Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. XII ZB 208/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3048

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[X.][X.] vom 2. Juli 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b, § 1587 h Nr. 1 Geht ein Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand und wird ihm als Teil der Be-triebsrente noch während der Ehezeit ein Ausgleichsbetrag zugesagt, der die mit dem vorzeitigen Rentenzugang einhergehende Kürzung seiner gesetzlichen Rente teilweise auffangen soll, so ist dieser Ausgleichsbetrag grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. [X.], Beschluss vom 2. Juli 2008 - [X.] 208/05 - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juli 2008 durch [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 13. Oktober 2005 in der Fassung des [X.] vom 21. November 2005 wird auf Kosten des Antragstellers zu-rückgewiesen. [X.]: 1.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 9. Mai 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 21. Februar 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 10. Juni 2005 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. 2 In der Ehezeit (1. Mai 1969 bis 31. Januar 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) ha-ben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwor-ben, aus denen sie Altersrente beziehen, und zwar: die Antragstellerin (im [X.] Ehefrau, geboren am 10. September 1943) seit dem 1. Oktober 2003 3 - 3 - und in Höhe von 454,55 •, der Antragsgegner (im Folgenden Ehemann, gebo-ren am 14. Januar 1943) seit dem 1. Februar 2003 und in Höhe von 1.360,87 •, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 2003. 4 Außerdem erhalten beide Ehegatten Rente aus der betrieblichen [X.]: Die Ehefrau bezieht vom Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. eine Rente in Höhe von monatlich 184,66 • und von der [X.] eine Rente in Höhe von monatlich 42 •; diese Renten sind ausschließlich in der Ehezeit erworben. Der Ehemann bezieht aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der [X.] eine betriebliche Versorgung von - [X.] (359 Monate : 368 Monate = 97,5543 % von 1.507,90 • =) - 1.471,02 • monatlich. Diese Rente umfasst neben einer vom B.

