Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. XII ZB 191/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2225

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[X.][X.]/01
vom 10. August 2005 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1587 h Nr. 1, § 1587 [X.] Hat der ausgleichspflichtige Ehegatte für die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente in vollem Umfang - also auch hinsichtlich ihres dem ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten gebührenden Teils - Beiträge zur [X.] zu zahlen, während die schuldrechtliche [X.] bei der [X.] von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unberücksichtigt bleibt, so kann dem sich daraus ergebenden Verstoß gegen den [X.] durch eine Kürzung der [X.] nach § 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 [X.] BGB Rechnung getragen werden. [X.], Beschluss vom 10. August 2005 - [X.]/01 - OLG Celle

AG Hannover

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und [X.] beschlossen: Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des [X.] - des [X.] vom 28. August 2001 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden [X.] aufgehoben. [X.]: 2.736 • (= 5.351,16 [X.])

Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Ihre am 25. Februar 1965 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) am 7. Mai 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsgegner im vorliegenden Verfahren) durch Verbundur-teil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. Februar 1994, rechtskräftig seit dem 12. April 1994, geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. - 3 - Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Ehegatten während der Ehe-zeit (1. Februar 1965 bis 30. April 1993; § 1587 Abs. 2 BGB) folgende [X.] erworben haben: - der am 18. Februar 1937 geborene Ehemann [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-anstalt für Angestellte in Höhe von 1.903,60 [X.] und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ([X.]) in Höhe von - umgewertet - 861,10 [X.], insgesamt also in Höhe von 2.764,70 [X.], - die am 25. Juli 1939 geborene Ehefrau [X.] der ge-setzlichen Rentenversicherung bei der [X.] in Höhe von 590,84 [X.] und Anwartschaften auf betriebli-che Altersversorgung bei der [X.]in Höhe von - umgewertet - 11,95 [X.], insgesamt also in Höhe von 602,79 [X.], jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 1993. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des [X.] in Höhe von (1.903,60 - 590,84 = 1.312,76 : 2 =) 656,38 [X.] auf die Ehefrau übertragen hat. Die Differenz der beiderseitigen Anwartschaften auf betriebliche Alterversorgung in Höhe von (861,10 - 11,95 = 849,15 : 2 =) 424,58 [X.] hat es im Wege des erweiterten Splittings teilweise durch Übertragung weiterer gesetzlicher [X.] des Eheman-nes ausgeglichen, und zwar in Höhe des 1993 maßgebenden [X.] in Höhe von 74,20 [X.]. Hinsichtlich der verbleibenden Differenz wurde der Ehe-frau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Die Parteien beziehen inzwischen jeweils eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben ein betriebliches Ruhe-- 4 - geld, und zwar der Ehemann seit dem 1. März 1997 und die Ehefrau seit dem 1. August 1999. Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine schuldrechtliche [X.] in Höhe von 1.298,35 [X.] ab dem 1. Juni 1999 zugesprochen. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] ergänzende [X.] der Versorgungsträger eingeholt. Danach betragen

- der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes, dessen Betriebszugehörigkeit inzwischen beendet ist, für die [X.] von März 1997 bis September 2000 monatlich (3.515 [X.] x 339 Monate Ehezeit : 419 Monate Gesamtzeit =) 2.843,88 [X.] und ab Oktober 2000 (3.639 [X.] x 339 : 419 =) 2.944,20 [X.], - der Ehezeitanteil der nunmehr unverfallbar gewordenen betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau (Versorgungsrente) 147,64 [X.]. Unter Berücksichtigung des bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Wege des erweiterten Splittings erfolgten [X.] hat das Oberlandesge-richt den Ehemann in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung verur-teilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche [X.] zu zahlen, und zwar von November 1999 bis Juni 2000 in Höhe von monatlich 1.099,74 [X.], von Juli 2000 bis September 2000 in Höhe von monatlich 1.099,30 [X.], von Oktober 2000 bis Dezember 2000 in Höhe von monatlich 1.142,94 [X.], von Januar 2001 bis Juni 2001 in Höhe von 1.146,88 [X.] und ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 1.145,46 [X.]. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der zugelassenen [X.] Beschwerde.

