicht in evident günstigeren Verhältnissen. Sie [X.] nach den bei der Akte befindlichen Auskünften und Rentenbescheiden mit ihrer Betriebsrente in Höhe von netto 200,96 •, ihrem Ausgleichsanspruch in Höhe von 354,38 • und ihrer gesetzlichen Rente in Höhe von netto 945,78 • über insgesamt 1.501,12 • monatlich. 38 [X.] [X.] [X.] Dose Richter am Bundesgerichtshof

[X.] ist urlaubsbedingt

verhindert zu unterschreiben. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 17 F 3066/01 VA - [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 - 2 UF 298/02 -

Meta

XII ZB 137/07

24.06.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2009, Az. XII ZB 137/07 (REWIS RS 2009, 2898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2898

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