Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. I ZR 103/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 651

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 103/05 vom 24. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 24. November 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], [X.] und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 12. Mai 2005 teilweise im nachfolgenden [X.] zugelassen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewie-sen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeu-tung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Unbegründetheit des Schadensersatzanspruches hinsichtlich der [X.] vgl. [X.], Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 206/00 ([X.] 2003, 453). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 12. Mai 2005 ge-mäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufgehoben, soweit in Höhe von 6.893,93 • zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (Klage-forderung 56.625,34 • abzüglich vom Berufungsgericht zuerkann-ter 25.006,07 •, abzüglich Schadensersatzforderung für [X.] •). - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Verlet-zung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten zum Abstellort des Lkw und zur Sicherung dieses Platzes zugrunde gelegt. Dieses Vorbringen hat die Kläge-rin in beiden Vorinstanzen in verfahrensrechtlich zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Die Entscheidung unter Zugrundele-gung des Vortrags der Beklagten, ohne das Bestreiten der Kläge-rin zu berücksichtigen, findet im Prozessrecht keine Stütze und - 4 - verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. [X.] NJW 2001, 1565, 1566). Streitwert: 31.619,27 • Ullmann v. Ungern-Sternberg [X.]

[X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 17.09.2004 - 12 O 139/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 12.05.2005 - 9 U 164/04 -

Meta

I ZR 103/05

24.11.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. I ZR 103/05 (REWIS RS 2005, 651)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 651

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9 U 164/04

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