- 5 - I[X.] Das Rechtsmittel des Ehemannes ist nicht begründet. Zwischen den in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fallenden Anrechten der Parteien besteht zugunsten des Ehemannes eine Wertdifferenz, die hälftig der Ehefrau zusteht und für die [X.] von August 1999 bis September 2000 (2.843,88 - 147,64 = 2.696,24 : 2 =) 1.348,12 [X.] sowie für die [X.] ab Oktober 2000 (2.944,20 - 147,64 = 2.796,56 : 2 =) 1.398,28 [X.] beträgt. Auf die der Ehefrau zustehende hälftige Wertdifferenz muss jedoch der Teilbetrag an-gerechnet werden, der der Ehefrau bereits gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Wege des erweiterten Splittings durch Übertragung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 74,20 [X.] gutgebracht worden ist. a) Nach Auffassung des [X.]s ist dieser durch den öffent-lich-rechtlichen [X.] bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. Sep-tember 1999 (- [X.] ZB 21/97 - [X.], 89, 92) gebilligt - dadurch zu [X.], dass der auf das [X.] bezogene Wert der dem ausgleichsberech-tigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] übertragenen (dynami-schen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung (hier 74,20 [X.]) durch Rückrechnung anhand der [X.] "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen [X.] umgerechnet werde. Diese [X.] vernachlässige jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art den Umstand, dass das ursprüngliche verfallbare Anrecht auf Betriebsrente nunmehr unverfallbar geworden und im Hinblick auf die Anpassungsregelung in § 16 BetrAVG [X.] sei. Die hierin liegende nachträglich eingetretene Wertstei-gerung unterliege dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; sie werde über - 6 - die von der Gegenmeinung befürwortete Rückdynamisierung aber nur insoweit berücksichtigt, als sie auf den noch nicht (hier: nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente entfalle. Nach Ansicht des [X.]s ist der auf die Betriebsrente anzu-rechnende, weil bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag der Be-triebsrente des Ehemannes vielmehr dadurch zu ermitteln, dass der auf das [X.] bezogene Wert der auf die Ehefrau gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] übertragenen (dynamischen) Anrechte der gesetzlichen Rentenversi-cherung mit dem Verhältnis multipliziert werde, in dem der gegenwärtige aktuel-le Rentenwert zu dem bei [X.] maßgebenden aktuellen Rentenwert stehe. Dadurch werde gewährleistet, dass der Ehefrau von dem ihr zustehen-den schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nur der Betrag in Abzug gebracht werde, um den die gesetzliche Rente des Ehemannes gekürzt und diejenige der Ehefrau erhöht worden sei. Diese Berechnung trage zur Transparenz des Ausgleichs für die Parteien bei. Sie erspare zugleich eine komplizierte Rückdy-namisierung über eine Umwertung anhand der [X.], die auf veralteten Rechnungsgrundlagen beruhe. Im Ergebnis führe diese Methode zu einem deutlich geringeren anzurechnenden [X.]betrag und damit zu einer entsprechend höheren schuldrechtlichen [X.]. b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die vom [X.] befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren [X.], die der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2001 (- [X.] ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den [X.] des Senats inzwischen durch die Novellierung der [X.] (durch - 7 - die [X.] zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluss [X.] 156, 64 = [X.], 1639). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren [X.] durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgten [X.] - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche [X.] um einen unter der Geltung der alten [X.] ermittelten, aber nunmehr nach der neuen [X.] "entdynamisierten" [X.]betrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der [X.] bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken. Der Senat hat es deshalb in seinen nach Erlass der angefochtenen Ent-scheidung ergangenen Beschlüssen vom 25. Mai 2005 (- [X.] ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464 ff.) und vom 6. Juli 2005 ([X.] ZB 107/02 - nicht veröffent-licht -) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten [X.] durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu [X.], dass der auf das [X.] bezogene Nominalbetrag des [X.] oder begründeten [X.] wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteige-rung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nomi-nalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden [X.] in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen [X.] durchgeführt worden ist und das Anrecht des [X.] aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtli-che [X.] nach der vom [X.] befolgten Methode. Für - 8 - einen unter der Geltung der nunmehr novellierten [X.] durchgeführten [X.] hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) [X.] fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999, vom 25. Mai 2005 und vom 6. Juli 2005, jeweils aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen [X.] durchge-führt worden; der vom [X.] eingeschlagene Weg einer [X.] des dabei übertragenen [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit [X.] erfolgten Steigerung des aktuellen [X.] ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II[X.] Das Rechtsmittel der Ehefrau ist ebenfalls nicht begründet. 1. Das [X.] geht bei seiner Berechnung von den [X.] auszugleichenden Versorgungsanrechte aus. Es kürzt den sich daraus ergebenden Anspruch auf [X.] aber unter Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB um die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie - bezogen auf den [X.] - beim Ehemann anfallen. Der Ehemann habe nämlich auf seine bei-den Versorgungen den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu [X.]. Die von ihm an die Ehefrau zu entrichtende schuldrechtliche [X.] ändere daran nichts. Die Betriebsrente werde ihm vielmehr weiter in voller Höhe zugerechnet und bleibe damit Bemessungsgrundlage seiner Bei-- 9 - träge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Ehefrau sei dagegen bisher nur hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rente kranken- und pflegeversicherungspflichtig; weder ihre Zusatzversorgung noch ihr vom Ehemann bezogener Unterhalt sei-en bei der Bemessung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berück-sichtigt worden. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändere, wenn die Ehefrau nunmehr - statt des Unterhalts - eine schuldrechtliche [X.] erhalte. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat dargelegt hat, ist für die Ermittlung der schuldrechtlichen [X.] - nicht anders als bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - zwar grundsätzlich von den [X.] der in den Ausgleich einzubezie-henden Versorgungen auszugehen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die auf diese Versorgungen entfallen, bleiben deshalb bei der Ermittlung der [X.] im Prinzip unberücksichtigt. Soweit sich indes aus dem einheit-lichen Ausgleich der "[X.] im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch die Anwendung der versorgungsausgleichsrechtlichen Härteklauseln (§ 1587 h Nr. 1 BGB; § 1587 [X.] BGB, zu dessen Anwendung im schuldrechtlichen Versorgungs-ausgleich vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1986 - [X.] b ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 147) Rechnung getragen werden. Bei deren Anwendung wird der Tatrichter ein Ergebnis zu erreichen suchen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne dass die Benachtei-ligung des [X.], die Folge eines ungekürzten [X.] wäre, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - [X.] ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 562; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - [X.]b ZB 17/88 - FamRZ 1989, 1163, 1165 betr. die Berücksichtigung der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten). - 10 - Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente des Ehemannes unterliegt in vollem Umfang der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung; der Ehemann wird also auch für den Teil seiner Betriebsrente zum Beitrag heran-gezogen, den er in Form der schuldrechtlichen [X.] an die Ehefrau zu zahlen hat. Umgekehrt behält die Ehefrau die [X.] in unge-schmälerter Höhe, weil sie davon keine zusätzlichen Aufwendungen für ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz erbringen muss. Im Ergebnis finan-ziert der Ehemann über das sozialversicherungsrechtliche Solidaritätsprinzip mit seinen höheren Beiträgen den - von der Beitragshöhe unabhängigen - Ver-sicherungsschutz der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für ein-kommensschwächere Versicherte - und