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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 142/04 vom 24. März 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 24. März 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 5. [X.], vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Markenrecht tragen die Entscheidung und werfen rechtsgrundsätzliche Fragen nicht auf. Die zum Titelschutz aufgezeigten Grundsatzfragen rechtfertigen [X.] die Zulassung der Revision nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 120.000 •
[X.] Bornkamm
Pokrant Büscher
Meta
24.03.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2005, Az. I ZR 142/04 (REWIS RS 2005, 4320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4320
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