Versicherungsverein VVaG gezahlten Rente einen sog. Firmenzuschuss, der aufgrund einer 1998 erteilten [X.] gewährt wird und seinerseits aus einer Regelleistung und einem sog. [X.] in Höhe von - [X.] - (2.067,95 • : 12 = 172,33 • , davon 97,5543 % =) 168,12 • besteht. Der Ausgleichsbetrag wird - ausweislich des in der Versorgungszusage in Bezug genommenen Merkblatts (dort zu 4.) - ge-währt, um einen "Teil (60 %) der zu erwartenden Rentenminderung" auszuglei-chen, die der Ehemann aufgrund des geringeren [X.] muss, wenn er - wie geplant und später auch geschehen - bereits 60 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gesetzliche Altersrente bezieht. Der Ausgleichsbetrag ist in der Versorgungszusage - unter dem Vorbehalt einer Minderung bei erneuter Erwerbstätigkeit - "verbindlich festgelegt". Von der ihr zusätzlich vorbehaltenen Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag bei einem späteren Versorgungsausgleich zu kürzen, hat die frühere Arbeitgeberin des Ehemannes keinen Gebrauch gemacht. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von (1.360,87 • - 454,55 • = 906,32 • : 2 =) 453,16 • auf 5 - 4 - die Ehefrau übertragen (insoweit rechtskräftig). Außerdem hat es den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 41,26 % der ihm jeweils gezahlten Betriebsrente, mithin derzeit (1.471,02 • - 184,66 • - 42 • = 1.244,36 • : 2 =) 622,18 •, zu zahlen sowie die Abtretung [X.] in Höhe von 41,26 % des jeweiligen Zahlbetrags zu erklären. Auf die - auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beschränkte - Beschwerde des Ehemannes hat das [X.] den Ehemann - unter Anwendung des § 1587 h BGB - verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichs-rente in Höhe von 527,61 • monatlich zu zahlen und die Abtretung seiner Be-triebsrente in dieser Höhe zu erklären. Im übrigen hat es die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. I[X.] Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. 6 1. Nach Auffassung des [X.]s kann der schuldrechtliche Ausgleichsbetrag nicht in Höhe eines prozentualen Anteils der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung tituliert werden. Es hat deshalb die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente und des abzutretenden Teils der auszuglei-chenden Betriebsrente in einem Euro-Betrag ausgedrückt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 11. September 2007 - [X.] 117/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.); der Ehemann (Rechtsbeschwerdeführer) ist insoweit auch nicht beschwert. 7 - 5 - 2. Das [X.] hat die Betriebsrente des Ehemannes auch hinsichtlich des [X.] in den schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleich einbezogen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 8 9 a) Der Ausgleichsbetrag erfüllt alle Voraussetzungen, die § 1587 Abs. 1, § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 [X.]. § 1 [X.] an das Vorliegen einer - hier schuld-rechtlich auszugleichenden - betrieblichen Altersversorgung stellen: Der [X.] wurde dem Ehemann 1998 von seiner früheren Arbeitgeberin als Teil des sog. [X.] zugesagt. Die Direktzusage dieses Zuschus-ses erfolgte im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis. Der [X.] dient der Versorgung wegen Alters. Denn er soll die zu erwartende Kür-zung der gesetzlichen Rente, die sich aus dem beabsichtigten vorzeitigen [X.] ergibt, teilweise auffangen. b) Die Berücksichtigung des [X.] ist auch nicht nach § 1587 h Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Insbesondere begründet die Einbezie-hung des [X.] in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für den Ehemann keine unbillige Härte. 10 Die mit dem vorzeitigen Rentenbezug einhergehende Rentenkürzung beim Ehemann wirkt sich zwar [X.] nicht auch zu Lasten der Ehefrau aus. Denn nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist für die [X.] des Versorgungsausgleichs bei gesetzlichen Renten der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors ergibt. Dies gilt dann, wenn - wie hier - die für die Kürzung maßgebenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 und 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). Der am 14. Januar 1943 gebo-11 - 6 - [X.], der die Regelaltersgrenze erst am 1. Februar 2008 erreicht hat, bezieht seit dem 1. Februar 2003 Altersrente. Der vorzeitige Rentenbezug des Ehemannes liegt damit nach dem Ende der Ehezeit (31. Januar 2003) mit der Folge, dass der für den Versorgungsausgleich maßgebende Ehezeitanteil [X.] gesetzlichen Rente ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors - also unge-kürzt - ermittelt und die Ehefrau im Versorgungsausgleich so gestellt wird, als sei der Ehemann nicht vorzeitig verrentet worden. Der Umstand, dass die Ehefrau somit hälftig an der ungekürzten - ehe-zeitlich erworbenen - gesetzlichen Rente des Ehemannes partizipiert, rechtfer-tigt es indes nicht, der Ehefrau die Teilhabe an dem Ausgleichsbetrag - als eine für den Ehemann unbillige Härte - zu versagen. Der Ausgleichsbetrag kompen-siert die mit einem vorzeitigen Bezug der Altersrente einhergehende [X.]. Diese Kompensation ist ein Vermögensvorteil, der, soweit er in der Ehezeit erworben ist, als Teil der dem Ehemann aufgrund seiner früheren Erwerbstätigkeit zugesagten Betriebsrente im Scheidungsfall beiden Ehegatten in gleicher Weise zugute kommen muss. Mit der Aufteilung der gesetzlichen Rente im Wege des [X.] verselbständigt sich das Versorgungsschicksal der Ehegatten. Es liegt in der Entscheidung des Ehemannes, ob und wie lange er nach dem Ehezeitende die vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen will. Diese Entscheidung hat keinen unmittelbaren Bezug zur Ehezeit mit der Folge, dass sich - wie dargelegt - die hälftige Teilhabe der Ehefrau an der ge-setzlichen Rente des Mannes aus dem ungekürzten Ehezeitanteil der Rente ermittelt, der Ehemann folglich eine um den versorgungsausgleichsbedingten Abschlag an Entgeltpunkten veränderte und zusätzlich gemäß dem verminder-ten Zugangsfaktor gekürzte (aber insgesamt länger gezahlte) Rente erhält. Umgekehrt erhält die Ehefrau den hälftigen Ehezeitanteil der Rente des Ehe-mannes, der allerdings ebenfalls um ihren verminderten Rentenzugangsfaktor gekürzt wird, wenn auch die Ehefrau sich entschließt, aus der im Versorgungs-12 - 7 - ausgleich erworbenen gesetzlichen [X.] eine vorgezogene [X.] zu beziehen. Mit der Teilung der gesetzlichen Rente des Ehemannes setzt sich somit auch der - bislang auf die gesetzliche Gesamtrente des Mannes bezogene - Nachteil, bei vorzeitigem Rentenbezug nur eine um den verringer-ten Zugangsfaktor verminderte Rente zu erhalten, bei vorzeitigem Rentenbezug beider Ehegatten in deren (Teil-)Renten fort. Konsequenterweise muss deshalb auch eine dem Ehemann zugesagte Betriebsrente, die bei vorzeitigem Renten-bezug eine Kürzung der gesetzlichen (Gesamt-)Rente ausgleichen soll, nun-mehr [X.] im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, um im [X.] beide im Wege des [X.] entstandenen gesetzlichen Teilren-ten aufzustocken. Ob dies generell oder nur dann gilt, wenn beide Ehegatten tatsächlich eine vorgezogene und deshalb gekürzte Altersrente beziehen, kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall bezieht der Ehemann eine um 18 % und die Ehefrau eine um 13,5 % verminderte Altersrente. In Ansehung der vom Ehemann auf die Ehefrau übertragenen gesetzlichen [X.] von 453,16 • ergibt sich beim Ehemann folglich eine Kürzung um (453,16 • x 0,18 =) 81,57 • und bei der Ehefrau um (453,16 • x 0,135 =) 61,18 •. Dieser Unterschied rechtfertigt es jedenfalls nicht, die Einbeziehung des [X.] in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich als eine für den Ehemann unbillige Härte anzusehen. 3. Nach Auffassung des [X.]s begründet der [X.] aber insoweit eine unbillige Härte, als der Ehemann auf seine schuldrechtlich auszugleichende Rente Abgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung auch hinsichtlich des Teils seiner Betriebsrente zu entrich-ten hat, den er über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an die [X.] abführen muss. Das [X.] hat deshalb gemäß § 1587 h BGB von der der Ehefrau rechnerisch zustehenden Ausgleichsrente von 622,18 • einen Betrag von (13,5 % für die Krankenversicherung und 1,7 % für die [X.] - 8 - geversicherung, mithin 83,99 • und 10,58 • =) 94,57 • abgezogen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde, weil für sie günstig, nicht beanstandet. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.06.2005 - 3 F 28/03 - [X.], Entscheidung vom 13.10.2005 - 17 UF 139/05 -

Meta

XII ZB 208/05

02.07.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. XII ZB 208/05 (REWIS RS 2008, 3048)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3048

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