insoweit im Grunde auch für die Ehe-frau - mit. Dies gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des Ehemannes zur ge-setzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die auf den Teil seiner Versorgung entfallen, der [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs der Ehefrau gebührt. Es ist aus Rechtsgründen (§ 1587 h Nr. 1 BGB, § 1587 [X.] BGB) nicht zu beanstanden, wenn das [X.] diesen mit dem [X.] nicht zu vereinbarenden und, wie die von der weiteren Be-schwerde nicht angegriffene Berechnung des [X.]s zeigt, hier keineswegs nur geringfügigen Vorteil der Ehefrau durch Kürzung der [X.] berücksichtigt hat. 2. Das [X.] hat der Ehefrau die [X.] erst für die [X.] ab dem 1. November 1999 zuerkannt. Die Ehefrau habe die [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zwar bereits mit einem dem Ehemann im Juli 1999 zugegangenen Antrag (vom 7./18. Juni 1999) begehrt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 1999, bei Gericht einge-gangen am 27. Oktober 1999, zurückgenommen. Ihre am selben Tage (27. Ok-tober 1999), aber nach Eingang dieses Schreibens telefonisch geäußerte Bitte, - 11 - ihr Schreiben "nicht zu beachten", habe die Wirkungen der Antragsrücknahme nicht beseitigen können. Der erneute Antrag der Ehefrau vom 2. November 1999, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, sei dem Ehemann erst gemäß richterlicher Verfügung vom 8. November 1999 zuge-sandt worden, so dass die für die Geltendmachung rückständiger Ausgleichs-rentenbeträge maßgebliche Rechtshängigkeit erst im November 1999 eingetre-ten sei. Auch diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum. Dabei kann dahin-stehen, ob die im Schreiben vom 22. Oktober 1999 liegende Rücknahme des Antrags auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs über-haupt formgerecht widerrufen worden ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn man in dem Widerruf der Rücknahme - ebenso wie in der Rücknahmeerklärung selbst - eine bestimmende, weil auf den Gang des Verfahrens unmittelbar ge-staltend einwirkende Prozesshandlung sieht, die in Familiensachen (hier: nach § 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) - nach den insoweit auch hier geltenden Grundsätzen der ZPO (§ 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) - außerhalb der mündlichen Verhandlung der Schriftform bedarf und deshalb auch dann nicht telefonisch erfolgen kann, wenn über das Telefonat bei Gericht ein Aktenvermerk gefertigt wird. Ebenso kann offen bleiben, ob der von der Ehefrau in dem Telefonat erklärte Vorbehalt einer Rücksprache mit ihrer Rechtsanwältin eine Bedingung des Widerrufs dar-stellt und diesen, weil bedingungsfeindlich, unwirksam werden lässt. Denn in jedem Falle konnte die Ehefrau die von ihr erklärte Rücknahme ihres Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr widerrufen, nachdem die Rücknahme dieses Antrags bereits wirksam geworden war. Das war hier mit dem - dem Telefonat der Klägerin vorausgegangenen - Eingang des Schrei-bens vom 22. Oktober 1999 der Fall. Die wirksam gewordene Rücknahme ist unwiderruflich (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - [X.] ZR 133/92 - FamRZ 1994, 300, 302 = [X.]R § 514 ZPO Verzicht 7; Senatsbeschluss vom - 12 - 2. Dezember 1987 - [X.] b ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496 = [X.]R § 515 Abs. 2 ZPO Erklärung 1); der Umstand, dass die Zustellung der Rücknahmeerklärung im [X.]punkt ihres Widerrufs noch nicht veranlasst oder gar bewirkt war, ändert - schon im Hinblick auf die notwendige Rechtsklarheit - daran nichts. Auf die von der weiteren Beschwerde erörterte Frage, ob ein nach Wirksamwerden der Antragsrücknahme eingehender Widerruf der Rücknahme wirksam ist, wenn die Gegenpartei zustimmt, kommt es nicht an; denn eine solche Zustimmung ist hier nicht ersichtlich. Sie liegt insbesondere nicht konkludent in der Einlassung des Ehemannes auf das weitere Verfahren, die sich für den Ehemann als not-wendig erwies, nachdem die Ehefrau mit ihrem Antrag vom 2. November 1999 erneut begehrt hatte, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzufüh-ren. [X.][X.] [X.] Wagenitz [X.]

Meta

XII ZB 191/01

10.08.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. XII ZB 191/01 (REWIS RS 2005, 2225)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2225

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